Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll Lebensqualität und Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen erhalten, fördern und verbessern. Damit soll eine menschenwürdiges Leben bis zum Tod ermöglicht werden. Gesetzesgrundlage ist § 37b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs.

Die SAPV soll das bestehende Angebot von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten ergänzen und dabei besonders auf die Belange schwerkranker Kinder eingehen. Anspruch auf Leistungen haben Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, die das Leben des Patienten auf Monate begrenzt, und die zudem eine aufwändige, ambulant oder in stationären Einrichtungen zu erbringende, medizinische Versorgung benötigen. Krisenintervention wird insbesondere bei Kindern auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung geleistet.[1] Die Versorgung muss von einem Arzt verordnet werden.[2] Die Leistungen werden von Palliative Care Teams erbracht, die mit den Krankenkassen entsprechende Verträge geschlossen haben, eine 24-stündige Verfügbarkeit sicherstellen und bestimmte fachliche Qualifikationen vorweisen.

Die Rechtsgrundlage für die SAPV trat mit dem Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG), am 1. April 2007 in Kraft[3], der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlichte seine Richtlinie am 11. März 2008[1]. Bis Ende 2008 wurden nur sehr wenige Verträge zwischen Krankenkassen und Palliativmedizinern geschlossen und statt der vorgesehenen 80 Millionen nur 0,54 Millionen Euro ausgegeben.[4][5] Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin und das Bundesministerium für Gesundheit beklagten Verzögerungen der Krankenkassen[6], diese verwiesen auf fehlende Strukturen[7]. Zum Teil setzten Patienten daher ihren Rechtsanspruch gegenüber den Krankenkassen vor Sozialgerichten durch.[4] Zum 1. August 2009 waren bundesweit 30 SAPV-Verträge abgeschlossen, 65 fanden sich in Verhandlung. Keine Verträge gab es in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen.[8]

Fußnoten

  1. a b Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, Fassung vom: 20. Dez. 2007, BAnz. Nr. 39 (S. 911) vom 11. März 2008
  2. krankenkassen.de, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung - Patienten ohne Heilungschance haben Anspruch auf Pflege in der eigenen Wohnung, abgerufen am 22. Okt. 2009
  3. Gisela Klinkhammer, Sabine Rieser; Spezialisierte ambulante Palliativversorgung: Endlich gibt es Verträge – aber nicht unbedingt die richtigen, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 24, 12. Juni 2009
  4. a b Matthias Kamann, Krankenkassen lassen Sterbende im Stich, Welt Online, 17. Oktober 2008
  5. Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung", BT-Drs. 16/7936; Online (PDF)
  6. WDR Monitor: Schmerzhafter Prozess - Warum die Palliativ-Versorgung nicht vorankommt
  7. WDR Die Story: Wer hilft, wenn Heilung unmöglich ist? - Der Kampf um würdevolles Sterben - Ein Film von Georg Lolos und Jan Schmitt
  8. Bundesministerium für Gesundheit, Bericht zum Stand der Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach einer Erhebung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen., 7. Sept. 2009. Online auf hospiz.net (WebCite)

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