Asylkompromiss

Asylkompromiss

Asylkompromiss nennt man die durch den Deutschen Bundestag am 6. Dezember 1992 beschlossene Neuregelung des Asylrechtes unter der Regierung des vierten Kabinetts Helmut Kohl durch die Regierungskoalition aus CDU, CSU und FDP und mit Zustimmung der (für die verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit im Bundestag erforderlichen) von Oskar Lafontaine geführten SPD-Opposition. Durch die Änderung des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes wurden das individuelle Grundrecht auf Asyl abgeschafft und die Möglichkeiten eingeschränkt, sich erfolgreich auf das Asylrecht zu berufen. Weitere Bestandteile des Asylkompromisses waren die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus (§ 32a Ausländergesetz).

Inhaltsverzeichnis

Geschichtlicher Ablauf

Während der Zeit des Nationalsozialismus fanden eine Vielzahl von politisch verfolgten Deutschen Asyl in anderen Staaten. Aus dieser Erfahrung heraus entschied sich der Parlamentarische Rat in Artikel 16 Grundgesetz ein Grundrecht auf Asyl aufzunehmen: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Dieses Grundrecht unterlag keinem Gesetzesvorbehalt, konnte also nicht per einfachem Bundesgesetz eingeschränkt werden.

In den 1980er Jahren stieg die Zahl der Asylbewerber massiv an. 1988 wurde in Deutschland die Grenze von 100.000 Anträgen überschritten, was in den Regierungsparteien CDU/CSU den Ruf nach einer Änderung von Artikel 16 laut werden ließ. SPD, FDP und Grüne lehnten dies ab. Die Zahl der Anträge stieg weiter. Zwischen 1990 und 1992 wurden fast 900.000 Anträge gestellt[1]. Die Zahl der neu eingereisten Asylsuchenden war allerdings geringer. Seinerzeit wurde nämlich statistisch noch nicht erfasst, wer als Asylbewerber neu eingereist und wer bereits im Lande war und nur einen zweiten Antrag (Asylfolgeantrag) gestellt hatte. Diese Differenzierung nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erst seit 1995 vor.[2]

Wenn auch Deutschland das Hauptaufnahmeland für Flüchtlinge in der EU war, diese Entwicklung der Asylbewerberzahlen war kein deutsches, sondern ein europäisches Phänomen. In der EU stiegen die Zahlen der Asylbewerber von ca. 160.000 im Jahr 1985 auf fast 700.000 im Jahr 1992[3]. Die Asylbewerber kamen Anfang der 1990er Jahre vor allem aus dem damals sich im Bürgerkrieg befindenden Jugoslawien.

Neben den Asylbewerbern erfolgte eine zusätzliche Zuwanderung durch Familiennachzug der Gastarbeiter und (ab 1989) durch Deutsche aus dem ehemaligen Ostblock, vor allem Russlanddeutsche. 1992 war die jährliche Zuwanderung auf 1.219.348 Zuzüge angestiegen. Unter den Zugezogenen befanden sich fast 440.000 Asylsuchende.

Die hohen Antragszahlen führten zu einer zunehmend langen Verfahrensdauer und verursachten erhöhte Kostenlasten bei den Kommunen für Unterbringung und Versorgung während des Asylverfahrens.

Große Teile der deutschen Bevölkerung empfanden die Zahl der in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Flüchtlinge und Asylsuchenden als zu hoch. So sprachen sich im Februar 1992 nach einer Emnid-Umfrage 74 % der Befragten für eine Grundgesetzänderung zur Reduzierung der Zahl der Asylsuchenden aus[4].

Unter dem Schlagwort vom „Asylmissbrauch“ wurde insbesondere die niedrige Anerkennungsquote in den Asylverfahren diskutiert. Nur 4,25 Prozent der Anträge wurden tatsächlich positiv beschieden. Eine Abschiebung der nicht anerkannten Asylbewerber war vielfach nicht möglich. Dies betraf insbesondere die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Jugoslawien. Auch wurde in den Medien von Fällen berichtet, in denen Asylsuchende nach Ablehnung in Deutschland untertauchten.

