Präsident der Tunesischen Republik

Präsident der Tunesischen Republik

Der Präsident der Tunesischen Republik ist seit der Gründung der Republik am 25. Juli 1957 das Staatsoberhaupt Tunesiens. Er ist das Oberhaupt der Exekutive und regiert das Land zusammen mit dem Premierminister, der formell der Regierungschef ist. Der Präsident ist weiterhin Oberbefehlshaber der tunesischen Streitkräfte.

Der Präsident wird gemäß der Verfassung in allgemeinen, direkten Wahlen für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Er ist seit der Verfassungsänderung von 2002 unbegrenzt wiederwählbar. Davor durfte eine Person nur vier, später drei Amtszeiten das Amt einnehmen, zwischen 1975 und 1988 galt jedoch die Präsidentschaft auf Lebenszeit. Internationale Medien, Menschenrechtsorganisationen, der französische Menschenrechtsbeirat und die amerikanischen Regierung sind sich einig, dass die Wahl des Präsidenten nicht als frei einzustufen ist, weil die Regierungspartei Rassemblement constitutionnel démocratique weitgehende Kontrolle über die Medien hat und oppositionelle Gruppen unterdrückt werden.[1][2][3][4]

Seit es dieses Amt gibt, wurde es von vier Personen ausgeübt. Der erste Amtsinhaber war Habib Bourguiba, welcher das Amt bis zum unblutigen Staatsstreich vom 7. November 1987 innehatte. Seitdem wurde es von Zine el-Abidine Ben Ali geführt. Nach dessen Flucht aus dem Land am 14. Januar 2011 wurde das Amt kommissarisch von Premierminister Mohamed Ghannouchi ausgeübt. Am 15. Januar 2011 übernahm der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaâ, das Amt geschäftsführend. Alle vier waren Mitglieder des Rassemblement constitutionnel démocratique bzw. dessen Vorgängerorganisationen Neo-Destour und Parti Socialiste Destourien.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Porträt von Lamine Bey, dem letzten Monarchen Tunesiens

Die 1920 gegründete nationalistische Destur-Partei forderte schon früh die Ausarbeitung einer Verfassung, die jedoch die damals bestehende Monarchie nicht antasten sollte. Auch nach Gründung der Nachfolgepartei Néo-Destour im Jahre 1934 unter Führung von Habib Bourguiba änderte sich diese Haltung nicht.[5] Der Parteikongress im November 1955 forderte, baldestmöglich Wahlen zu einer verfassunggebenden Versammlung anzusetzen und auf der Basis einer konstitutionellen Monarchie eine neue Regierungsform aufzubauen, die die Souveränität des Volkes und die Gewaltenteilung respektiert.[5]

Das Geschlecht der Husainiden, das Tunesien damals regierte, war jedoch größtenteils türkischen Ursprunges. Es identifizierte sich nicht mit dem Land; die Tunesier betrachteten sie als Herrscher, die hohe Steuern eintrieben und sich ausländischer Armeen bedienten, um Aufstände niederzuschlagen.[5]

Am 29. Dezember 1955 unterschrieb Lamine Bey das Dekret, das zur Wahl der verfassungsgebenden Versammlung aufrief.[5][6] Habib Bourguiba bildete als Premierminister die erste Regierung des Landes. Die Privilegien der Husainiden wurden in der Folge abgeschafft, die wirtschaftliche Gebarung der königlichen Familie wurde dem Finanzministerium untergeordnet.[7] In der Néo-Destour-Partei setzte sich mehr und mehr die Ansicht durch, das die Beys an der Spitze des Staates einen Bruch in der nationalen Einheit darstellten.[5]

Die Ausrufung der Republik wurde somit beschlossen und sollte ursprünglich am 1. Juni 1957, dem zweiten Jahrestag der Rückkehr Bourguibas nach Tunesien, stattfinden. Dies wurde jedoch zunächst durch eine Krise rund um die Einstellung der französischen Wirtschaftshilfe vereitelt.[7] Eine außerordentliche Sitzung der verfassungsgebenden Versammlung wurde schließlich für den 25. Juli im Thronsaal des Bardo-Palastes einberufen. Die Monarchie wurde mit einstimmigem Beschluss abgeschafft und eine republikanische Regierungsform eingeführt;[8] die Macht übernahm Néo-Destour allein.[9] Die Besitztümer des Bey wurden konfisziert und zur Begleichung von Staatsschulden verwendet.[10] Bourguiba wurde mit der Funktion des Präsidenten bis zur Annahme einer neuen Verfassung betraut.

Präsidentschaftswahlen

Voraussetzungen zur Kandidatur

Artikel 40 der Verfassung erlaubt jedem Bürger Tunesiens, der sich zum Islam bekennt, und der selbst, dessen Eltern und Großeltern ohne Unterbrechung tunesische Staatsbürger waren, zur Präsidentschaft zu kandidieren. Der Kandidat muss zwischen 40 und 75 Jahren alt sein (70 Jahre zwischen 1988 und 2002), wobei der Stichtag jener Tag ist, an welchem er seine Kandidatur einreicht. Er muss über alle zivilen und politischen Rechte verfügen.[11] Darüber hinaus muss er 5000 Dinar als Kaution hinterlegen, die er nach den Wahlen nur zurückbekommt, wenn er mindestens 3 % der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Um seine Kandidatur einzureichen, muss der Kandidat eine Geburtsurkunde, die nicht älter als ein Jahr sein darf, und die Staatsbürgerschaftsbestätigungen seiner selbst, seiner Eltern und Großeltern einreichen; diese Dokumente muss das Justizministerium ausfertigen.[12]

