Pass (Dokument)

Pass (Dokument)
Britischer Pass mit dem Schutzersuchen des Monarchen, übersetzt: „Der Minister Ihrer Britannischen Majestät ersucht und beansprucht im Namen Ihrer Majestät alle, die es betrifft, es dem Inhaber zu gestatten, frei und ungehindert zu reisen und dem Inhaber nötigenfalls Beistand und Schutz zu gewähren.“

Der Pass ist im engeren und ursprünglichen Sinne ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der nach dem Recht des ausstellenden Staates zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt. Der Pass bleibt Eigentum des jeweiligen Staates. Pässe dienen zur Identifizierung und Legitimation gegenüber staatlichen Behörden und zudem gegenüber privaten Einrichtungen sowie gegenüber Privatpersonen. Das Wort Pass leitet sich vom lateinischstämmigen „passare“ (durchgehen, „passieren“) ab. Der englische Ausdruck Passport weist noch deutlicher darauf hin, dass es sich dabei um das „Einlass erhalten bei Pforten/Toren“ handelt (passare portas = Tore/Türen durchqueren [dürfen]).

Umgangssprachlich wird der Begriff häufig in einem weiteren Sinn verwendet. Mit dem Begriff Pass werden in der Alltagssprache insbesondere auch Passersatzpapiere (etwa der Personalausweis oder der auch als „Flüchtlingspass“ bezeichnete Reiseausweis für Flüchtlinge) sowie andere personenbezogene Dokumente bezeichnet, auch wenn sie nicht von staatlichen Stellen und dabei z. B. unabhängig von der Staatsangehörigkeit ausgestellt werden (Beispiele: „Freizeitpass“, „Mutterpass“).

Inhaltsverzeichnis

Funktionen des Passes

Einträge über Reisebeschränkungen (US-amerikanischer Reisepass)
Ein- und Ausreisestempel

Allgemein wird zwischen Pässen (engl. passports) und Passersatzpapieren (engl. travel documents) unterschieden; beide sind Ausweise. Passersatzpapiere unterscheiden sich von Pässen dadurch, dass sie nicht sämtliche Funktionen eines Passes aufweisen, aber auch dem grenzüberschreitenden Reisen dienen.

Pässe und Passersatzpapiere erfüllen zumeist folgende Funktionen:

  • Sie bestätigen, dass die eingetragenen Personalien zu der Person gehören, die im Papier eingetragen ist.
  • Sie erlauben den Inhabern, mit dem Papier über die Grenze des Ausstellerstaates ins Ausland zu reisen (Ausreisevisa sind heute sehr unüblich).
  • Entsprechend ihrer überkommenen Funktion als Schutzbriefe des Landesherrn erlauben sie dem Inhaber, in andere Länder zu reisen. Manche Muster tragen noch heute ein entsprechendes Schutzersuchen, z. B. der britische Pass.

Sämtliche Pässe (im engeren Sinne) haben zusätzlich folgende Funktionen, die durch Passersatzpapiere oftmals nicht vollständig erfüllt werden:

  • Sie erlauben dem Inhaber, in den Ausstellerstaat zurückzureisen.
  • Sie versprechen Gastländern, dass der Inhaber bei einer Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) auch zurückgenommen wird.
  • Sie vermitteln den Schutz der Diplomatischen Vertretungen des Ausstellerstaats.
  • Sie enthalten gegenüber anderen Staaten die Erklärung, der Inhaber sei Angehöriger des Ausstellerstaates. Andere Staaten können im zwischenstaatlichen Verhältnis auf die Richtigkeit dieser Erklärung vertrauen. Inwieweit der Passinhaber selbst hingegen gegenüber den Behörden des Ausstellerstaats mit dem Pass seine Staatsangehörigkeit belegen kann, hängt allein vom Recht des Ausstellerstaates ab. So ermöglicht der deutsche Reisepass ebenso wie der Personalausweis zum Beispiel in Deutschland gegenüber inländischen Behörden keinen unwiderlegbaren Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern begründet lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber Deutscher ist.[1]

Räumliche Geltung

In vielen Pässen ist ein räumlicher Geltungsbereich eingetragen, der damit vom Ausstellerstaat bestimmt werden kann (in deutschen Pässen etwa „für alle Länder“). Zudem ist die räumliche Geltung im Ergebnis dadurch eingeschränkt, dass Pässe von Gebilden, die vom Zielstaat nicht als Staat anerkannt werden, dort oftmals nicht zur Einreise berechtigen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zwingende Regel, so wird beispielsweise die Republik China (Taiwan) von der Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkannt, mit ihren Pässen ist aber dennoch eine Einreise möglich.[2]

In den Pässen Israels fand man bis zum Jahr 1955 – zehn Jahre vor der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Bundesrepublik – sogar die Angabe Gültig für alle Länder außer Deutschland. Solche Pässe wurden von der Bundesrepublik Deutschland dennoch akzeptiert, wobei es üblich war, dass die israelische Seite über eine Mitteilung des informellen Verbindungsbüros die Reise zuvor notifizierte. Bis heute enthalten die Pässe einiger Länder – etwa von Malaysia – einen Vermerk, wonach der Pass für alle Länder mit Ausnahme Israels gelte.

In Dienstreisepässen der DDR fand sich die Angabe Gültig für alle Staaten und Westberlin. Grund dafür war der Status West-Berlins als selbstständige politische Einheit aus DDR-Sicht. In den normalen Privatpässen fehlt die Angabe der Gültigkeit ganz.

In einigen Ländern geht man jedoch davon aus, dass es selbstverständlich ist, dass der Pass für alle Länder gilt und hat gar keine Eintragungen bezüglich der räumlichen Gültigkeit vorgenommen.