Das Thema wurde wiederholt kontrovers diskutiert. Gegenstand der Diskussion war u. a.

  • ob Deutschland ein Einwanderungsland ist (oder sein will)
  • inwieweit die Einwanderung eine Bereicherung (Multikulturelle Gesellschaft) oder eine Gefahr darstellt
  • ob Ausländerkriminalität eine Gefahr für den inneren Frieden darstellt (die Straftaten in Westdeutschland waren zwischen 1990 und 1992 um 25 % gestiegen) und was die Ursachen der Kriminalität sind

Befürworter einer restriktiveren Asylpolitik sahen sich vielfach dem Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit ausgesetzt. Auch Rechtsextremisten griffen das Thema auf. Die Republikaner konnten 1989 bei den Wahlen in Berlin (7,5 %) und zum Europaparlament (7,1 %) mit dem Thema „Asylmissbrauch“ in die Parlamente einziehen.

Zugleich kam es zu fremdenfeindlichen Verbrechen. Die Ausschreitungen von Rostock-Lichtenhagen und der Mordanschlag von Mölln waren die gravierendsten der teilweise tödlich verlaufenden Brandanschläge und schweren Ausschreitungen vor allem gegen Asylantenunterkünfte und deren Bewohner. Zahlreiche Einheimische drückten zeitgleich ihre Solidarität mit den Opfern und Bedrohten in Form von Kundgebungen und Lichterketten aus.

Angesichts der politischen Stimmung stimmten FDP und SPD nach höchst kontroversen innenpolitischen Diskussionen (die sogenannte Petersberger Wende) einer Änderung des Grundrechts auf Asyl zu. Im Juni 1993 trat die über den Asylkompromiss erzielte Asylrechtsreform in Kraft.

Bezeichnung „Asylbewerber“

Im Verlauf der Diskussion um die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl verbreitete sich in der Öffentlichkeit die Bezeichnung „Asylbewerber“ für Asylsuchende und relativierte damit auch sprachlich das grundrechtlich garantierte Asylrecht: Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Asyl, so ist diesem stattzugeben, wohingegen eine bloße Bewerbung mangels Rechtsanspruch auf die ersuchte Anerkennung auch abschlägig beschieden werden kann. Der Bewerbungsbegriff fand in der Folge auch Eingang in die Rechtssprache, siehe Asylbewerberleistungsgesetz.

Inhalt des Asylkompromisses

Durch den Asylkompromiss wurde der Zugang zum politischem Asyl stark eingeschränkt. Der Kompromiss ruht auf mehreren Säulen:

1. Prinzip der sicheren Drittstaaten: Wer aus einem als sicherer Drittstaat klassifizierten Land nach Deutschland einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wobei alle Deutschland unmittelbar umgebenden Länder unter diese Klassifizierung fallen. Bei einem Aufgriff an der Staatsgrenze oder in Grenznähe kann die Person sofort zurückgeschickt werden.

2. Prinzip der sicheren Herkunftstaaten: Stammt eine Person aus einem sicheren Herkunftsstaat, erfolgt in der Regel die Ablehnung des Asylantrages. Die sicheren Herkunftstaaten werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt.

3. Flughafenregelung: Eine Einwanderung mit Asylberechtigung ist somit nur per Flugzeug möglich, da sonst immer über einen sicheren Drittstaat eingewandert wird. Hierbei werden aber Schnellverfahren im Transitbereich des Frankfurter Flughafens mit eingeschränkter materieller Prüfung durchgeführt, damit die Asylbegehrenden erst gar nicht Einwohner werden können, sondern direkt zurückgeschickt werden.

4. Einführung eines eigenständigen Leistungsgesetzes für Asylbewerber: Leistungsgewährung außerhalb der Sozialhilfe, deutliche Leistungsabsenkung, Sachleistungsprinzip, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte (Asylbewerberleistungsgesetz, in Kraft seit November 1993)

5. Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus, um zu verhindern, dass Kriegsflüchtlinge in das für sie aussichtslose Asylverfahren gedrängt werden (Aufenthaltsbefugnis nach § 32a Ausländergesetz). Dieser Status wurde später in der Praxis allerdings kaum angewandt, die Betroffenen erhielten im Regelfall nur Duldungen.

