Duldung

Duldung

Duldung ist das Gewährenlassen (Dulden) der Handlungen oder Haltungen Anderer (s. a. Toleranz).

Inhaltsverzeichnis

Duldung im Recht

Speziell im Recht wird von einer Duldung gesprochen, wenn das Verhalten eines Dritten oder ein Zustand zugelassen wird.

Duldung im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht kann zuständigen Behörden Ermessen zur Duldung eines an sich rechtswidrigen Zustandes eingeräumt sein. So liegt es im Baurecht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden einen Schwarzbau gegebenenfalls zu dulden. Hieraus kann sich nach hinreichender Duldung ein Vertrauensschutz ergeben und zur Selbstbindung der Verwaltung führen. Hierbei kann die Duldung ausdrücklich etwa in Form eines Verwaltungsaktes (Duldungsverfügung) erfolgen oder aber stillschweigend erfolgen. Erfolgt die Duldung stillschweigend, dann muss, um Vertrauensschutz herbeiführen zu können, dies bewusst geschehen. Nichtwissen der Behörden kann insofern nicht zum Vertrauensschutz führen.

Eine besondere Bedeutung hat die Duldung im Ausländerrecht, siehe hierzu den Hauptartikel Duldung (Aufenthaltsrecht).

Duldung im Strafrecht

Im Strafrecht hat der Begriff der Duldung vor allem im Bereich der Umweltdelikte und bei der Nötigung (und den auf der Nötigung aufbauenden Delikten wie Freiheitsberaubung, Erpressung, sexuelle Nötigung) eine gewisse Bedeutung.

Nach dem Wortlaut des § 240 StGB setzt die Nötigung voraus, dass das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Im Umweltstrafrecht erlangt wegen der Verwaltungsakzessorität vieler Delikte (z.B. Gewässerverunreinigung § 324 StGB) die behördliche Duldung eine gewisse Bedeutung. Da diese Delikte häufig unbefugte Handlungen zu Lasten der Umwelt unter Strafe stellen kann die behördliche Duldung zu einer Befugnis zu derartigen Handlungen führen. Hierdurch kann die Strafbarkeit entfallen. allerdings soll hierzu die bloße Untätigkeit der Behörden nicht ausreichen.

Duldung im Zivilrecht

Auch das Zivilrecht kennt den Begriff der Duldung. So sind ortsüblich zum Beispiel Immissionen auf ein Grundstück nach § 906 BGB dulden, der Mieter hat Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache zu dulden (§ 554 BGB).

Im Zwangsvollstreckungsrecht ist der Duldungstitel ein Vollstreckungstitel, durch den jemand dazu gezwungen wird, eine bestimmte Handlung zu dulden. Duldungstitel können in jeder Form vollstreckbarer Urkunden vorkommen, z. B. als Urteil oder notarielle Urkunde.

Parlamentarismus

Siehe Tolerierung.

Soziologie

„Duldung“ ist in der Soziologie (auch) eine Form des sozialen Handelns.

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