Arten von Pässen im engeren Sinne

Man unterscheidet je nach Zweck oder Einsatzgebiet vor allem zwischen

Der Diplomatenpass oder der Dienstpass enthält zusätzlich noch Angaben zum Dienstort und Einsatzgebiet, also zum Beispiel: Moskau, Konsul

Arten von Passersatzpapieren

Hierzu zählen etwa

Diese Papiere werden oft untechnisch als Flüchtlingspass oder Staatenlosenpass bezeichnet. Im engeren Sinne sind sie aber keine Pässe, weil sie nicht vom Staat ausgestellt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt.

Von einigen Staaten wird zudem

auch als Passersatzpapier ausgestellt, so dass man mit ihm in solche Staaten reisen kann, die die Einreise mit diesem Dokument gestatten.

Völkerrechtliche Passhoheit

Grundsätzlich besitzt jeder Staat für seine Staatsangehörigen nach dem Völkerrecht die Passhoheit, die aus der Personalhoheit des Staates über seine Staatsangehörigen abgeleitet wird. Dies bedeutet, dass ein anderer Staat fremden Staatsangehörigen nicht ohne weiteres Pässe ausstellen darf, in dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit verbindlich bestimmt werden. Da es das Passrecht fast aller Staaten zulässt, aus berechtigten Gründen vorläufig oder dauerhaft Pässe zu entziehen (Beispiel: Bei notorischen Fußball-Hooligans vor einem anstehenden Länderspiel) oder von vornherein keine Pässe auszustellen, soll kein anderer Staat diese Entscheidung unterlaufen können. Hiervon gibt es aber zulässige Abweichungen, etwa bei Flüchtlingen nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention, oder natürlich bei Mehrfachstaatern, wo jeder Staat seinem Angehörigen einen Pass ausstellen kann.

Allgemeine Ausweis- oder Passpflicht

Je nach Staat ist der Besitz oder sogar das Mitführen eines Passes oder Ausweises ab einem bestimmten Alter zwingend, so zum Beispiel in Deutschland, wo der Besitz und das Mitführen eines Reisepasses bei Grenzübertritt, jedoch nicht im Inland vorgeschrieben ist. Im Inland ist lediglich der Besitz aber nicht das Mitführen eines Personalausweises vorgeschrieben, der aber auch durch den Reisepass ersetzt werden kann (Regelung ab 16 Jahren).

Rechtslage für Ausländer in Deutschland

Passpflicht

Ausländer dürfen nach § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern (oder eine von ihm bestimmte Stelle) eine Ausnahme von der Passpflicht vor der Einreise und für maximal sechs Monate zulassen. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Ausländer setzt nach § 5 Abs. 1 AufenthG regelmäßig voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird. Für die Anerkennung ist das Bundesministerium des Innern zuständig; § 71 Abs. 6 AufenthG. Für Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten gilt eine Ausweispflicht nach § 8 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Minderjährige Ausländer erfüllen die Passpflicht nach § 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) bis zum 16. Lebensjahr auch durch Eintragung im Pass eines gesetzlichen Vertreters, wobei ab dem zehnten Lebensjahr ein Lichtbild erforderlich ist.

Der Pass oder Passersatz eines Ausländers darf durch einen anderen als den ausstellenden Staat nicht endgültig eingezogen werden, allerdings kann er für vorübergehende Zwecke (wie etwa die Sicherstellung der Ausreise oder zur Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren) einbehalten werden. Rechtsgrundlagen sind § 50 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes oder §§ 94 ff. der Strafprozessordnung. Da der Pass oder Passersatz Eigentum des Ausstellerstaates und nicht des Inhabers ist, kann er auch an den Ausstellerstaat und nicht den eingetragenen Inhaber zurückgegeben werden, wenn der Zweck der Einbehaltung beendet ist.

Zugelassene Passersatzpapiere

Allgemein als Passersatz zugelassen und damit für die Erfüllung der Passpflicht in Deutschland ausreichend sind nach § 3 AufenthV amtliche Ausweise, deren Inhaber die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von EU-Recht oder von Abkommen mit dem Ausweis einreisen lassen muss (etwa Flüchtlings- und Staatenlosenpässe, Ausweise für EU-Bedienstete, Personalausweise der EU/EWR-Bürger und von Schweizern, Flugbesatzungsausweise usw.). Diese Zulassung beinhaltet dabei nicht von vornherein eine Befreiung von der Visumpflicht; ob ein Visum benötigt wird, richtet sich nach anderen Vorschriften.[3]

Besitzt ein Ausländer keinen Pass und kann er ihn nicht in zumutbarer Weise erlangen, kann ihm ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wodurch er im Inland der Ausweispflicht nachkommt (§ 48 Abs. 2 AufenthG, § 55 AufenthV). Unter engeren, genau geregelten Voraussetzungen können deutsche Behörden auch einem Ausländer einen Passersatz ausstellen (geregelt in den §§ 4 bis 13 AufenthV). Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer sind:

Ein Ausländer, der vorsätzlich gegen die Passpflicht verstößt (und auch keinen Ausweisersatz besitzt), macht sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar. Ein fahrlässiger Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt (Geldbuße bis zu 3000 Euro, § 98 Abs. 1 und 5 AufenthG).

Siehe auch

Weblinks

Belege

  1. http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05788/
  2. vgl. Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 3. Januar 2005, Bundesanzeiger 2005 S. 738 ff.
  3. Vor allem sind dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und die §§ 15 ff. AufenthV.

Literatur

  • Valentin Groebner: Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters. München: C.H. Beck, 2004. ISBN 3-406-52238-6
  • Jane Caplan / John Torpey (Hrsg.): Documenting Individual Identity: The Development of State Practices in the Modern World. Princeton: Princeton University Press, 2001. ISBN 0-691-00911-2
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