Die Frist für die Kandidatur läuft im zweiten Monat vor der Präsidentschaftswahl ab. Die Kandidatur muss von mindestens dreißig Mitgliedern des tunesischen Parlamentes oder Präsidenten der Gemeinderäte unterstützt werden, wobei jeder Unterstützungsberechtigte nur einen potentiellem Kandidaten seine Unterstützung erteilen kann.[13] Die Kandidatur wird in der Folge vom Verfassungsrat aufgenommen.[14] Der Verfassungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit hinter verschlossenen Türen über die Gültigkeit der Kandidatur.[15] Vor der Verfassungsreform vom 2002 wurde die Entscheidung über die Gültigkeit von einem Gremium aus dem Parlamentspräsidenten, dem Mufti von Tunesien, dem ersten Präsidenten des Verwaltungsgerichtes, dem ersten Präsidenten des Berufungsgerichts von Tunis und dem Generalstaatsanwalt der Republik entschieden.[16]. Nach Ablauf der Frist für die Kandidatur kann man eine einmal abgegebene Kandidatur nicht mehr zurückziehen.[17] Der Verfassungsrat verkündet auch das Ergebnis der Wahlen und beantwortet Gesuche, die gemäß dem Wahlgesetzbuch gestellt werden können.[15][11]

Momentan hat nur die Regierungspartei Rassemblement constitutionnel démocratique des ehemaligen Präsidenten Ben Ali die notwendige Anzahl an Abgeordneten, um die Unterstützungserklärungen für den Präsidentschaftskandidaten zu liefern. Keine der Oppositionsgruppen hat diese Möglichkeit. Um trotzdem formal-pluralistische Wahlen zu ermöglichen, wurde am 30. Juni 1999 ein Verfassungsgesetz verabschiedet, welches für die Wahlen 1999 ausnahmsweise den Artikel 40 änderte. So wurden auch Kandidaten zugelassen, die Vorsitzende einer am Wahltag mindestens fünf Jahre existierenden politischen Partei waren, die mindestens einen Parlamentssitz innehatte. Ahmed Néjib Chebbi von der Parti Démocratique Progressiste und Mohamed Harmel des Mouvement Ettajdid waren somit von der Wahl ausgeschlossen. Im Jahr 2003 wurde erneut ausnahmsweise ein Verfassungsgesetz beschlossen, welches den fünf im Parlament vertretenen Oppositionsparteien erlaubte, einen Kandidaten ihrer Wahl für die Wahl 2004 zu ernennen.[18] Der Kandidat musste nun nicht mehr der Parteivorsitzende sein, jedoch wurde gefordert, dass er am Tag der Einreichung seiner Kandidatur seiner Partei mindestens fünf Jahre angehören musste.

Für die Wahlen 2009 wurde die Verfassung wiederum geändert. Nun waren auch Parteivorsitzende berechtigt zu kandidieren, die mindestens zwei Jahre Vorsitzende ihrer Partei sein mussten. Dies schloss neuerlich Ahmed Néjib Chebbi aus, der davor gefordert hatte, die Notwendigkeit des Sammelns von Unterstützungserklärungen abzuschaffen.[19]

Ablauf des Wahlkampfes und der Abstimmung

Gemäß der Verfassung muss die Wahl innerhalb der letzten 30 Tage der ablaufenden Amtszeit des Präsidenten abgehalten werden. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erhält, treten die beiden Kandidaten mit dem größten Anteil der abgegebenen Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander an, die zwei Wochen später durchgeführt werden muss.[20] Wenn es unmöglich ist, eine Wahl in den geforderten Zeiträumen zu organisieren, sei es wegen Krieg oder akuter Bedrohung, so wird das Mandat des amtierenden Präsidenten durch die Chambre des députés verlängert, bis es möglich ist, eine Wahl abzuhalten.[11] Der Wahlkampf beginnt zwei Wochen vor dem Wahltermin und endet 24 Stunden davor.

Während des Wahlkampfes steht jedem der Kandidaten die gleiche Fläche für Werbeplakate zur Verfügung.[21] Es ist den Kandidaten ebenfalls gestattet, den staatlichen Rundfunk für ihren Wahlkampf zu benutzen, wobei Anträge für Sendezeit innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Liste der Kandidaten durch den Verfassungsrat bei den für die Kontrolle der öffentlichen Rundfunkanstalten zuständigen Behörden einzureichen sind.[21] Datum und Uhrzeit der Werbesendungen werden nach Zufallsprinzip durch die Kontrollbehörden ermittelt, wobei innerhalb der zwei Wochen vor der Wahl jedem Kandidaten die gleiche Sendezeit zusteht.[21] Am 7. November 2008 gab Präsident Ben Ali bekannt, dass der oberste Rundfunkrat die Sendungen der Kandidaten prüfen würde, um sicherzustellen dass keine geltenden Gesetze verletzt würden, und die Ausstrahlung gegebenenfalls verhindern würde. Der Kandidat könnte gegen diese Verhinderung notwendigen falls gerichtlich bekämpfen.[22]

Jedem Kandidaten werden per Dekret Beihilfen gewährt. Diese Wahlkampffinanzierung richtet sich in ihrer Höhe nach denen bei den Wahlen erreichten Stimmen.[23] Die Hälfte der Beihilfe wird ausbezahlt, nachdem der Verfassungsrat die Kandidatur bestätigt hat. Die zweite Hälfte wird ausbezahlt, wenn der Kandidat landesweit mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen auf sich für einigen konnte. Jeder Kandidat hat das Recht, durch einen Delegierten in jedem Wahlbüro anwesend zu sein, um den Wahlablauf zu überwachen[24].

