Sonstige Einkünfte (Österreich)

Sonstige Einkünfte (Österreich)

Die sonstigen Einkünfte gehören zu den außerbetrieblichen Einkünften und sind im § 29 EStG erschöpfend (taxativ) aufgelistet.

Zu den sonstigen Einkünften gehören:

Inhaltsverzeichnis

Wiederkehrende Bezüge

Wiederkehrende Bezüge § 29 Z1, welche nicht bereits durch die ersten sechs Einkunftsarten abgedeckt wurden. Jedenfalls nicht steuerpflichtig sind:

  • freiwillige Leistungen (verliehene Ehrenpension durch den Bundespräsidenten)
  • Leistungen an gesetzlich unterhaltsberechtige Personen (z.B. Alimente, Pflegegeld)
  • Leistungen aus einer Pensionszusatzversicherung sofern diese die Bedingungen des § 108 ff EStG erfüllen.

Unter diesen Begriff fallen insbesondere Rentenzahlungen, Zuschüsse und sonstige Vorteile die auf einem besonderen, einheitlichen Verpflichtungsgrund oder einheitlichen Entschluss beruhen z.B.: Vertrag, Gesetze, Testament. Der Zufluss des Bezuges ist bestimmt durch seine zeitliche Regelmäßigkeit. Die Höhe kann variieren. (EST-RL Rz 6602)[1]

Besonders zu erwähnen sind Gegenleistungsrenten. Ein Wirtschaftsgut wird gegen Bezahlung einer Rente überlassen. Steuerpflichtig wird dieser wiederkehrende Bezug erst, wenn der Rentenbarwert den Sachwert übersteigt.
Kauf eines Grundstückes mit einem Wert von 150.000 EUR gegen eine Quartalsrente von 5.000 EUR. Nach dem Erhalt der dreißigsten Quartalsrente (150.000 / 5.000 = 30) wird jede weitere Quartalsrente einkommensteuerpflichtig.

Veräußerungsgeschäfte

Veräußerungsgeschäfte gemäß § 29 Z2 werden aufgeteilt in Spekulationsgeschäfte und Veräußerung von Beteiligungen.

Spekulationsgeschäfte

Maßgeblich für den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes § 30 (1) ist die Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes. Bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre und bei anderen Wirtschaftsgüter ein Jahr. (Rz 6626) Wurde für ein Grundstück innerhalb der letzten zehn Jahre eine begünstigte Herstellungsaufwendung abgesetzt, erhöht sich die Spekulationsfrist auf 15 Jahre. Eine Spekulationsabsicht ist nicht notwendig, es reicht die Spekulationsfrist zu erfüllen. (Rz 6625) Bei einem (drohenden) behördlichen Eingriff liegt kein Spekulationsgeschäft vor im Falle der Veräußerung.

Ermittlung der Spekulationseinkünfte

Rechtslage für Veräußerungen ab 2007

Veräußerungserlös
- Anschaffungskosten
- Herstellungsaufwand
- Instandsetzungsaufwendungen (Rz 6654c)
+ AfA-Beträge (Rz 6654b)
+ Steuerfreie Subventionen gemäß § 28 (6) EStG
- Werbungskosten (Rz 6661)
= Einkünfte nach § 30 (4)

Spekulationseinkünfte die pro Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen sind steuerfrei. Verluste aus § 30 können nur mit Überschüssen aus Spekulationseinkünften ausgeglichen werden.

Befreiung

"Eigenheime" und "Eigentumswohnung" die seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Steuer befreit. (Rz 6630) Die Begriffe "Eigenheim" und "Eigentumswohnung" sind nach der Legaldefinition des § 18 (1) Z3 lit. b) EStG auszulegen. Bei einer unentgeltlichen Übereignung hat der Rechtsnachfolger müssen die Voraussetzungen für die Begünstigung zu erfüllt sein, um die Steuerbefreiung zu erlangen.

Selbst hergestellte Gebäude sind ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen, jedoch nicht der Spekulationsgewinn der auf Grund und Boden fällt. Der Veräußerer muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Laut dem VwGH vom 20. September 2001, 98/15/0071 ist die Begünstigung von selbst hergestellten Gebäuden sachlich gerechtfertigt, da mit der Herstellung des Gebäudes ein besonderes Baurisiko verbunden ist. Wer ein Gebäude für einen Fixpreis erstellt fällt jedenfalls nicht unter die Begünstigung. Wird ein selbst hergestelltes Gebäude unentgeltlich übereignet, gilt die Begünstigung auch für den Rechtsnachfolgern. Weiters ist zwischen dem eigentlichen "Hausbau" (begünstigt) und der Haussanierung oder Hausrenovierung (nicht begünstigt) zu unterscheiden. (Rz 6647)

Veräußerung von Beteiligungen

Unter § 31 EStG fallen Veräußerungen von Anteilen an einer Körperschaft (z.B.: Aktien). Die Steuerpflicht besteht nur, sofern das Beteiligungsausmaß an der Körperschaft (AG, GmbH etc.) in den letzten fünf Jahren mindestens ein Prozent betragen hat. (Rz 6668) Wird der Anteil unentgeltlich übereignet und war der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt, kommt es auch dann zur Steuerpflicht wenn die Beteiligung des unentgeltlichen Erwerbers weniger als ein Prozent aus macht. Gewinne aus einer Liquidation der Körperschaft sind unabhängig der Beteiligungshöhe immer steuerpflichtig.

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt durch die Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und den Anschaffungskosten abzüglich angefallener Werbungskosten. Verluste aus Beteiligungsveräußerungen können nur mit Gewinnen aus § 31 ausgeglichen werden.

Verliert die Republik Österreich das Besteuerungsrecht über einen § 31 Beteiligung im Verhältnis zu einem anderen Staat greift die Wegzugsbesteuerung § 31 (2) Z2 EStG. D.h. eine Wohnsitzverlegung ins Ausland oder auch eine unentgeltliche Übertragung der Beteiligung an einen Steuerausländer wird in Österreich als Veräußerung angesehen. (Rz 6677)

Einkünfte aus Leistungen

Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z3 sind gelegentliche Vermittlungen und aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen sofern diese nicht den anderen Einkunftsarten hinzugezählt werden können. Die Einkünfte aus Leistungen sind steuerfrei, wenn sie 220 EUR in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. Ein entstandener Verlust ist nicht ausgleichsfähig.

Funktionsgebühren

Funktionsgebühren sind alle Geld- und Sachbezüge, die Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zufließen, sofern diese nicht unter § 25 Nichtselbstsändige Arbeit fallen. Funktionäre (ausübende Organe) sind z.B.: Präsident, Obmann, der Vorstand. (Rz 6613 - 6619)

Einzelnachweise

  1. Einkommenssteuerrichtlinie 2000
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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