Wechselbürgschaft

Wechselbürgschaft

Die Wechselbürgschaft (auch Wechselaval) ist eine Erklärung auf einem Wechsel, die zu einer Mithaftung des Wechselbürgen für einen anderen Wechselschuldner (Bezogener, Aussteller oder Indossant) führt[1].

Inhaltsverzeichnis

Rechtsfragen

Die Wechselbürgschaft ist in den Art. 30 ff. des Wechselgesetzes (WG) vom 21. Juli 1933 (RGBl. I, S. 399) geregelt.

Die Bürgschaftserklärung muss auf dem Wechsel, also schriftlich durch Unterschrift erteilt werden. Üblicherweise erfolgt dies durch Hinzusetzen der Worte "als Bürge", "per Aval" oder eine gleichbedeutende Formulierung. Mangels einer Erklärung für wen die Bürgschaft übernommen wird, wird sie für den Aussteller übernommen (Art. 31 WG). Ein Wechselbürge haftet in gleicher Weise, wie derjenige, für den er sie übernommen hat. Es handelt sich somit letztendlich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Wird der Wechselbürge in Anspruch genommen, so erwirbt er die Ansprüche aus dem Wechsel (Art. 32 WG).

Wirtschaftliche Bedeutung

Die Wechselbürgschaft findet heute fast ausschließlich nur noch in Form des sog. Bankavals im Handelsverkehr Anwendung. Dabei übernimmt ein Kreditinstitut die Bürgschaft für einen Wechselschuldner (i. d. R. der Bezogene oder Aussteller) gegen eine Gebühr (die sog. Avalprovision). Die Bürgschaft einer Bank dient der Bonitätsverbesserung eines Wechsels und ist eine Kreditleihe. Für die Bank handelt es sich dabei um eine sog. Eventualverbindlichkeit, da eine Zahlungsverpflichtung (Verbindlichkeit) erst im Falle der Inanspruchnahme der bürgenden Bank entsteht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wirtschaftslexikon23.net/d/wechselbuergschaft/wechselbuergschaft.htm
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