Bisherige Wahlgänge

Die ersten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 8. November 1959 statt.[25] Darauffolgende Wahlen wurden traditionell immer sonntags durchgeführt.[25]

Bourguiba, der von seiner Aura als Anführer der Unabhängigkeitsbewegung profitierte, war bei allen Wahlen bis 1974 der einzige Kandidat. Er konnte jeweils 91 % bis 99,85 % der Stimmen auf sich vereinigen.[25] Am 10. September 1974 kündigte zum ersten Mal ein zweiter Bewerber um das Präsidentenamt seine Kandidatur an: Chedly Zouiten, Vorsitzender der Jeune chambre économique de Tunisie teilte in einer Pressemitteilung seine Entscheidung mit. Sie wurde jedoch umgehend von den Mitgliedern seiner Vereinigung verurteilt[16] und die Wahlkommission berücksichtigte seine Kandidatur nicht.[16] Bourguiba ließ sich später zum Präsidenten auf Lebenszeit ernennen.

Erst 1994 kam es zu einem zweiten Versuch, einen Gegenkandidaten zum amtierenden Präsidenten aufzustellen. Moncef Marzouki, früherer Voritzender der tunesischen Menschenrechtsliga, konnte jedoch nicht die notwendige Anzahl von Unterstützungserklärungen sammeln. Er wurde später verhaftet[26] und durfte keinen Pass mehr erhalten.[27] In der Folge wurden Verfassungsgesetze verabschiedet, die Artikel 40 der Verfassung vorübergehend außer Kraft setzten, damit bei den Wahlen von 1999, 2004 und 2009 Gegenkandidaten ihre Bewerbung um das Amt beim Höchstgericht einreichen konnten.
Nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten Ben Ali am 14. Januar 2011 wird es bis April 2011 Neuwahlen für das Amt des Staatsoberhauptes geben. Ob dafür die rechtlichen Grundlagen geändert werden ist noch unklar.

Wahlgang Kandidat Ergebnis Parteizugehörigkeit
8. November 1959[25] Habib Bourguiba 91 % Néo-Destour
8. November 1964[28] Habib Bourguiba 96 % Parti Socialiste Destourien (PSD)
2. Novembre 1969[29] Habib Bourguiba 99,76 % PSD
3. November 1974[25][30] Habib Bourguiba 99,85 % PSD
2. April 1989[25] Zine el-Abidine Ben Ali 99,27 % Rassemblement constitutionnel démocratique (RCD)
20. März 1994[26] Zine el-Abidine Ben Ali 99,91 %[31] RCD
24. Oktober 1999[25][32] Zine el-Abidine Ben Ali 99,45 %[33] RCD
Mohamed Belhaj Amor 0,31 % Parti de l’Unité Populaire (PUP)
Abderrahmane Tlili 0,23 % Union Démocratique Unioniste (UDU)
24. Oktober 2004[34] Zine el-Abidine Ben Ali 94,49 % RCD
Mohamed Bouchiha 3,78 % PUP
Mohamed Ali Halouani 0,95 % Mouvement Ettajdid
Mounir Béji 0,79 % Parti Social-Libéral (PSL)
25. Oktober 2009[35] Zine el-Abidine Ben Ali 89,62 % RCD
Mohamed Bouchiha 5,01 % PUP
Ahmed Inoubli 3,80 % UDU
Ahmed Brahim 1,57 % Mouvement Ettajdid

Kritik an der Gesetzgebung

Kritik an den Wahlgesetzen wird sowohl von der tunesischen Opposition als auch von der internationalen Presse geübt. Der Amtsinhaber verfügt in der Regel über eine starke Wählerbasis, hat die Unterstützung der Verwaltung und kann deshalb über größere personelle und finanzielle Ressourcen verfügen als seine Mitbewerber. Die Opposition besteht andererseits aus Parteien, die häufigen internen Krisen ausgesetzt sind und die Schwierigkeiten haben, ein glaubwürdiges Programm aufzustellen.[36] Die restriktiven und sich häufig ändernden Voraussetzungen für die Kandidatur verhindern, dass sich in der Opposition eine Führungspersönlichkeit herausbilden kann. Die erste in Ansätzen pluralistischen Präsidentschaftswahlen in der Geschichte Tunesiens fand somit erst im Jahr 1999 statt. Von der ausländischen Presse wurde damals kritisiert, dass die beiden Gegenkandidaten Mohamed Belhaj Amor und Abderrahmane Tlili ihre Unterstützung für die Politik von Präsident Ben Ali ausgedrückt hatten.[26]

Die in der Vergangenheit durchgeführten Reformen haben somit den Einfluss des Amtsinhabers auf die Präsidentschaftswahlen nicht verringert. Die Wahlen haben in der Geschichte Tunesiens für die Machtelite nie eine Herausforderung dargestellt.[37]

Da die Machthabenden ein De-facto-Monopol über die Medien haben, sind die Wahlen ein Kampf zwischen sehr ungleichen Gegnern.[38] Die Kandidaten haben zwar die gleiche Sendezeit für ihre Werbespots, ansonsten werden die staatlichen Medien von ausgiebiger Berichterstattung über die Politik der Regierung und die Aktivitäten des Präsidenten dominiert.[39] Es ist den Kandidaten strengstens verboten, Wahlkampf in den privaten oder ausländischen Massenmedien zu führen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot würde eine Strafe von 25.000 Dinar nach sich ziehen.[40] Politische Fernsehdebatten sind in Tunesien unbekannt und wenn über die Wahlen im tunesischen Fernsehen berichtet wird, besteht die Berichterstattung vor allem aus der Aufforderung, an der Wahl teilzunehmen.[39]

Weiterhin stellt die Größe der Wahlbezirke sowie die Anzahl der Wahllokale eine Hürde für die Herausforderer bei der Wahl dar. In der Regel hat nur der Amtsinhaber die Mittel, um eine wirklichen Wahlkampf zu führen, gleichzeitig macht es die hohe Anzahl der Wahllokale fast unmöglich, eine effektive Kontrolle des Wahlganges durchzuführen.

