Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten ist ein im deutschen Strafrecht in § 266b StGB normiertes Vergehen. Der Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Norm hat als geschütztes Rechtsgut – wie alle Straftaten des 22. Abschnitts des StGBs – das Vermögen des Opfers.

Tatbestand

Die Norm ist verwirklicht, wenn der berechtigte Karteninhaber, also derjenige, dem von dem Kreditinstitut die entsprechende Karte überlassen wurde, unter Ausnutzung des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten rechtsverbindlich eine Zahlung des Kreditinstituts veranlasst und dabei die Grenzen des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis) ausnutzt. Das jeweilige Innenverhältnis wird durch die jeweils zugrunde liegende Rechtsbeziehung zwischen Kreditkarteninhaber und ausgebendem Institut konkretisiert.

Die Missbrauchssituation bei § 266b ist also identisch mit der des Missbrauchstatbestands der Untreue gem. § 266.

Konkurrenzen zu anderen Delikten

Nach herrschender Meinung verdrängt § 266b den Betrug gem. § 263 und die Untreue gemäß § 266 im Wege der Spezialität. § 266b ist insofern lex specialis zu den beiden anderen genannten Vermögensdelikten, als dass die Norm die Begehung mittels einer Kreditkarte erfordert.

Prüfungsraster des Tatbestands

In der akademischen Lehre üblich ist folgender Prüfungsablauf für eine Prüfung der Strafbarkeit nach § 266b:

I. Tatbestand

1. Scheck- oder Kreditkarte

2. Tauglicher Täter - dies kann nur der berechtigte Karteninhaber sein; insofern meint „Überlassung“ i.R.d. § 266 StGB eine Überlassung vom Kreditinstitut.

3. Missbrauchshandlung - dies meint, wie oben erläutert, eine Überschreitung des rechtlichen Dürfens unter Ausnutzung des rechtlichen Könnens.

4. Vermögensschaden beim Opfer - dies meint, wie beim Betrugstatbestand, einen Abfluss von Vermögen, der nicht durch einen Vermögenszufluss kompensiert wird.

5. Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Ähnlich wie der Tatbestand des Computerbetrugs gem. § 263a StGB der Schließung von Strafbarkeitslücken vor dem Hintergrund des Betrugstatbestands dient, erfüllt der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gem. § 266b StGB diese Funktion vor dem Hintergrund des Tatbestands der Untreue. Der Untreuetatbestand galt von Anfang an als nicht auf die kartenspezifischen Begehungsweisen einer Vermögensschädigung anwendbar, da den berechtigten Karteninhaber eben keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem ausgebenden Karteninstitut trifft, welche jedoch Kernmerkmal der Untreue ist.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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