- Notenprivileg
-
Notenprivileg ist die ausschließliche Befugnis meist eines Staates Banknoten auszugeben. In Deutschland steht das ausschließliche Recht unbeschadet des Art. 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz zu. Die unbefugte Ausgabe von Geldzeichen ist nach § 35 Abs. 1 BBankG strafbar.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.