Amtszeit

Das Präsidentenamt wurde bisher von vier Personen bekleidet, nämlich:

Präsidenten der Tunesischen Republik
Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
Habib Bourguiba 25. Juli 1957 7. November 1987
Zine el-Abidine Ben Ali 7. November 1987 14. Januar 2011
Mohamed Ghannouchi (kommissarisch) 14. Januar 2011 15. Januar 2011
Fouad Mebazaâ (kommissarisch) 15. Januar 2011 amtierend

Vereidigung

Die Vereidigung des Präsidenten findet vor dem Parlament, dessen zwei Kammern sich aus diesem Anlass zu einer gemeinsamen Sitzung einfinden, statt. Hierbei lautet der Eid, den der Präsident ablegen muss, wie folgt: Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, die Unabhängigkeit des Vaterlands und die Unverletzlichkeit seines Territoriums zu wahren, die Verfassung und seine Gesetzgebung zu achten und gewissenhaft die Interessen der Nation zu verfolgen.[41]

Begrenzung der Amtszeiten

Hédi Nouira, Premierminister unter Habib Bourguiba

Der Präsident wird laut Verfassung für eine Amtszeit von fünf Jahren im Allgemeinen, freien, direkten und geheimen Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der amtierende Präsident kann wiedergewählt werden, wobei die Anzahl der Wiederwahlen unbegrenzt ist.[11] Gemäß Artikel 40 der 1959 verabschiedeten Verfassung durfte der Präsident nur dreimal wiedergewählt werden, was die Anzahl der Amtszeiten auf vier aufeinanderfolgende Mandate beschränkte.

Der erste Amtsinhaber Habib Bourguiba war 1974 schon viermal gewählt. Im September 1974 genehmigte der neunte Parteikongress des Parti Socialiste Destourien das Ansuchen Bourguibas nach Präsidentschaft auf Lebenszeit. Am 18. März 1975 verabschiedete das Parlament das Verfassungsgesetz Nr. 75-13, welches Absatz 2 von Artikel 40 ausnahmsweise und unter Betrachtname der herausragenden Verdienste des obersten Kämpfers Habib Bourguiba, der das tunesische Volk vom Joch des Kolonialismus befreit und eine moderne, souveräne Nation gegründet hat, änderte.[42] Artikel 51 (der heutige Artikel 57) wurde ebenfalls geändert, so dass der Premierminister bei Abwesenheit des Präsidenten seine Funktionen übernahm.[43] Im Jahre 1976 ließ Premierminister Hédi Nouira Artikel 39, Absatz 3, der mit dem Gesetz von 1975 nicht abgeschafft, sondern nur ausgesetzt war, so ändern, dass das Mandat unbegrenzt sei.

Nach seiner Machtergreifung versprach Zine el-Abidine Ben Ali, die republikanische Idee und den Glauben an ihre Institutionen wiederherzustellen.[44] Mit dem Gesetz vom 25. Juli 1988 wurden die Art. 57 und 40 dahingehend geändert, dass die Anzahl der Amtszeiten auf drei, anstelle von vier begrenzt wurde. Nachdem Ben Ali, wie vorher Bourguiba, die höchste Zahl der möglichen Amtszeiten ausgeschöpft hatte, wurde mit der Verfassungsänderung vom 26. Mai 2002 erneut das unbegrenzte Mandat eingeführt[45], wie es vorher schon einmal von Hédi Nouira getan worden war. Gleichzeitig wurde das maximale Alter des Kandidaten auf 75 Jahre hinaufgesetzt. Dieser Schritt wurde als Auslieferung der Verfassung an die Zufälle der Biologie, als Zugrabetragen der Republik oder als verschleierter Putsch kritisiert.[46][47][48]

Nachfolgeregelung

Bourguiba auf Besuch in Mahdia, 11. August 1967

Für den Fall, dass das Präsidentenamt vakant wird, war Paragraph 51 der Verfassung ursprünglich dahingehend formuliert, dass die Regierung eines ihrer Mitglieder auswählt, um die Funktion des Präsidenten zeitweilig anzunehmen.[49]. Sie hatte die Wahl ohne Verzug dem Vorsitzenden des Parlaments mitzuteilen. Innerhalb von fünf Wochen sollte ein neuer Präsident für die restliche Laufzeit der Amtszeit bestimmt werden. Präsident Bourguiba widersetzte sich dieser Formulierung, weil sie ihm nicht erlaubt hätte, seinen Nachfolger selbst zu wählen.[49] Das Problem einer Nachfolge wurde nach einem Herzinfarkt des Präsidenten am 14. März 1967 besonders eminent.[50] Am 29. November 1969 wurde schließlich ein Verfassungsgesetz beschlossen, welches Artikel 51 so änderte, dass der Premierminister automatisch das Amt des Präsidenten übernehmen solle, wenn dieser verhindert ist.[50] Im Juni 1970 beauftragte Bourguiba eine Kommission seiner Parti Socialiste Destourien, mehrere Szenarien für die automatische Nachfolge im Amt des Staatsoberhauptes auszuarbeiten.[51] Aus den Optionen automatische Nachfolge durch den Premierminister, durch den Parlamentspräsidenten oder einen zu wählenden Vizepräsidenten blieb man bei der ersten Lösung. Die Verfassung sah nun vor, dass das Amt durch Tod oder Rücktritt des Präsidenten, aber auch durch unbedingte Verhinderung vakant werden könne. Eine Definition, welches Organ die unbedingte Verhinderung feststellen dürfe, fehlte aber.[52] Diese Lücke machte sich 1987 der damalige Premierminister Ben Ali zunutze, indem er den Präsidenten für amtsunfähig erklärte und sich dabei auf ein Kollegium von Ärzten stützte, die eigens zu diesem Zweck ausgewählt worden waren.

