Nationales Naturmonument

Nationales Naturmonument

Nationales Naturmonument ist in Deutschland eine Kategorie für Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz von nationaler Bedeutung. Sie wurde im § 24 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen neuen Bundesnaturschutzgesetzes als Ergänzung der bisher schon dort geregelten Schutzgebietskategorie Nationalpark neu eingeführt.[1]

Als Nationale Naturmonumente ausgewiesen werden können Gebiete, die „1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.“[2] Die Ausweisung erfolgt durch eine Verordnung der jeweils für das Gebiet zuständigen Landesregierung, aber im Unterschied zu anderen Schutzgebietskategorien ist wie bei Nationalparks das Benehmen[3] mit den zuständigen Bundesministerien (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) erforderlich.

Nationale Naturmonumente sind im Charakter großflächigen Naturdenkmalen vergleichbar, da bei dieser Schutzgebietskategorie die ökologische Bedeutung nicht unmittelbar im Vordergrund stehen muss. Ihre besondere Bedeutung liegt auch darin, dass sich die Bevölkerung mit diesen besonderen Naturformen identifiziert. Von den Schutzvoraussetzungen und der Schutzintensität her sind sie jedoch laut Gesetz wie Naturschutzgebiete zu behandeln. Nationale Naturmonumente haben keine Mindestgröße, wie bei Nationalparks ist aber eine eigene Schutzgebietsverwaltung möglich.[4]

Der neue Schutzgebietstyp folgt international schon länger bestehenden Vorbildern wie den National Monuments in den Vereinigten Staaten und lehnt sich an die Kategorie III „Natural Monument or Feature[5] der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) an. Es kann sich nach der IUCN-Definition beispielsweise um Wasserfälle, Dünen, Höhlen, Vulkankrater, Fossilienlagerstätten oder andere geologisch-geomorphologische Erscheinungen sowie um von Menschen geschaffene oder gestaltete Erscheinungen wie Höhlenwohnungen oder prähistorische Kultstätten natürlichen Ursprungs handeln.[6]

Hudeeiche im Naturwald auf der Insel Vilm, die als Naturmonument ausgewiesen werden soll

Bisher ist noch kein Gebiet als Nationales Naturmonument ausgewiesen. Bei der Einführung der Kategorie hat der Gesetzgeber zum Beispiel Gebiete wie den Drachenfels im Siebengebirge[7], die Ostseeinsel Vilm – diese soll laut Vereinbarung des seinerzeitigen Bundesumweltministers Sigmar Gabriel mit Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Till Backhaus das erste Nationale Naturmonument werden[8] – oder das Grüne Band Deutschland [9] im Blick gehabt. Andere Vorschläge sind die Kreidefelsen der Insel Rügen, das Mansfelder Land, der Kyffhäuser, der Teutoburger Wald oder der Weserdurchbruch bei Porta Westfalica.[10]

Einzelnachweise

  1. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  2. Bundesrats-Drucksache 594/09
  3. § 22 Abs. 5 BNatSchG
  4. Bundesamt für Naturschutz: Nationale Naturmonumente
  5. Category III - Natural Monument or Feature
  6. [1]
  7. Dieses Gebiet war ursprünglich als erstes Nationales Naturmonument vorgesehen.
  8. Bundesamt für Naturschutz: Bundesumweltminister Gabriel und Landesminister Backhaus wollen Insel Vilm zum ersten Nationalen Naturmonument ernennen, Pressemitteilung vom 3. August 2009
  9. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Gabriel: Grünes Band soll Nationales Naturerbe werden, Pressemitteilung Nr. 267/09 vom 20. August 2009
  10. Ellen Vorreier, Wibke Lendl (Bearb.): Neue Schutzgebietskategorie „Nationales Naturmonument“ (unter Einbeziehung internationaler Erfahrungen), Hochschule Anhalt (FH) – Hochschule für angewandte Wissenschaften, Master-Studiengang Naturschutz und Landschaftsplanung, Studentisches Oberseminar-Referat, WS 2009/10, 2. November 2009; Zugehörige Präsentation (PDF, 2,4 MB)

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