- Gesamthandsgemeinschaft
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Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Nach früheren Rechtsbegriffen entspricht dies einer Ganerbschaft.
Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen und Forderungen. Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu, aber in gesamthänderischer Gebundenheit (vgl. Gesamthandseigentum). Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ist also jeder Gesamthänder Eigentümer der ganzen Sache und Inhaber der gesamten Forderung ("Jedem gehört alles"). Das Gesamthandsvermögen ist rechtlich selbstständig und losgelöst vom sonstigen Privatvermögen der Gesamthänder. Da jeder Gesamthänder gleichberechtigter Träger des Gesamthandvermögens ist, steht es ihnen zur Vermeidung von Interessenkollisionen untereinander zur gesamten Hand zu. Es ist gesamthänderisch gebunden und die Gesamthänder können nur zusammen darüber verfügen.
Beispiele von Gesamthandsgemeinschaften sind
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 - 740 BGB)
- die Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB)
- die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB)
- die Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG)
- (früher) die nach Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände in der Errungenschaftsgemeinschaft.
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat sich aus der Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung eine gewisse Änderung der Sichtweise ergeben. Für diese geht die herrschende Meinung inzwischen davon aus, dass Träger des Gesellschaftsvermögens nicht mehr die Gesamthänder in ihrer Verbundenheit, sondern die GbR selbst ist [1].
Beschränkung der Rechte
Die Gesamthandsgemeinschaft kann eine Beschränkung der Rechte einzelner Berechtigter zugunsten anderer Gesamthandberechtigter vorsehen:
- Verwaltungsteilung(Auszeigung)
- Nutzungsteilung (Watschierung)
Einzelnachweise
- ↑ Palandt, BGB, 69. Auflage, Randnr. 1 zu § 719
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