Seit der Machtübernahme durch Ben Ali kann der Präsident bei vorübergehender Amtsverhinderung per Dekret seine Kompetenzen an den Premierminister übertragen, mit Ausnahme des Rechts, das Parlament aufzulösen. Die Regierung kann dann bis zum Ende der Amtsverhinderung nicht durch ein Misstrauensvotum gestürzt werden. Bei dauerhafter Amtsverhinderung, sei es aufgrund von Tod, Rücktritt oder unbedingter Verhinderung ist es zunächst Aufgabe des Verfassungsrates, unverzüglich zusammenzukommen und die unbedingte Verhinderung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Danach wird der Vorsitzende der Chambre des députés für eine Periode von 45 bis 60 Tagen mit der Funktion des Staatspräsidenten beauftragt. Wenn die Chambre des députés aufgelöst wird, wandert das Amt an den Vorsitzenden der Chambre des conseillers weiter. Der Interimspräsident wird auf die gleiche Weise vereidigt wie ein gewählter Präsident, er darf bei der folgenden Präsidentschaftswahl jedoch nicht antreten, auch wenn er vorher seinen Rücktritt einreicht. Der Interimspräsident hat nicht die Vollmacht, Referenden anzustrengen, die Chambre des députés aufzulösen, Sondermaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verfassung zu ergreifen oder die Regierung zu entlassen. Während der Amtszeit eines Interimspräsidenten darf die Verfassung nicht geändert werden und es darf kein Misstrauensvotum gegen die Regierung lanciert werden.[11] Nach dem Sturz des bisherigen Machthabers Ben Ali im Januar 2011 wurde diese Bestimmung angewandt: der Vorsitzende der Abgeordnetenkammer Fouad Mebazaâ übernahm das vakante Amt vorübergehen bis Neuwahlen einen Präsidenten bestimmen.

Funktionen und Vollmachten

Die Verfassungsänderungen der Jahre 1988 und 1997 erweiterten die Macht des Präsidenten auf Kosten jener des Premierministers, wie die Verfügungsgewalt über Verwaltung und Sicherheitskräfte, wie auch der Legislative. Seitdem verfügt der Präsident über weitreichendste Kompetenzen, während die Legislative auf jene Rechte beschränkt ist, die ihr Artikel 35 der Verfassung einräumt.[53] Seit 2002 ist es auch nicht mehr notwendig, dass die Legislative Abkommen ratifiziert, die den Präsidenten begünstigen, mit Ausnahme einiger Fälle, die in Artikel 32 aufgezählt werden. Die Verfassungsänderungen schwächten auch das Unterhaus Chambre des députés gegenüber dem Oberhauses Chambre des conseillers des Parlaments, wobei letzteres nur indirekt gewählt wird und ein Drittel seiner Abgeordneten vom Präsidenten bestimmt wird. Demzufolge gehen fast alle Gesetzesinitiativen vom Präsidenten, also der vollziehenden Gewalt, aus, der somit der eigentliche Gesetzgeber des Landes ist.

Exekutive Vollmachten

Artikel 38 der Verfassung verleiht dem Präsidenten Exekutivvollmachten und die Rolle des Staatsoberhauptes. Artikel 37 stellte ihm eine Regierung, die vom Premierminister geführt wird, an die Seite. Artikel 50 gibt ihm das Recht, den Premierminister zu ernennen und zu entlassen. Regierungsmitglieder ernennt er auf Vorschlag des Premierministers. Der Präsident hat das Recht, die Regierung auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Premierministers aufzulösen oder einen ihrer Mitglieder zu entlassen, ohne Mitspracherecht des Parlaments.

Artikel 49 räumt ihm das Recht ein, die Grundlinien der Politik des Staates und seiner Grundlagen zu definieren, darüber muss er das Abgeordnetenhaus informieren. Er führt den Vorsitz des Ministerrates und nimmt, gemäß Artikel 44, die Rolle des Oberbefehlshabers der Streitkräfte ein. Der Präsident kann die Chambre des députés im Falle zweier Mißtrauensvoten während der gleichen Legislaturperiode auflösen. Wenn er als neugewählter Präsident das vakante Präsidentenamt übernimmt, hat er ebenfalls das Recht, die Chambre des députés aufzulösen (Artikel 63).

Gemäß Artikel 41 der Verfassung ist der Präsident der Garant der Unabhängigkeit, der Unverletzlichkeit des Territoriums und der Achtung der Verfassung und der Gesetze. Gemäß Artikel 48 schließt er im Namen der Republik Verträge und stellt ihre Umsetzung sicher. Er erklärt Krieg und schließt Frieden, jeweils nach Genehmigung des Parlaments. Er überwacht die ordnungsgemäße Arbeit der verfassungsmäßigen Organe und stellt die Kontinuität des Staates sicher.

Artikel 46 gibt ihm das Recht, sich Sondervollmachten im Falle von unmittelbarer Gefahr für die Institutionen der Republik, der Sicherheit und der Unabhängigkeit des Landes oder bei Beeinträchtigung die ordnungsgemäßen Funktion der Staatsorgane zu genehmigen. Der gleiche Artikel gibt ihm das Recht, nach Absprache mit dem Premierminister und den Präsidenten der beiden Parlamentskammern, Sondermaßnahmen zu ergreifen, bis die Umstände, die die Maßnahme notwendig gemacht haben, gebannt sind. Während der Gültigkeit der Sondervollmachten ist es ihm jedoch nicht gestattet, die Chambre des députés aufzulösen, gleichzeitig können gegen die Regierung keine Misstrauensanträge eingebracht werden.

