Spadelandsrecht

Spadelandsrecht

Das Spadelandsrecht, teilweise auch Spadenlandsrecht, Spade-Landrecht oder Spade-Landesrecht genannt, ist ein erstmals im 15. Jahrhundert für die verschiedenen Marschregionen schriftlich niedergelegtes Deichrecht.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft und Geschichte

Spadeland, auch Spaten- oder Forkenland genannt, ist ein Stück Land, das man mit dem Spaten oder der Grabforke kultiviert (z.B. dem Wasser abgerungen) hatte und über das man eigentümlich frei verfügen konnte, z.B. auch im negativen Sinne: Wer bei wiederkehrenden Überschwemmungen die Lust an der Sache verloren hatte und den mühsamen Kampf aufgeben wollte, der steckte einfach den Spaten in das Land und bekundete damit seinen Verzicht. Mochte es nun wieder untergehen oder ein anderer sich daran versuchen. Im gleichen Sinne wurde aber auch gepfändet. Der Spaten im Land bekundete dessen Verfügbarkeit[1]. (Spatenrecht).

Die Regelungen der frühen Deichverbände konnten noch nicht gemeingültig sein. Sie waren vorwiegend auf örtliche, gelegentlich sogar auf persönliche Verhältnisse und Bedürfnisse zugeschnitten, waren im übrigen belastet mit rituellen Vorschriften, z.B. für die Vereidigung des Deichhauptmanns und der Deichgeschworenen, für Schauungen, Verhandlungen, Pfändungen (siehe oben) und Strafaktionen. Die Grundregeln der Ordnungen aber wurden von Gesellschaft zu Gesellschaft weitergetragen und dann nach eigenem Bedarf ergänzt. So erst entstand allmählich ein Gewohnheitsrecht, wie es teilweise auch im Sachsenspiegel des 15. Jahrhunderts kodifiziert wurde. Die Entstehungsgeschichte dieses speziellen Gewohnheitsrechts findet seine Bestätigung in dem Spadelandsrecht[2].

Man weiß nicht genau, wann das älteste Spadelandrecht geschrieben wurde, ein Urheber ist nicht bekannt. In der Literatur wird vielfach behauptet, das aus 20 Artikeln bestehende Recht[3] sei erst Anfang bis Mitte des 16. Jahrhunderts entstanden und es habe gegolten im Herzogtum Schleswig. Diese Behauptung aber widerlegt die erste schriftlich überlieferte deichrechtliche Regelung, der „Spade-Land-Brief“ von 1438 für die Wilstermarsch.[4] Den Brief von 1438 hatte der Vorstand des Kirchspiels Wilster (holsteinische Elbmarschen) seinerzeits selbst "upgeramet" und sich dann von Adolf VIII.[3], dem letzten Schauenburger Grafen von Holstein, bestätigen lassen. Demnach kann es keinen Zweifel mehr geben: Das Spadelandsrecht des 16. Jahrhunderts ist nur eine Zusammenstellung von Gewohnheitsrechten, wie sie bis dahin nicht allein über Jahrhunderte gewachsen, sondern sicher auch schon im Holsteinischen verbreitet waren.

Sonstiges

Von diesem Deichrecht leitet sich auch der Name des Hamburger Stadtteils Spadenland ab.[5]

Literatur

  • Gerd Quedenbaum, VORFLUT, Der Eiderverband, Ein Beitrag zur Geschichte des Deich und Entwässerungswesens in der mittleren Eider-Region, Eider-Verlag Düsseldorf, 2000, Seite 60

Einzelnachweise

  1. Aika Meyer: Sturmfluten und Küstenschutz in Nordfriesland (PDF-Download) S.12
  2. Gemeindechronik Osterhever, PDF-Download, S. 10
  3. a b Falck, Niels Nikolaus: Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts, Altona , 1825 S.437
  4. Vgl. Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen (Hrsg.): Chronik des Deich- und Hauptsielverbandes Dithmarschen, Bd. I: Geschichtliche Darstellung, Rechtsgrundlagen, Entstehung von Wasser- und Bodenverbänden und verbandliche Aktivitäten, 2. Aufl., Hemmingstedt 2008, S. 17. Auf den Seiten 18 ff. wird zudem der 20 Artikel umfassende Text des „Spade-Landbriefs“ von für das nordfriesische Marschengebiet von 1559 wiedergegeben. Der Text des Spade-Land-Briefs betreffend das Deichwesen der Wilstermarsch ist abgedruckt in CCHolsat., Bd. II, Teil 1, Abt. 6, Nr. 1.
  5. Horst Beckershaus: Die Namen der Hamburger Stadtteile. Woher sie kommen und was sie bedeuten, Hamburg 2002, ISBN 3-434-52545-9, S. 109

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