Schenkungsvertrag

Schenkungsvertrag
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Die Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht das Versprechen einer Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 iVm § 518 BGB).

Inhaltsverzeichnis

Schenkungsvertrag

Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung (Formerfordernis, vgl. § 518 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.

Die Schenkung kann auch mit einer Auflage verbunden werden.

Rückgängigmachung einer Schenkung

Verarmung des Schenkers

Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Eine 63-jährige Frau verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Zwei Jahre später geht sie in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet.

Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss.

Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genau so wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z. B. Antiquitäten. In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.

Auch wenn die Frau vorher pflegebedürftig gewesen wäre und sie das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Lediglich im seltenen Fall der sittlichen Pflicht ist dies ausgeschlossen.

Grober Undank

Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.

Schenkungsverbot

Gesetzliche Vertreter unterliegen grundsätzlich einem Schenkungsverbot, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Dies betrifft die Eltern von Minderjährigen (§ 1641 BGB), Vormünder (§ 1804 BGB) sowie rechtliche Betreuer ((§ 1908i Abs. 1 BGB)), wobei letztere zusätzlich berechtigt sind, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen (§ 1908i Abs. 2 BGB) sowie mit gerichtlicher Genehmigung Ausstattungen (Aussteuer, Mitgift) an Kinder von Betreuten vorzunehmen (§ 1908 BGB).

Schenkungen im Pflichtteilsrecht

Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers vorgenommen wurden, können im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruches von den Berechtigten angerechnet werden (§ 2325 BGB). Hier ist derzeit (Stand Mitte 2008) im Rahmen der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes eine Änderung beabsichtigt (Bundestagsdrucksache 16/8954).

Schenkungssteuerpflicht

Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungssteuer, sobald der Freibetrag überschritten ist. Der Freibetrag ist umso höher, je näher Schenker und Beschenkter verwandt sind.

Siehe auch

Weblinks

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