Art. 53 gibt dem Präsidenten die Rolle des Wächters über die Anwendung des Rechtes und ein allgemeines Weisungsrecht, wovon er jedoch einen Teil an den Premierminister abtreten kann. Schlussendlich hat er das Recht, Verurteilte zu begnadigen.

Legislative Vollmachten

Die tunesische Verfassung hat eine präsidentieller Republik geschaffen, wo die Macht etwas mehr bei der Exekutive angesiedelt ist als üblich. Der Präsident teilt das Initiativrecht mit dem Parlament; Gesetzesprojekte des Präsidenten haben gemäß Artikel 26 der Verfassung Vorrang über jenen des Parlamentes und darüber hinaus kann der Präsident in die Gesetzgebung mit Gesetzesdekreten eingreifen.[53]

Gesetze werden vom Präsidenten verlautbart. Sein Büro übernimmt die zeitgemäße Verlautbarung im Journal officiel de la République tunisienne, was innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesetzestextes vom Vorsitzenden einer der beiden Parlamentskammern geschehen muss.[11] Der Präsident hat jedoch das Recht, Gesetzesvorlagen innerhalb dieser Frist ganz oder teilweise an das Parlament zu einer zweiten Lesung zurückzusenden. Wenn es dann mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, muss es innerhalb von zwei Wochen verlautbart und veröffentlicht werden. Weiterhin kann der Präsident den Verfassungsrat anrufen und, gestützt auf das Urteil desselben, Gesetze oder Teile davon dem Parlament zur Neuabstimmung zurückschicken.[11] Die geänderten und mit den Mehrheiten, die in Artikel 28 gefordert sind,[53] beschlossenen Gesetze müssen wiederum innerhalb der genannten Frist verlautbart und veröffentlicht werden.

Judikative Vollmachten

Der Präsident ernennt die Richter und ist gemäß Artikel 66 der Verfassung der Vorsitzende der Obersten Richterschaft.[54] Dieser Umstand begründet die Abhängigkeit der Justiz von der Exekutive und der Staatsanwaltschaft. Die Richter sind kündbar und können somit vom Präsidenten ausgewechselt werden.[46] Der Präsident ist gleichzeitig der einzige, der den Verfassungsrat anrufen darf.[55]

Am 14. Juli 2001 schrieb Staatsanwalt Mokhtar Yahyaoui, Verwandter von Zouhair Yahyaoui, dem Gründer der Webseite Tunezine,[56] einen offenen Brief an Präsident Ben Ali, in welchem er die fehlende Unabhängigkeit der Justiz beklagt und wo er den Präsidenten auffordert, die von der Exekutive ausgeübte Kontrolle zu beenden.[57] Er beklagte seine Enttäuschung angesichts der schlechten Zustände im Justizsystem Tunesiens, in welchem die Justizbehörden und die Richter an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Vollmachten gehindert würden.[56] Obwohl diesem offenen Brief im Ausland viel Beachtung geschenkt wurde, bedeutete er für Yahyaoui die Absetzung und den Verlust seines Einkommens.[57] Er wurde am 29. Dezember des gleichen Jahres durch einen Disziplinarausschuss, der ihm Verfehlungen im Nachkommen seiner beruflichen Pflichten vorwarf, endgültig seines Amtes enthoben.[56]

Nominierungsrecht

Artikel 55 der Verfassung räumt dem Präsidenten das Recht ein, neben dem Premierminister und den Regierungsmitgliedern hohe zivile und militärische Beamte zu ernennen. Er tut dies auf Vorschlag der Regierung und kann diese Funktion für gewisse Positionen an den Premierminister delegieren. Der Präsident akkreditiert gemäß Artikel 45 diplomatische Vertreter im Ausland und ausländische diplomatische Vertreter in Tunesien.

Initiativrecht

Artikel 47, der mit der Verfassungsänderung von 1997 eingeführt wurde, gibt dem Präsidenten das Recht, dem Volk direkt und ohne Genehmigung des Parlamentes einen Gesetzestext zur Abstimmung vorzulegen, wenn er von nationaler Wichtigkeit ist oder höhere Interessen des Staates betrifft. Die einzige Beschränkung ist, dass der Gesetzesvorschlag im Einklang mit der Verfassung zu sein hat, er braucht jedoch nicht die Zustimmung vom Verfassungsrat. Wenn der Volksentscheid den Gesetzesvorschlag billigt, muss ihn der Präsident innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses als Gesetz verkünden.

Der Präsident darf ebenfalls Verfassungsänderungen, die vom Parlament genehmigt wurden, dem Volk zur Abstimmung vorlegen (Artikel 76).

