Confirmed Opt-in

Confirmed Opt-in
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Opt-in ist ein Verfahren aus dem Permission Marketing, bei dem der Endverbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher – meist bei E-Mails oder SMS (zukünftig auch für Post und Telefon) – explizit bestätigen muss.

Ein Problem bei einfachem Opt-in im Bereich des E-Mail Marketing ist, dass beliebige Kontaktdaten zur Anmeldung verwendet werden können, also auch fehlerhafte Daten oder Daten dritter Personen oder Organisationen. Da solche falschen oder missbräuchlichen Einträge immer wieder zu Problemen und Ärger führen, wurde das verbesserte Verfahren „Confirmed Opt-in“ entwickelt. Bei Post sowie Telefon gibt es nur das Opt-In Verfahren.

Inhaltsverzeichnis

Confirmed Opt-in

Beim „Confirmed Opt-in“ genannten Opt-in-Verfahren erhält der Eintragende nach dem Bestellen eines Newsletter-Abonnements nach der Eintragung eine E-Mail zugeschickt, in der er auf das soeben getätigte Abonnement hingewiesen wird. Sollte der Inhaber der E-Mail-Adresse das Abonnement nicht abgeschlossen haben, so erhält er mit der E-Mail Kenntnis davon, dass sich seine E-Mail-Adresse in einem Newsletter-Verteiler befindet und kann das Abonnement wieder beenden.

Double Opt-in

Beim „Double Opt-in“ genannten Opt-in-Verfahren muss der Eintrag der Abonnentenliste in einem zweiten Schritt bestätigt werden. Meist wird hierzu eine E-Mail-Nachricht mit Bitte um Bestätigung an die eingetragene Kontaktadresse gesendet. Handelt es sich um ein echtes, das heißt erwünschtes Opt-in, bekommt der Abonnent eine Bestätigung seiner angegebenen Kontaktdaten. Handelt es sich dagegen um einen missbräuchlich erfolgten Eintrag, kann sich der unfreiwillige Abonnement-Kandidat vor einem Eintrag in die Abonnementliste schützen, indem er auf die Bestätigungsanfrage nicht reagiert. Eine Registrierung beim „Double Opt-in“ wird erst dann wirksam, wenn sie bestätigt wird.

Als Bestätigung kommen neben oben genanntem Weg Verfahren in Frage, bei denen die Bestätigung zum Beispiel schriftlich auf dem Postweg, telefonisch oder per Bank-Überweisung erfolgt.

Dieses Verfahren wird für seriöses E-Mail-Marketing von verschiedenen Organisationen, wie zum Beispiel dem Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV), empfohlen.

Rechtslage

Deutschland

In Deutschland sind bestimmte Werbemaßnahmen nur nach erklärter oder mutmaßlicher Einwilligung zulässig. Dies ist vor allem in § 7 Absatz 2 Nummer 2, 3 UWG[1] geregelt.

Eine Verpflichtung zu Double Opt-in besteht gesetzlich nicht. Allerdings ergibt sich für den Werbetreibenden das Problem, dass das einmal erklärte (Single) Opt-in von einem Dritten stammen könnte. Hieran ist der tatsächlich Beworbene nicht gebunden. Auf ein Verschulden des Werbenden kommt es nicht an.

Beispiel: Der Ex-Freund E. der A. möchte deren neuem Freund F. eins auswischen. Deshalb geht er auf die Seite eines Anbieters pornographischer Filme, trägt die E-Mail-Adresse des F. ein und erklärt dort durch Setzen eines Häkchens die Zustimmung, künftig mit Werbemails beliefert zu werden. Der Anbieter versendet daraufhin Mails an F. F. hatte jedoch nie zugestimmt. Die Werbung ist daher rechtswidrig. Dass der Anbieter das nicht wissen konnte, spielt keine Rolle.

Um dieses Problem zu vermeiden, wird daher oft Double Opt-in gewählt: Hier kann sich der Werbetreibende sicher sein, dass die Einwilligung zum E-Mail-Versand tatsächlich von dem Konto stammt, an welches später die Werbemails ausgeliefert werden. Die für das Double Opt-in notwendige Nachfrage wurde von Gerichten zuletzt häufig als nicht wettbewerbswidrig erachtet.

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bis dato nicht. Jede (auch gewollte) Zusendung bleibt mit einem Restrisiko behaftet. Die Tendenz der Gerichtsurteile scheint mehr zur Zulässigkeit der Zusendung des Bestätigungslinks beim Double Opt-in zu tendieren.

Das Amtsgericht München bestätigte 2006, dass E-Mails mit einer Aufforderung, die Eintragung in eine Mail-Verteilerliste zu bestätigen, kein Spam seien, weil es dem Empfänger zumutbar sei, durch Nichtstun und Abwarten die automatisierte Löschung der eigenen Mailadresse aus der Mailingliste zu erzwingen. Das Urteil ist rechtskräftig.[2]

Schweiz

In der Schweiz ist es seit dem 1. April 2007 gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [3] verboten, Massenwerbungen, ohne direkten Zusammenhang zu einem geforderten Inhalt zu versenden, falls nicht vorher die Einwilligung des Empfängers eingeholt wurde, der korrekte Absender nicht angegeben ist oder nicht auf eine problem- und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wird. Eine ausdrückliche Pflicht, ein Double Opt-in zu benutzen, besteht allerdings nicht.[4]

Anmerkungen

  1. http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__7.html
  2. http://www.ag-m.bayern.de/Pressemitteilungen/070122%20-%20Unverlangte%20E-Mails/Unverlangte%20E-Mails.pdf
  3. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  4. Jörg Eugster: Das Online Marketing Buch

Weblinks

Siehe auch


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