- Verfassungsgericht der Tschechischen Republik
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Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik (Ústavní soud České republiky) ist das tschechische Verfassungsgericht. Es ist ein unabhängiges Verfassungsorgan und ein spezielles Gericht auf dem Gebiet des Verfassungsrechts und es ist nicht Teil des Systems der allgemeinen Gerichte in Tschechien. Grundlegende Aufgabe ist die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsordnung zu garantieren und den Schutz der Grundrechte zu gewähren.
Das Gericht hat seinen Sitz in Brünn (Brno) im Gebäude des früheren Mährischen Landtages, wo sich seit 1991 die vorhergehende Institution, das Verfassungsgericht der ČSFR, befand. Der Umkreis von 100 Metern um das Gebäude bzw. den Tagungsort wurde zur Bannmeile erklärt.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Das Verfassungsgesetz über die Tschechoslowakische Föderation von 1968 setzte in Artikel 101 fest: „In der Tschechischen sozialistischen Republik und der Slowakischen sozialistischen Republik arbeiten Verfassungsgerichte der Republiken. Ihr Aufgabenbereich und organisatorische Grundsätze regeln die Verfassungsgesetze der Nationalräte.“ Diese Festlegung wurde jedoch nie umgesetzt, genauso wie die damalige Errichtung eines Verfassungsgerichts der ČSSR. Das Verfassungsgericht der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik entstand schließlich erst 1991 auf Basis des späteren Verfassungsgesetzes. Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik wurde eingeführt durch die erste Verfassung der Slowakischen Republik mit Wirkung vom 1. Oktober 1992, wobei die Umsetzung erst nach dem Ende der Tschechoslowakei stattfand. Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, eingesetzt mit 1. Januar 1993 und umgesetzt zu Jahresanfang, konnte damit nicht an die Geschichte der Tschechischen Republik aus der Föderationszeit anknüpfen, sondern ist personell und inhaltlich großteils mit dem Verfassungsgericht der ČSFR verbunden.
Aufgaben
Aufgabe des Tschechischen Verfassungsgerichts ist es für den Schutz der Verfassungsmäßigkeit zu sorgen.
Der Verfassungsgericht hat die Kompetenzen zu entscheiden über
- die Aufhebung von Gesetzen oder einzelne ihrer Bestimmungen, wenn diese der Verfassungsordnung widersprechen
- die Aufhebung anderer Rechtsvorschriften oder einzelne ihrer Bestimmungen, wenn diese der Verfassungsordnung oder einem Gesetz widersprechen,
- Verfassungsbeschwerden der Organe der territorialen Selbstverwaltung gegen ungesetzliche Eingriffe des Staates,
- Verfassungsbeschwerden gegen rechtskräftige Entscheidungen und andere Eingriffe der öffentlichen Hand in verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte und Freiheiten,
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Sachen der Wahlüberprüfung von Abgeordneten oder Senatoren,
- im Zweifel über den Verlust der Wählbarkeit und über die Unvereinbarkeit der Ausübung der Funktion eines Abgeordneten oder Senators nach Art. 25 der Verfassung,
- die Verfassungsklage des Senates gegen den Präsidenten der Republik nach Artikel 65 Abs. 2 der Verfassung,
- den Antrag des Präsidenten der Republik über die Aufhebung von Beschlüssen des Abgeordnetenhauses und des Senates nach Art. 66 der Verfassung,
- unumgängliche Maßnahmen zum Vollzug von Entscheidungen internationaler Gerichte, die für Tschechien bindend sind, falls nicht anders möglich,
- darüber, ob die Entscheidung über die Auflösung einer politischen Partei oder anderer Entscheidungen betreffend die Aktivitäten einer Partei mit der Verfassung oder anderen Gesetzen im Einklang ist,
- Streitigkeiten um den Kompetenzumfang der Organe des Staates und der territorialen Selbstverwaltung, falls dies nicht anderen Organen zusteht,
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Präsidenten der Republik, das Referendum über den Betritt Tschechiens zur Europäischen Union nicht auszurufen
- darüber, ob der Beitritt bei Durchführung eines solchen Referendums mit dem Verfassungsgesetz über das Referendumsgesetz und dessen Ausführungsbestimmung vereinbar ist .
Trotzdem hat das Verfassungsgericht in seiner Judikatur vielfach bekräftigt, dass es nicht der Oberste Gerichtshof ist, jedoch de facto als letzte innerstaatliche Instanz arbeitet.
Aufbau
Die fünfzehn Richter des Verfassungsgerichts ernennt der Präsident der Republik nach Zustimmung des Senates. Die Amtsperiode der Richter ist 10 Jahre. Zum Verfassungsrichter kann jeder unbescholtener Staatsbürger, der in den Senat wählbar ist (älter ist als 40 Jahre), eine juristische Hochschulausbildung besitzt und a mindestens 10 Jahre im Juristenberuf tätig war. Eine wiederholte Ernennung derselben Person ist nicht verboten. Der Vorsitzende des Gerichtes ernennt zu jedem Richter auf dessen Vorschlag Richterassistenten.
