- Cum nimis absurdum
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Am 14. Juli 1555 veröffentlichte Papst Paul IV. die Päpstliche Bulle Cum nimis absurdum, worin betont wurde, dass die Juden, die er als Christusmörder bezeichnet, durch ihre eigene Schuld von Gott zu ewigen Sklaven verdammt seien. Bei dieser Gelegenheit wurde das römische Ghetto errichtet. Um diesen Einschränkungen nicht zu unterliegen, flüchteten viele aus dem Kirchenstaat in andere Staaten, wo vergleichbare Vorschriften – zumindest kurzfristig – noch nicht existierten. Die Bezeichnung der Bulle erfolgt nach den ersten drei Wörtern, mit denen die Bulle beginnt:
„Cum nimis absurdum et inconveniens existat ut iudaei, quos propria culpa perpetuae servituti submisit... (Übersetzung: Es ist völlig absurd und im Äußersten unangemessen, dass die Juden, die durch ihr eigenes Vergehen durch Gott zu ewiger Knechtschaft verdammt wurden...)[1]“
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Die Bulle bestand aus 15 Paragrafen, in denen Paul IV. seine Anordnungen aufstellte und unbedingten Gehorsam verlangte:
- § 1. Anordnung zum Wohnen in zugewiesenen Vierteln, Stadtteilen und besonders gekennzeichneten Straßen. Diese Wohngebiete sollen von denen der Christen getrennt sein und nur durch einen Zugang zu betreten seien.
- § 2. Es wird die Erlaubnis erteilt, im Wohngebiet der Juden nur eine Synagoge zu besitzen. Der Neubau weiterer Synagogen wird untersagt. Alle übrigen Synagogen außerhalb der Wohnquartiere von Juden werden zerstört.
- § 3. Zur Kennzeichnungspflicht der jüdischen Bevölkerung wird angeordnet, dass die Männer einen gelben Hut und die Frauen ein gelbes angenähtes Tuch tragen müssen. Diese zum eigenen Schutz der Juden vorgeschriebene Kennzeichnung ist ständig zu tragen und wird bei Strafandrohung verpflichtend.
- § 4. Jüdische Frauen dürfen nicht als Krankenschwestern, Ammen oder Dienstmädchen in christlichen Häusern tätig sein.
- § 5. Juden dürfen an christlichen Feiertagen und an Sonntagen nicht arbeiten.
- § 6. Juden dürfen keinen Kontakt mit Christen pflegen, da sie möglicherweise falsche Lehren verbreiten könnten.
- § 7. Jegliche Gemeinsamkeit in Spiel und Geselligkeit ist zu unterbinden.
- § 8. Die Juden werden verpflichtet, beim Umgang und beim Handel mit Christen nur die lateinische oder italienische Sprache und Schrift zu benutzen.
- § 9. Den Juden wird beim Warenaustausch als Gegenwert das Tauschen mit Getreidesorten untersagt, die Juden werden angewiesen mit alten und gebrauchten Stoffen und Lumpen zu handeln.
- § 10. Den jüdischen Ärzten wird die Behandlung von Christen verboten.
- § 11. Juden dürfen nicht zu Vorgesetzten von armen Christen eingesetzt werden.
- § 12. Den Juden werden enge und hohe Kreditbedingungen auferlegt, hierzu gehörte auch der Kreditrahmen und die Laufzeit.
- § 13. Juden, die in christlichen Vierteln und Domänen wohnen, haben diese zu verlassen und werden bei Missachtung dieser Anordnung ohne Ausnahme vertrieben.
- § 14. Sollten sie in irgendeiner Art strafrechtlich auffallen, sollen sie sofort der staatlichen Strafvollzugsbehörde und der christlichen Gerichtsbarkeit überstellt werden.
- § 15. Alle anders lautenden früheren apostolische Regeln, sonstige Anweisungen und erlassene Gesetze werden außer Kraft gesetzt, selbst frühere Gerichtsurteile als ungültig erklärt.
Nachwirkung
Am 15. Januar 1755 erließ Papst Pius VI. als eine der ersten legislativen Akte seines Pontifikats die Editto sopra gli Ebrei, die all die kirchenstaatlichen Judengesetze zusammenfasste, die seit Cum nimis absurdum verabschiedet worden waren.[2] Anders als die Enzyklika von Benedikt XIV. vom Juni 1751, die den Schutz der Juden vor den Christen betonte, legte das Edikt von 1775 wieder den Schwerpunkt auf den Schutz der Christen vor den Juden.[3]
Belege
Literatur
- Thomas Brechenmacher (2004): Das Ende der doppelten Schutzherrschaft - Der Heilige Stuhl und die Juden am Übergang zur Moderne (1775 - 1870). Anton Hiersemann, Stuttgart 2004, ISBN 3-7772-0405-6
- Thomas Brechenmacher (2005): Der Vatikan und die Juden. Geschichte einer unheiligen Beziehung vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Beck, München 2005, ISBN 978-3-406-52903-0.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Cum Nimis Absurdum (Original und englische Übersetzung)
- ↑ Brechenmacher (2004), S. 66
- ↑ Brechenmacher (2004), S. 67
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