- Wohnungstür
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Eine Wohnungstür ist im Gegensatz zur Haustür eine Tür, welche insbesondere bei mehreren Wohnungen innerhalb eines Hauses das Gemeinschaftseigentum vom Privateigentum und Sondereigentum begrenzt und schützen soll. Das Hausrecht liegt innerhalb der eigenen Wohnung ab Innenseite der Wohnungstür beim Eigentümer, beim Gemeinschaftseigentum außerhalb jedoch bei der Hausverwaltung Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Haustür und Wohnungstür nicht sauber getrennt, obwohl sie rechtlich eigenständig zu bewerten sind.[1][2]
Begriffliche Trennung
Die Wohnungstür ist jene Zugangskontrolle, welche außen dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist und dessen Wartung bzw. Instandsetzung der Hausverwaltung obliegt, die der Türinnenseite obliegt als Sondereigentum dem Eigentümer.[2] Der Eigentümer bzw. Nießbrauchberechtigte oder bei dessen Zustimmung der Mieter darf Veränderungen an der Innenseite vornehmen, dabei ist bei einer Räumung der Wohnung mit dem Ziel einer Weiternutzung muss letzterer den Ursprungszustand jedoch wiederherzustellen, auch in der übrigen Wohnung. Instandsetzungsarbeiten (Austausch der Dichtung und des Schließzylinders bzw. Schnäppers gehen zu Lasten des Eigentümers, Vermieters (welcher jedoch Vandalismusschäden seinem Mieter weiterbelasten darf), alle übrigen Arbeiten an der Türaußenseite im Regelfall stets zu Lasten der Hausverwaltung.
Beide Türen schließt ein Sicherheitsschlüssel, der meistens eine Spezialanfertigung ist.
Beim Einfamilienhaus (egal ob Reihenhaus oder Doppelhaushälfte) werden die Begriffe Wohnungstür und Haustür synonym verwendet. Bei akkurater Auslegung ist es jedoch eine Haustür.
Einzelnachweise
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