Codex Iuris Canonici

Codex Iuris Canonici

Der Codex Iuris Canonici, CIC, dt. Codex des kanonischen Rechtes, ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich.

Es wurde in seiner jetzigen Fassung am 25. Januar 1983 von Papst Johannes Paul II. mit der Apostolischen Konstitution Sacrae Disciplinae Leges promulgiert und ist seit dem Ersten Adventssonntag desselben Jahres in Kraft. Der Codex von 1983 löste damit seinen Vorgängercodex, den CIC von 1917, ab. Der CIC vom 27. Mai 1917 stellte die erste Kodifikation des lateinischen Kirchenrechts dar. In Auftrag gegeben von Papst Pius X. und maßgeblich erarbeitet von Pietro Gasparri, setzte Papst Benedikt XV. dieses zentralisierende Rechtsbuch in Kraft. Die als Römischer Zentralismus kritisierte Stärkung der päpstlichen Rechtszuständigkeiten wurde vom Vatikan auch aus den niederschmetternden Erfahrungen päpstlicher Ohnmacht angesichts des Ersten Weltkriegs vorangetrieben. Bischofsweihen beispielsweise dürfen seither nicht mehr unter die Kontrolle nationaler Politik fallen.

Für die auch zur katholischen Kirche gehörenden sog. unierten Ostkirchen existiert ein eigenes Gesetzbuch, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO).

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Im ersten Jahrtausend bestand kein einheitliches Kirchenrecht, sondern nur die lokalen kirchenrechtlichen Regelungen der Ortskirchen, ergänzt durch die Dekrete des Papstes. Sie wurden erst im Mittelalter nach und nach in Sammlungen zusammengefasst wie z.B. den Liber Extra (1234), den Liber Sextus (1298) und den Clementinae (Anfang 14. Jahrhundert). Die meisten Regelungen lehnten sich an die römische Rechtsprechungspraxis des Corpus Iuris Civilis von Kaiser Justinian I. an und führten zur Schaffung entsprechender Gerichtsverfahren (in Form der Inquisition) mit kollegial arbeitenden Kirchengerichten.

Die sechs wichtigsten so entstandenen Kompilationen bildeten zusammen das Corpus Iuris Canonici und (in dessen überarbeiteter Fassung von 1582) somit bis 1917 das in der katholischen Kirche geltende Kirchenrecht.

Das Erste Vatikanische Konzil regte die Schaffung eines einzigen, einheitlichen katholischen Gesetzbuches an, welches von Papst Pius X. bei der durch ihn gebildeten Päpstlichen Kommission für Kodifizierung des Kanonischen Rechts in Auftrag gegeben und 1917 fertiggestellt wurde.

Gliederung

Der CIC gliedert sich in sieben Bücher:

  1. Allgemeine Normen: Grundlegende Definitionen, ohne die ein Rechtswerk nicht auskommt, so etwa die Gesetzesdefinition oder die Vorschriften für die Übertragung von Kirchenämtern.
  2. Volk Gottes: Rechte und Pflichten aller Gläubigen, die Kirchenverfassung (Aufgaben und Rechte des Papstes, der Diözesanbischöfe, die innere Ordnung der Teilkirchen z. B. die Aufteilung in Pfarreien und Dekanaten, die Rechtsstellung der Ordensgemeinschaften.
  3. Verkündigungsdienst der Kirche: Hierunter fallen Predigt und Katechese, katholisches Schul- und Hochschulwesen, Religionsunterricht und Bücherzensur.
  4. Heiligungsdienst der Kirche: Sakramente und Sakramentalien.
  5. Kirchenvermögen: Verwaltungsvorschriften zu Geld- und Sachwerten der Kirche.
  6. Strafbestimmungen in der Kirche: Insbesondere „kirchenspezifische“ Straftaten wie etwa Sakramentensimulation oder Gehorsamsverweigerung werden hier behandelt.
  7. Prozesse: Neben den Bestimmungen zum kirchlichen Gerichtswesen im allgemeinen finden sich hier Regelungen sowohl für das reguläre (und fast nie vorkommende) Streitverfahren über besondere Arten von Verfahren, wie z. B. das Ehenichtigkeitsverfahren (in Deutschland das häufigste Verfahren an kirchlichen Gerichten) bis hin zum Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern.

Canon

Ein einzelner Rechtssatz des CIC ist ein „Canon“, Abkürzung: Can., Mehrzahl: Canones, Abkürzung: Cann. Ein Canon kann in Paragraphen untergliedert werden. Beispiel, entnommen der deutschen Fassung des CIC 1983 [1]

  • Cann. 145–196: Kirchenämter
  • Can. 146: Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.
  • Can. 153: §1 Die Übertragung eines Amtes …
§2 Handelt es sich um ein Amt …
§3 Das Versprechen eines Amtes …
  • Can. 154: …

Weblinks

Text des CIC 1983

Text des CIC 1917 – wird nur mehr für die Auslegung des CIC 1983 verwendet, sonst nicht mehr geltendes Kirchenrecht

Handbücher, Lexika, Literatur:

  • AAS: Acta Apostolicae Sedis (das Amtsblatt des Apostolischen Stuhls)
  • Archiv für katholisches Kirchenrecht (eine führende Fachzeitschrift für Kirchenrechtler)
  • Joseph Listl, Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts; Regensburg ²1999 (Übersichtsartikel, das klassische Handbuch)
  • Klaus Lüdicke (Hrsg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Loseblattsammlung (der deutsche Standardkommentar, Kommentierung erfolgt Kanonweise)

Einzelnachweise

  1. Canones 145–196
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