Büro des Präsidenten

Das Büro des Präsidenten unterstützt das Staatsoberhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Es besteht aus dem folgenden Abteilungen:[58]

  • Büroleitung
  • Wirtschaftsabteilung
  • Informationsabteilung (Sprecher des Präsidenten)
  • Abteilung für Sozialwesen
  • Rechtsabteilung
  • Menschenrechtsabteilung
  • Diplomatische Abteilung
  • Bildungsabteilung
  • Abteilung für Politik
  • Abteilung für Kultur und Jugend
  • Protokulardienst
  • Ordnungs-, Informations- und Dokumentationsdienste
  • allgemeine Dienste

Folgende Institutionen sind dem Präsidenten Tunesiens direkt zugeordnet:

  • der Verwaltungsmediator
  • das Oberste Komitee der Menschen- und Grundrechte (Comité supérieur des droits de l’homme et des libertés fondamentales)
  • das Institut für strategische Studien (Institut tunisien des études stratégiques)
  • das Oberste Komitee für Verwaltungs- und Finanzkontrolle (Haut comité du contrôle administratif et financier)
  • der Nationale Solidaritätsfonds

Bourguiba überließ den Vorsitz des Ministerrates in der Regel dem Premierminister. Er weigerte sich auch, Präsidentenberater zu engagieren und arbeitete anstelle dessen lieber mit den Ministern. Sein Nachfolger Ben Ali hingegen hält häufige Ministerräte in kleinem Rahmen ab und stützt sich auf seine zahlreichen Konsultativorgane.[46]

Immunität

Der tunesische Staatschef ist mit der Verfassungsänderung von 1997 von jeder Verantwortung befreit. Konflikte mit Regierung oder Parlament kann er dadurch lösen, dass er die Regierung entlässt oder das Parlament auflöst (Artikel 63). Seit 2002 ist der Präsident auch gegen jegliche Strafverfolgung geschützt. Diese gilt auch nach Ablauf seiner Amtszeit für alle im Zusammenhang mit seiner Amtsführung zusammenhängenden Tätigkeit.

Der Verfassungsparagraph schließt nicht absolut aus, dass der Präsident der Justiz ausgeliefert werden könne. Es liegt am Richter zu entscheiden, ob seine Handlungen privater oder öffentlicher Natur waren und ob sie in Zusammenhang mit seinen Funktionen als Präsident standen. Der Oberste Gerichtshof darf nur über Regierungsmitglieder im Fall von Hochverrat urteilen (Artikel 68 der Verfassung), jedoch, trotz Diskussionen in der Gründungsversammlung der Republik, nicht über den Präsidenten. Die Frage des Amtsmissbrauches zur persönlichen Bereicherung wurde in der verfassungsgebenden Versammlung zwar diskutiert, die Verfassung enthält keine Regelung bezüglich des möglichen Machtmissbrauches seitens des Präsidenten oder der Regierung.

Seit September 2005 gibt es ein Gesetz über die Versorgung der Präsidenten nach Zurücklegung ihrer Funktionen und ihrer Familien im Falle des Ablebens. Präsidenten a.D. erhalten damit eine Leibrente, die seinem Einkommen als Präsident entspricht, inklusive Residenz, Personal und Gesundheitsversorgung.[59] Diese Leistung stehen nach dem Ableben des Präsidenten auch seiner Frau und seinen Kindern bis zum 25. Lebensjahr zu.

Sitz des Präsidenten

Verfassungsgemäß ist der Sitz des Präsidenten in Tunis oder seiner Umgebung. Der von den Präsidenten der tunesischen Republik genutzte Präsidentenpalast befindet sich im modernen Vorort Karthago. In außergewöhnlichen Umständen erlaubt die Verfassung, den Präsidentensitz vorübergehend an einen anderen Ort Tunesiens zu verlagern. So wurde unter Bourguiba ein zweiter Präsidentenpalast in Monastir gebaut, der heute Eigentum des tunesischen Staates, und nicht der Familie Bourguiba, ist.[60]

