- Rheinisches Reichsprälatenkollegium
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Das Rheinische Reichsprälatenkollegium auch Rheinische Prälatenbank genannt war die Vertretung der Reichsprälaten ohne Virilstimme im Reichstag des Heiligen Römischens Reiches, die nicht dem schwäbischen Reichsprälatenkollegium angehörten. Der Zusammenschluss führte ab 1653 eine Kuriatstimme im Reichstag.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung
Erste Anfänge eines Zusammenschlusses neben dem schwäbischen Reichsprälatenkollegium reichen bis ins Jahr 1582 zurück. Seit Anfang des 17. Jahrhunderts nahmen einige nichtschwäbische Reichsabteien oder –stifte an Sitzungen des Reichsfürstenrates teil. Um 1640 beantragten einige von ihnen die Zuerkennung einer eigenen Kuriatstimme neben dem schwäbischen Kollegium. Mit der Gewährung im Jahr 1653 war die Entstehung des rheinischen Reichsprälatenkollegiums abgeschlossen. Dies war möglicherweise ein Ausgleich für die Verdoppelung der Reichsgrafenkollegien zwischen 1641 und 1653. Da drei von diesen mehrheitlich protestantisch waren, stellte das rheinischen Reichsprälatenkollegium ein Gegengewicht dar.
Zusammensetzung
Direktor des Zusammenschlusses war der Abt von Essen-Werden. Dieser entsandte den Gesandten des Kollegiums zum Reichstag. Zeitweise hat daneben auch das Stift Gandersheim einen eigenen Abgesandten zum Reichstag geschickt.
Die Bezeichnung „rheinisch“ ist allerdings missverständlich. Während der schwäbische Pendant Reichsabteien und –stifte nur aus dem Gebiet des schwäbischen Reichskreises vertrat, waren im rheinischen Kollegium Reichsprälaten aus verschiedenen Teilen des Heiligen Römischen Reiches zusammengeschlossen. Selbst einige schwäbische Stifte wurden zumindest zeitweise Mitglieder des rheinischen Kollegiums (St. Ulrich und Afra in Augsburg, Kaisheim, Buchau und Isny).
Bedeutung
Wie die Historikerin Sarah Hadry in Ihrem Artikel des Historischen Lexikons Bayern ausführt, traf die politisch bedeutende Rolle, die das Kollegium der schwäbischen Prälaten innerhalb ihres Reichskreises spielte, für das über verschiedene Reichskreise verteilte rheinische Kollegium nicht zu. Ein weiterer Aspekt, der die Wirksamkeit minderte, kam hinzu. Im Gegensatz zum schwäbischen Kollegium umfasste das rheinische Kollegium nicht nur katholische, sondern auch protestantische Einrichtungen. Dies war einer gemeinsamen Politik wenig zuträglich.
Nach Sarah Hadry hat der Zusammenschluss nennenswerte eigenständige Wirksamkeit kaum ausgeübt. Der Kenner des Reichsrechts Johann Jacob Moser war 1767 nicht einmal mehr in der Lage die genaue Zusammensetzung des Kollegiums anzugeben.[1]
Mitglieder
Angaben für 1792[2]
- Kloster Kaisheim
- Deutschordensballei Koblenz
- Deutschordensballei Elsass und Burgund
- Ritterstift Odenheim und Bruchsal
- Kloster Werden
- Kloster Sankt Ulrich und Afra Augsburg
- Kloster Isny
- Abtei Kornelimünster
- Kloster Sankt Emmeram
- Stift Essen
- Stift Buchau
- Stift Quedlinburg
- Stift Herford
- Stift Gernrode (1728 säkularisiert)
- Kloster Niedermünster zu Regensburg
- Kloster Obermünsters zu Regensburg
- Abtei Burtscheid
- Stift Gandersheim
- Stift Thorn
Einzelnachweise
- ↑ Sarah Hadry: Reichsprälatenkollegium in: Historisches Lexikon Bayerns, [1], 2009
- ↑ Gerhard Köbler, Einleitung. In: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4. Aufl. München, 1992, ISBN 3-406-35865-9 S.XIII
Literatur
- Alfred Bruns: Rheinische Prälatenbank. In: Gerhard Taddey: Lexikon der deutschen Geschichte. 2.überarb. Aufl. Stuttgart, 1982 ISBN 3-520-80002-0 S.1045
Weblinks
- Sarah Hadry: Reichsprälatenkollegium. In: Historisches Lexikon Bayerns. Onlineversion
- Übersicht über die Reichsstände
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