Schülersammelliste

Schülersammelliste
Muster einer Schülersammelliste

Eine Schülersammelliste ist ein Reisedokument, mit dem Schulklassen innerhalb der Europäischen Union auch dann geschlossen reisen können, wenn nicht alle Schüler über einen Reisepass und ein zum Transit durch einen Drittstaat, zur Einreise in den Drittstaat und Wiedereinreise in den Heimatstaat notwendiges Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Eine Schülersammelliste ersetzt insofern den fehlenden Aufenthaltstitel und stellt zugleich einen Passersatz dar.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Schülersammelliste beruht auf dem Beschluss des Rates (der Europäischen Union) vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Art. K.3 Absatz 2 Buchst. b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1)[1]. Nach den Begründungserwägungen soll sie dazu beitragen, dass sich Drittstaatsangehörige besser integrieren können.

Beweggründe

Für Schüler, die die Unionsbürgerschaft besitzen (also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind), besteht allgemeine Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union. Diese Personen können prinzipiell frei reisen, ohne dafür ein Reisedokument zu benötigen. Allerdings müssen sie im Falle einer Grenzkontrolle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nachweisen, was am einfachsten durch einen Personalausweis oder durch einen Reisepass geschieht. Zwingend ist dies aber nicht. Kein Grenzkontrollbeamter darf einen Unionsbürger an der Einreise hindern, wenn die Unionsbürgerschaft anderweitig nachgewiesen wird.

Drittstaatsangehörige benötigen zum Grenzübertritt grundsätzlich einen Reisepass und – je nach Herkunftsland – ggf. zusätzlich ein Visum zur Einreise. Innerhalb des Schengengebietes wird zum Grenzübertritt ein Reisepass sowie ein Visum oder die Aufenthaltserlaubnis von einem Mitgliedstaat des Schengengebiets benötigt (Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen). Besitzen diese Personen keine Aufenthaltserlaubnis im Wohnsitzstaat (in Deutschland z. B. nur eine Duldung) kann es bei der Wiedereinreise zu einer Zurückweisung an der Grenze kommen. Denn eine Duldung erlischt mit der Ausreise aus Deutschland (§ 60 Abs. 5 AufenthG).

Fehlende Reise- und Ausweispapiere haben bei Klassenfahrten in der Vergangenheit häufig zu einer Ausgrenzung derjenigen Mitschüler geführt, denen das erforderliche Reisedokument und die Aufenthaltserlaubnis für Wohnsitzland und/oder das Zielland fehlte. Vor allem in Deutschland lediglich geduldete Schüler und Schüler, die kein eigenes Reisedokument beschaffen konnten (weil sie nur im Reisepass der Eltern eingetragen waren), konnten an Klassenfahrten in das europäische Ausland nicht teilnehmen.

Verfahrensweise

Schülersammellisten sind nur für Klassenfahrten einer allgemein- oder berufsbildenden Schule möglich. Gehören einer Schülergruppe, die in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen will, Schüler mit einer Drittstaatsangehörigkeit an und besitzen diese Personen nicht die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente und Aufenthaltserlaubnisse, füllt der Klassenlehrer eine Schülersammelliste nach dem abgebildeten Muster aus.

In diese trägt er sämtliche Teilnehmer der Reisegruppe, also auch diejenigen Schüler ein, die die Unionsbürgerschaft besitzen. Der Schulleiter bestätigt die Angaben. Die ausgefüllte Liste wird dann der Ausländerbehörde vorgelegt, die die Angaben hinsichtlich der Personen prüft und bestätigt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem die Schule liegt. Für Schüler, die keinen eigenen Reisepass besitzen, muss der Liste ein Lichtbild des Schülers hinzugefügt werden.

Die Liste ist nur gültig, wenn eine Lehrkraft mitreist. Für andere Reisen außerhalb schulischer Veranstaltungen ohne Begleitung durch Lehrkräfte steht das Verfahren der Schülersammelliste nicht zur Verfügung.

Wirkungen der Schülersammelliste

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Schülersammelliste ist Ausweisersatz (in Deutschland gemäß § 1 Abs. 5 AufenthV) und zugleich Aufenthaltserlaubnis für das Transit- und Zielland (in Deutschland gemäß § 22 AufenthV) sowie Rückkehrberechtigung für das Land, in dem die Reise begonnen wurde (in Deutschland gemäß § 22 Abs. 2 AufenthV).

Einzelnachweise

  1. Beschluss des Rates vom 30. November 1994 (ABl. EG 1994, L 327, S. 1).
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