- Handelswechsel
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Der Handelswechsel ist ein Wechsel, der zur Finanzierung von Wareneinkäufen dient.
Von einem Handelswechsel spricht man, wenn ein Gläubiger bei Fälligkeit einer Lieferantenschuld dem Schuldner die Zahlung dieser Verbindlichkeit durch Annahme eines Wechsels, der zu einem späteren Zeitpunkt fällig ist, ermöglicht und diese Lieferantenschuld durch ein konkretes Handelsgeschäft (z.B. ein Warenverkauf) zustande kam (im Gegensatz zum Finanzwechsel). Früher konnten nur sog. „gute Handelswechsel“ bei der Bundesbank rediskontiert werden, keinesfalls jedoch Finanzwechsel.
Durch einen Handelswechsel räumt somit ein Verkäufer einem Käufer einen Kredit ein und verlängert somit die Fälligkeit der Schuld (das Zahlungsziel) aus einem Waren- oder Handelsgeschäft. Somit handelt es sich beim Handelswechsel, wie bei anderen Wechselarten auch, um die Verbriefung einer Forderung, die dadurch auch verkehrsfähig gemacht wird. Üblicherweise ist die Wechselsumme höher als die zugrundeliegende Schuld, da der Verkäufer (Aussteller des Wechsels) Zinsen (den sog. Diskont) und weitere Kosten berechnet.
Für den Käufer hat die Annahme (sog. Akzept) eines Handelswechsel den Vorteil, dass er seine Lieferantenschuld erst später zahlen muss, also zu einem Zeitpunkt, an dem er ggf. seinerseits die gekaufte Ware bereits weiterveräußert oder -verarbeitet hat. Für den Verkäufer hat die Verbriefung seiner Lieferantenforderung mittels Handelswechsel den Vorteil, dass er den Wechsel als Zahlungsmittel einsetzen kann. Dies kann dadurch geschehen, dass er den Wechsel weitergibt (siehe auch Indossament), um damit seinerseits Schulden zu bezahlen oder bei einem Kreditinstitut zur Diskontierung einreicht.
Der Handelswechsel hat im täglichen Kreditgeschäft an Bedeutung verloren, da er aufgrund seiner Urkundeneigenschaft nicht maschinen- bzw. computerfähig und er somit in seiner Abwicklung relativ personal- und kostenaufwendig ist. Auch durch den Wegfall der Rediskontierungsmöglichkeit von Handelswechseln durch Kreditinstitute bei der deutschen Bundesbank hat dieser an Attraktivität verloren.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im deutschen Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 (RGBl. I S. 399) geregelt.
Siehe auch
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- Wertpapierrecht (Deutschland)
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