Während der Präsidentschaft von Václav Havel kam es zwischen Präsident und Senat in der Frage der Ernennungen zu keinen schweren Streitigkeiten. Nach dem Antritt von Václav Klaus entflammte jedoch hierin ein scharfer Konflikt, als der Senat vier vom Präsidenten nacheinander vorgeschlagene Kandidaten ablehnte, Aleš Pejchal schließlich sogar zweimal.[1] Unter den vom Senat abgelehnten waren z. B. Václav Pavlíček (22 von 76 Stimmen), Vladimír Balaš (30 von 78), Klára Veselá-Samková (29 von 77),[2] Milan Gavlas. Der Präsident bezeichnete den Antrag des Senates, eine größere Zahl besser geeigneter Kandidaten vorzuschlagen, als skandalös, während der Senat dem Präsidenten vorwarf, dass er seine Vorschläge nicht vorher mit ihnen abgestimmt hätte.[2] Von Juli 2003 bis Dezember 2005 hatte somit das Verfassungsgericht nicht die volle Richteranzahl.
Aktuelle Besetzung
(Stand 13. September 2009)
- Vorsitzender des Verfassungsgerichts
- Pavel Rychetský, seit 6. August 2003, ernannt durch Václav Klaus
- Stellvertreter
- Eliška Wagnerová, seit 20. März 2002, ernannt durch Václav Havel
- Pavel Holländer, seit 6. August 2003, ernannt durch Václav Klaus
- Weitere Richter
- František Duchoň, seit 6. Juni 2002, ernannt durch Václav Havel
- Jiří Mucha, seit 28. Januar 2003, ernannt durch Václav Havel
- Miloslav Výborný, seit 3. Juni 2003, ernannt durch Václav Klaus
- Vojen Güttler, seit 6. August 2003, ernannt durch Václav Klaus
- Dagmar Lastovecká, seit 29. August 2003, ernannt durch Václav Klaus
- Jan Musil, seit 27. November 2003, ernannt durch Václav Klaus
- Jiří Nykodým, seit 17. Dezember 2003, ernannt durch Václav Klaus
- Stanislav Balík jun., seit 26. Mai 2004, ernannt durch Václav Klaus
- Michaela Židlická, seit 16. Juni 2004, ernannt durch Václav Klaus
- Ivana Janů, seit 16. September 2004 (vorher von 9. November 1993 bis 9. Februar 2002), zweimal ernannt durch Václav Klaus
- Vlasta Formánková, seit 8. August 2005, ernannt durch Václav Klaus
- Vladimír Kůrka, seit 15. Dezember 2005, ernannt durch Václav Klaus
Ehemalige Richter
Ernannt durch Präsident Václav Havel:
- Iva Brožová, 15. Juli 1993 bis 8. Februar 1999
- Vojtěch Cepl, 15. Juli 1993 bis 15. Juli 2003
- Vladimír Čermák, 15. Juli 1993 bis 15. Juli 2003
- Miloš Holeček, 15. Juli 1993 bis 15. Juli 2003 (Stellvertreter, 2003 kurzzeitig Vorsitzender)
- Vladimír Jurka, 15. Juli 1993 bis 15. Juli 2003
- Zdeněk Kessler, 15. Juli 1993 bis 12. Februar 2003 (ganzzeitig als Vorsitzender)
- Vladimír Klokočka, 15. Juli 1993 bis 15. Juli 2003
- Vladimír Paul, 15. Juli 1993 bis 3. April 2002
- Antonín Procházka, 15. Juli 1993 bis 15. Juli 2003
- Vlastimil Ševčík, 15. Juli 1993 bis 15. Dezember 2002
- Eva Zarembová, 9. November 1993 bis 8. Mai 2004
- Pavel Varvařovský, 29. März 1994 bis 29. März 2004
- Jiří Malenovský, 4. April 2000 bis 2004, erster Richter mit Zustimmung des Senates
Bekannte Fälle
Zu den bekanntesten Fällen gehörten die Entschlussfassungen
- über die Nichtübereinstimmung des Vertrages von Lissabon mit der Verfassung der Tschechischen Republik
Ein bahnbrechendes Urteil fällte das Gericht mit der Aufhebung des Verfassungsgesetzes über die Verkürzung der 5. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses, wodurch im September 2009 die bereits angekündigte und vorbereitete Tschechische Parlamentswahl 2009 abgesagt wurde.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Senátoři napodruhé odmítli pustit Pejchala do ÚS, Novinky.cz, 10. September 2003
- ↑ a b Senát odmítá navržené kandidáty do Ústavního soudu, Český rozhlas, Vilém Faltýnek, 7. August 2003
Weblinks
Commons: The Constitutional Court of the Czech Republic – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien- www.usoud.cz – Offizielle Präsenz des Tschechischen Verfassungsgerichtes
49.19789416.604392Koordinaten: 49° 11′ 52″ N, 16° 36′ 16″ OKategorien:- Verfassungsgericht
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