- Vorweggenommene Erbfolge
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Unter dem Begriff vorweggenommene Erbfolge versteht der Bundesgerichtshof "die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger."[1] Das Gesetz verwendet das Begriffspaar "vorweggenommene Erbfolge" an zahlreichen Stellen, etwa in § 593a S. 1 BGB, § 17 HöfeO, § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Wesentliches Element des Vertrags zur vorweggenommenen Erbfolge ist der der Generationennachfolge.
Zahlreiche Verträge haben heute die Vorwegnahme der Erbfolge zum Gegenstand. Regelmäßig handelt es sich um einen Schenkungsvertrag, mit denen der Veräußerer auf den Erwerber erhebliche Vermögenswerte überträgt. Regelmäßig behält sich der Veräußerer Rechte vor, die u. a. seiner Versorgung dienen. Häufig ist etwa der Vorbehalt eines Nießbrauchs oder einer Rentenverpflichtung. Auch die Übernahme einer Pflegeverpflichtung ist häufig.
"Urtyp" des Vertrags zur vorweggenommenen Erbfolge ist der Hofübergabevertrag im landwirtschaftlichen Bereich. In diesem übernimmt die nachkommende Generation die Bewirtschaftung des Hofes. Die Elterngeneration wird meist durch ein Altenteil (vgl. Art. 96 EGBGB) abgesichert.
Literatur
Philipp von Hoyenberg: Vorweggenommene Erbfolge (Recht, Steuern, Formulare), Verlag C.H. Beck, 1. Aufl. 2010, ISBN 978-3-406-57336-1
Referenzen
- ↑ BGH DNotZ 1992, 33
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