Zur Umsetzung des Asylkompromisses wurde zum 1. Juli 1993 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) ersetzt durch den neuen Art. 16a GG. Dieser ergänzte den zitierten Satz um die oben genannten Einschränkungen.

Weiterhin wurde zum 1. Juli 1993 das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergänzt, eine Verordnung über die sicheren Drittstaaten erlassen, das Ausländergesetz geändert und zum 1. November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt.

Verfassungsrechtliche Beurteilung

Auch nach ihrem Inkrafttreten war die Grundgesetzänderung noch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am 14. Mai 1996 mit drei Urteilen[5][6][7] die Verfassungsmäßigkeit der Grundgesetzänderung und der sich daraus ergebenden einfachgesetzlichen Bestimmungen.

Folgen

In der Folge des Asylkompromisses und dem Ende des Jugoslawien-Krieges kam es zu einem deutlichen Rückgang der Asylgesuche. 1995 wurden 166.951 Asylanträge, davon 127.937 Erstanträge gezählt, in der Folge sank die Zahl weiter bis 2008. Im Jahr 2006 (2007) wurden laut BAMF noch 21.029 (19.164) Asylerstanträge gestellt. Seitdem ist ein Anstieg zu verzeichnen, 2010 gab es 41.332 Asylerstanträge. Unter den 30.759 (28.572/48187) in 2006 (2007/2010) getroffenen Entscheidungen über Asylanträge wurden 1.951 (2007: 7.870; 2010: 10.395) als Flüchtlinge anerkannt (jeweils Summe Anerkennung Asylberechtigung Art 16a GG, Anerkennung Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Anerkennung Subsidärer Flüchtlingsschutz nach EU-Richtlinie 2004/83/EG).[8]

Eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen[9] kam zu folgendem Ergebnis: „Die oben beschriebene Reduzierung der Zuwanderung von Asylbewerbern von über 400.000 im Jahr 1992 auf ca. 115.000 im Jahr 1996 hat dazu geführt, daß sich die Sozialstruktur der in Deutschland lebenden Ausländer in den letzten Jahren stabilisiert hat. [...] Es überrascht deshalb nicht, daß die polizeilich registrierte Kriminalitätsbelastung der Ausländer sinkt, seitdem der „Import von Armut“ durch die neue Asylgesetzgebung drastisch verringert wurde.“

Zum Stichtag 31. Dezember 2009 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 51.506 Personen mit einer Asylberechtigung erfasst. Weitere 34.460 Menschen waren erfasst, denen eine Aufenthaltsgestattung als Asylsuchende erteilt wurde. Die Zahl der registrierten Menschen mit Flüchtlingsschutz betrug 67.585. Zudem waren zu dem Stichtag 24.839 Menschen mit einem Aufenthaltstitel erfasst, die aufgrund bestimmter Abschiebungsverbote erteilt werden. Hauptherkunftsländer sind die Türkei, Irak, Afghanistan und Iran.[10]

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich Herbert: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47477-2.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Reimut Zohlnhöfer: Regieren in der Bundesrepublik Deutschland: Innen- und Aussenpolitik seit 1949. VS Verlag, 2006, ISBN 3531143441, S. 125 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  2. Vgl. BAMF, Asyl in Zahlen, http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Asylzahlen/asylzahlen-node.html
  3. Statistik Asylanträge in der Europäischen Union
  4. Talfahrt der SPD zu Ende?. In: Der Spiegel. Nr. 8, 1992, S. 40–47 (online).
  5. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49.
  6. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 –, BVerfGE 94, 115.
  7. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166.
  8. Vgl. Asylstatistik des BAMF http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Asylzahlen/asylzahlen-node.html
  9. Seite 41/42
  10. http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_02/2010_037/02.html.

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