Einzelnachweise

  1. Pascale Harter: Tunisia’s lacklustre election, BBC News, 23. Oktober 2004
  2. Ligue des droits de l’homme: La LDH solidaire avec Mouhieddine Cherbib et avec la FTCR face à l’intimidation politico-judiciaire de la dictature tunisienne, 22. September 2008
  3. Commission nationale consultative des droits de l’homme: Avis sur la situation des droits de l’homme en Tunisie, 14. November 1996
  4. Sue Pleming: Rice pushes for political reforms in Tunisia, Reuters, 6. September 2008
  5. a b c d e Hatem Ben Aziza: De la monarchie constitutionnelle à la République, in: Réalités, Nr. 762, 27. Juli 2000
  6. Fayçal Cherif: Les derniers jours de la monarchie, in: Réalités Nr. 1126, 26. Juli 2007
  7. a b Victor Silvera: Le régime constitutionnel de la Tunisie: la constitution du 1er juin 1959, in: Revue française de science politique, 1960, Vol. 10, Nr. 2, S. 378
  8. Les actualités françaises: Proclamation de la république en Tunisie, 31. Juli 1957
  9. Marguerite Rollinde: Le mouvement marocain des droits de l’homme: entre consensus national et engagement citoyen, Paris (éd. Karthala) 2002, S. 108 ISBN 2845862091
  10. Microsoft Encarta: Tunisie
  11. a b c d e f g Jurisite Tunisie: Artikel 38 bis 57 der Verfassung Tunesiens
  12. Jurisite Tunisie: Artikel 66 und 67 des tunesischen Wahlgesetzbuches
  13. Diese Bestimmung wurde 1976 eingeführt, nachdem Chedly Zouiten seine Kandidatur gegen Bourguiba bei den Wahlen 1974 angekündigt hatte.
  14. Den Verfassungsrat gibt es seit 1987, er besteht aus 9 Mitgliedern, wovon vier durch den Staatspräsidenten selbst und zwei vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer ernannt werden. Nur der Präsident selbst darf den Verfassungsrat anrufen und die Entscheidungen dieses Gremiums sind Urteile, die das Siegel des Präsidenten tragen
  15. a b Jurisite Tunisie: Artikel 30 bis 34 des Gesetzes n°2004-0052 vom 12. Juli 2004
  16. a b c Les premières élections de la Tunisie indépendante. La domination totale du Néo-Destour, in: Réalités, Nr. 1058, 6. April 2006
  17. Juristie Tunisie: Artikel 67-II des tunesischen Wahlgesetzbuches
  18. Jurisite Tunisie: Loi constitutionnelle n°2003-34 du 13 Mai 2003 portant dispositions dérogatoires au troisième alinéa de l’article 40 de la constitution
  19. Agence France-Presse: Tunisie: Ben Ali va assouplir les conditions de candidature à la présidence, 21. März 2008
  20. Jurisite Tunisie: Artikel 70 des Wahlgesetzbuches
  21. a b c Jurisite Tunisie: Artikel 26 bis 37 des Wahlgesetzbuches
  22. Tunis Afrique Presse: Décisions annoncées par le chef de l’État à l’occasion du 21e anniversaire du Changement, 7. November 2008
  23. Jurisite Tunisie: Artikel 45bis bis des Wahlgesetzbuches
  24. Jurisite Tunisie: Artikel 39 bis des Wahlgesetzbuches
  25. a b c d e f g Samir Gharbi: Radiographie d’une élection, Jeune Afrique, 2. November 1999
  26. a b c Michel Camau und Vincent Geisser: Habib Bourguiba. La trace et l’héritage, Paris (éd. Karthala) 2004, S. 241 ISBN 2845865066
  27. Dominique Lagarde: Pluralisme à la tunisienne, L’Express, 21. Oktober 1999
  28. Le Grand Larousse Encyclopédique: Habib Bourguiba
  29. Centre d’études nord africaines: Annuaire de l’Afrique du Nord, éd. Université du Michigan/Centre national de la recherche scientifique, 1969, vol. 8, S. 389
  30. Nach dieser Wahl wurde Bourguiba am 18. März 1975 von der Chambre des députés zum Präsidenten auf Lebenszeit bestimmt. Dies wurde nach seiner Entmachtung am 25. Juli 1988 aufgehoben.
  31. Die Microsoft Encarta gibt 99,80 % an.
  32. Anthony H. Cordesman: A Tragedy of Arms. Military and Security Developments in the Maghreb, Greenwood Publishing Group 2002, S. 250 ISBN 0275969363
  33. Die Microsoft Encarta gibt einen Wert von 99,44 % an und Le Canard enchaîné Nr.4581 (Carthage de ses artères, 13. August 2008, S. 8) einen Wert von 99,40 %.
  34. Présidence de la République tunisienne: Résultats de l’élection présidentielle de 2004
  35. Élections 2009: Le président Ben Ali remporte l’élection présidentielle 2009 avec 89,62 %
  36. Ridha Kéfi: Un scrutin en questions, Jeune Afrique, 12. September 2004
  37. Jean-Bernard Heumann und Mohamed Abdelhaq: Oppositions et élections en Tunisie, in: Maghreb-Machrek, Nr. 168, April/Juni 2000, S. 29
  38. Yvan Schulz et Benito Perez: La non-élection tunisienne dénoncée à Genève', in: Le Courrier, 15 Oktober 2004
  39. a b Chronique de Giulia Fois: Arrêt sur images, France 5, 24. Oktober 2004]
  40. Juristie Tunisie: Artikel 62-III des Wahlgesetzbuches
  41. Artikel 42 der Verfassung: Je jure par Dieu Tout-Puissant de sauvegarder l'indépendance nationale et l'intégrité du territoire, de respecter la constitution et la loi et de veiller scrupuleusement sur les intérêts de la nation.
  42. Rafâa Ben Achour: La succession de Bourguiba, Kapitel Les figures du politique en Afrique. Des pouvoirs hérités aux pouvoirs élus, Paris (éd. Codesria/Karthala) 2000, S. 230
  43. Présidence de la République tunisienne: Élections présidentielles en Tunisie
  44. Tunisie Info: Déclaration du 7 novembre 1987
  45. Jean-Pierre Tuquoi, En Tunisie, un référendum constitutionnel ouvre la voie à la réélection de M. Ben Ali, in: Le Monde, 16. Mai 2002
  46. a b c Hamadi Redissi: Qu’est-ce qu’une tyrannie élective?, Jura Gentium, 2002]
  47. Sabine Lavorel: Les constitutions arabes et l’islam, Sainte-Foy (éd. Presses de l’Université du Québec) 2004. ISBN 2760513335
  48. Florence Beaugé: L’opposant Sadri Khiari qualifie de « putsch masqué » la réforme constitutionnelle en cours en Tunisie, in: Le Monde, 23. Mai 2002
  49. a b Rafâa Ben Achour, a.a.O., S. 229
  50. a b Rafâa Ben Achour, a.a.O, S. 227
  51. Rafâa Ben Achour, a.a.O., p. 228
  52. Rafâa Ben Achour, a.a.O., p. 230
  53. a b c Jurisite Tunisie: Artikel 18 bis 36 der Verfassung Tunesiens
  54. Jurisite Tunisie: Artikel 66 der Verfassung Tunesiens
  55. Jurisite Tunisie: Artikel 72 der Verfassung Tunesiens
  56. a b c Amnesty International: Tunisie. Le cycle de l’injustice, 10. Juni 2003
  57. a b Transparency International und Djillali Hadjadj: Combattre la corruption. Enjeux et perspectives. Paris (éd. Karthala) 2002, S. 158 ISBN 284586311X
  58. Cabinet présidentiel (Présidence de la République tunisienne)
  59. Journal officiel de la République tunisienne: Loi du 27 septembre 2005 relative aux avantages alloués aux présidents de la République dès la cessation de leurs fonctions, n°78, 30. September 2005, S. 2557
  60. André Wilmots: De Bourguiba à Ben Ali : l’étonnant parcours économique de la Tunisie (1960-2000), Paris (éd. L’Harmattan) 2003, S. 64f ISBN 2747548406

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