Referat (ÖH)

Referat (ÖH)

Ein Referat ist eine Organisationseinheit zur Erfüllung eines bestimmten Aufgabenbereichs innerhalb der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität. Referate werden über die Satzung der jeweiligen Körperschaft eingerichtet, Anzahl und Aufgabenbereiche schwanken daher. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gibt es jedoch an jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zumindest Referate für Bildungspolitik, Sozialpolitik und wirtschaftliche Angelegenheiten. Obwohl sie keine eigenen Körperschaften bilden, können auch Fachhochschul-Studienvertretungen Referate einrichten.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau

Ein Referat steht unter der Leitung einer Referentin oder eines Referenten. In der Regel werden diese auf Vorschlag der jeweiligen Vorsitzenden der Bundesvertretung beziehungsweise der Universitätsvertretungen mit einfacher Mehrheit gewählt. In diesem Fall müssen sie selbst Studierende sein, bei den Referaten auf Universitätsebene aber nicht notwendigerweise derselben Universität. Eine Abwahl ist dann nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Alternativ können auch entsprechend qualifizierte Angestellte (die selbst nicht Studierende sein müssen) mit der Leitung eines Referats betraut werden. Auch in diesem Fall muss jeweils die Bundes- beziehungsweise Universitätsvertretung dem entsprechenden Vorschlag der oder des Vorsitzenden zustimmen.

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998) ermächtigt Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, über die Satzung zusätzlich die vorläufige Betrauung mit der Leitung eines Referats vorzusehen (um Vakanzen zu vermeiden, wenn beispielsweise über die Sommerferien keine Sitzungen des jeweiligen Kollegialorgans stattfinden dürfen). Von dieser Bestimmung machen die meisten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gebrauch.[1][2][3][4]

Zusätzlich können den Referentinnen und Referenten von den jeweiligen Vorsitzenden „im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben […] Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden“.[5] Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter müssen (ähnlich wie Angestellte) selbst nicht unbedingt Studierende sein (sind es üblicherweise jedoch). Bis auf die Angestellten sind alle Referatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf eine (pauschalierte) Aufwandsentschädigung.[6]

Sonderstellung des Wirtschaftsreferats

Das Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (kurz Wirtschaftsreferat) nimmt im Gefüge des HSG 1998 eine Sonderstellung ein. Für jedes einnahmen- oder ausgabenwirksame Rechtsgeschäft gilt ein Vieraugenprinzip: Der oder die Vorsitzende des jeweiligen Organs (Studienvertretung, Fakultätsvertretung/Organ gemäß § 12 Abs. 2, Universitätsvertretung für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten; Pädagogische Hochschulvertretung, Fachhochschul-Studienvertretung und Bundesvertretung für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; nach Ermächtigung auch die Referentinnen und Referenten) muss das Einvernehmen mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten herstellen. Im Unterschied zum Vorsitz ist für das Wirtschaftsreferat keine Vertretungsregelung vorgesehen.

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gibt es unterschiedliche Einnahmen- beziehungsweise Ausgabengrenzen, ab denen eine Beschluss des jeweiligen entscheidungsbefugten Organs (Universitätsvertretung und Bundesvertretung) notwendig ist. Aufgrund des Bruttoprinzips dürfen die Einnahmen und Ausgaben eines Rechtsgeschäfts dabei nicht saldiert werden.

Grenzbeträge für Rechtsgeschäfte
Körperschaft Beschlussfassendes Organ Einnahmen/Ausgaben bis
ÖH Bundesvertretung Expression-Fehler: Unerkanntes Wort „unbegrenzt“Expression-Fehler: Unerkanntes Wort „unbegrenzt“unbegrenzt
ÖH Wirtschaftsausschuss 000000000014535.000000000014.535 EUR
ÖH Vorsitzender 000000000007267.00000000007.267 EUR
ÖH Vorsitzender einer Pädagogischen Hochschulvertretung 000000000005087.00000000005.087 EUR
ÖH Vorsitzender einer Fachhochschul-Studienvertretung 000000000000727.0000000000727 EUR
ÖH Referenta 000000000000727.0000000000727 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Universitätsvertretung Expression-Fehler: Unerkanntes Wort „unbegrenzt“Expression-Fehler: Unerkanntes Wort „unbegrenzt“unbegrenzt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Wirtschaftsausschuss b 000000000014535.000000000014.535 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Wirtschaftsausschuss 000000000010174.000000000010.174 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender b 000000000007267.00000000007.267 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender 000000000005087.00000000005.087 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender einer Fakultätsvertretung (Organ gem. § 12 Abs. 2) 000000000001453.00000000001.453 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Vorsitzender einer Studienvertretung 000000000000727.0000000000727 EUR
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Referentc 000000000000727.0000000000727 EUR
a Nach ausdrücklicher Ermächtigung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Bundesvertretung.
b Universitätsvertretungen mit mindestens 15 Mandaten.
c Nach ausdrücklicher Ermächtigung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Universitätsvertretung.

Referate der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Derzeit sind bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft folgende Referate eingerichtet [7]:

Literatur

  • Alexander Egger und Thomas Frad: Hochschülerschaftsgesetz und Studentenheimgesetz. Einführung, Texte, Materialien, Entscheidungen, Anmerkungen. WUV-Universitätsverlag, Wien 2000, ISBN 978-3851144444.
  • Stefan Huber: ÖH-Recht. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen. 3. überarbeitete Auflage. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2009, ISBN 978-3708306087.

Einzelnachweise

  1. § 17 Abs. 4 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 29. Juni 2009
  2. § 15 Abs. 2 Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt in der Fassung vom 4. Dezember 2007
  3. § 16 Abs. 2 Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz
  4. § 12 Abs. 3 Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien
  5. § 27 Abs. 3 HSG 1998
  6. Egger/Frad, S. 44–45
  7. § 17 Abs. 1 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 29. Juni 2009

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