- Devisenverkehrsbeschränkung
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Devisenverkehrsbeschränkungen sind innerhalb der Devisenbewirtschaftung alle dirigistischen Maßnahmen einer Regierung zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland mit dem Ziel der Stabilisierung des Wechselkurses, der Herbeiführung eines Zahlungsbilanzausgleichs oder der Verhinderung von Währungsspekulationen.
Devisenverkehrsbeschränkungen erfordern eine zentrale staatliche Lenkung und Kontrolle des gesamten Außenhandels. Während die Devisenbewirtschaftung auf eine totale Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs abzielt, werden einzelne Maßnahmen als partielle Devisenbewirtschaftung oder Devisenverkehrsbeschränkung bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Begriffsumfang
Devisenbewirtschaftung im engeren Sinne liegt vor, wenn Deviseninländer (also inländische Unternehmen und Privatpersonen) zwar direkt mit Devisenausländern außenwirtschaftliche Transaktionen abschließen dürfen, aber Devisenerwerb, -beschaffung oder –verwendung staatlicher Kontrolle unterliegen[1]. Mit Devisenverkehrsbeschränkungen begrenzt eine Regierung die Geldmengen an inländischer und/oder in ausländischen Währungen, die aus dem Ausland in das Land oder umgekehrt fließen dürfen und verbindet Verstöße hiergegen häufig mit strafrechtlichen Konsequenzen. Diese Beschränkungen reichen in ihrem Umfang von totalem Verbot des Geld- oder Kapitalverkehrs über die Genehmigungspflicht einzelner Tatbestände des Devisenverkehrs (partielle Beschränkungen). Dazu gehört die Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr von Kapital oder die Möglichkeit, Inländern größere Zahlungsfreiheiten einräumen als Ausländern (Inländerkonvertibilität) oder umgekehrt. Derartige Beschränkungen sind dirigistische Eingriffe in die freie Marktwirtschaft und geeignet, die freie Konvertibilität einer Währung zu begrenzen oder gar aufzuheben. Gründe sind allgemeiner Devisenmangel und/oder der Versuch, einen nicht marktgerechten Wechselkurs anzustreben oder aufrechtzuerhalten. Geringe Außenhandelselastizitäten sind eher die Folge als die Ursache der Devisenverkehrsbeschränkungen[2].
Feste Wechselkurse
In einem Wechselkurssystem mit Festen Wechselkursen besteht grundsätzlich die Notwendigkeit, die festgelegten Wechselkurse gegen Marktschwankungen zu verteidigen. Hierzu nehmen die Notenbanken Devisenmarktinterventionen bei Erreichen der oberen oder unteren Interventionspunkte vor und verkaufen/kaufen die betreffenden Währungen, um mit Hilfe dieser Interventionen die festgelegten Wechselkurse wieder herzustellen. Wenn die Marktpreise von den festgelegten Währungskursen zu weit oder dauerhaft abweichen oder die Devisenreserven der handelnden Notenbanken nicht ausreichen, sind Devisenverkehrsbeschränkungen die einzige Möglichkeit, die festgelegten Wechselkurse zu erhalten.
Die Einfuhr fremder Sorten und die Ausfuhr eigener Sorten sowie von Edelmetallen - insbesondere Gold - wird in diesem Fall beschränkt und der Verstoß gegen diese Beschränkung als Devisenvergehen strafrechtlich verfolgt. Aus diesem Grund bestanden zu Zeiten des Goldstandards in allen Ländern gesetzliche Beschränkungen des Außenhandels mit Gold. Auch diese gesetzlichen Handelsbeschränkungen für Gold hatten den Zweck, den festgelegten Goldpreis von 35 US-Dollar pro Feinunze - ebenfalls ein fester Wechselkurs - zu stabilisieren; diese Handelsbeschränkungen mit Gold waren bereits eine frühe Form der Devisenverkehrsbeschränkung.
Geschichte
Typisch sind Devisenverkehrsbeschränkungen für Schwachwährungsländer, weil diese in Einschränkungen des Devisenverkehrs ein angemessenes Instrument zur Sicherung ihrer Währung erblicken. So hatten alle Mitglieder des COMECON („Ostblockstaaten“) ab 1949 sehr umfangreiche Beschränkungen des Geld- und Kapitalverkehrs eingeführt, um den freien Umtausch ihrer Währungen und darüber hinaus auch den Waren- und Kapitalverkehr zu beschränken.
Devisenverkehrsbeschränkungen im Ostblock
Die sozialistischen Staaten Osteuropas wiesen bis zur Wende 1989 einen chronischen Devisenmangel auf, weil die erzeugten Produkte im Westen weitgehend unverkäuflich waren und gleichzeitig aber der Import westlicher Güter notwendig wurde. Da die Wechselkurse aus ideologischen Gründen nicht verändert wurden, waren massive Devisenverkehrsbeschränkungen zur Verhinderung des Abflusses von Devisen die Folge. In allen sozialistischen Ländern wurde der freie Umtausch der jeweiligen Währungen untersagt. Im Falle der DDR betrug der offizielle Währungskurs zwischen DM und Ostmark 1:1. Die Folge war das Entstehen eines Schwarzmarktes, auf dem die Ostmark im Verhältnis von 5:1 zur DM gehandelt wurde. Das Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs der DDR regelte die Devisenverkehrsbeschränkungen. Es wurde gleichzeitig als Instrument der politischen Repression gegen Oppositionelle gehandhabt, denen der Besitz von Westmark als Straftat vorgeworfen wurde, die drakonische Strafen nach sich zog[3].
Auch der Zwangsumtausch war nur im Zusammenhang mit den bestehenden Devisenverkehrsbeschränkungen wirksam. Das zwangsweise umgetauschte Ost-Geld durfte nicht ausgeführt werden.
Devisenverkehrsbeschränkungen in anderen Staaten
Diese Beschränkungen waren dauerhaft angelegt, während andere Staaten auf den temporären Einsatz von Devisenverkehrsbeschränkungen zurückgegriffen hatten. Auch in Deutschland hat es Beschränkungen gegeben. Im Rahmen der Weltwirtschaftskrise wurden 1931 zunächst die Kapitalflucht und der Goldabfluss kontrolliert, nach dem Zweiten Weltkrieg bestand bis 1958 Ausländerkonvertibilität. Mit dem sog. Bardepotgesetz im Jahre 1972 wurde eine partielle und temporär angelegte Beschränkung des Kapitalverkehrs installiert[4].
Auch in der Neuzeit werden Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs als wirksames Mittel angesehen. So wurden in Japan (1998) oder Thailand (2006) letzte, nur zeitlich begrenzte Devisenverkehrsbeschränkungen aufgehoben. Beschränkungen des internationalen Geld- und Kapitalverkehrs provozieren zu Umgehungstransaktionen, wie das Beispiel des Bardepots in Deutschland zeigt, weil die entsprechenden Gesetze nicht alle erdenklichen Sachverhalte regeln können und deshalb notwendig lückenhaft sind.
Förderung des Welthandels
Devisenverkehrsbeschränkungen stellen bei freien Wechselkursen ein nicht-tarifäres Handelshemmnis dar und widersprechen damit den Regelungen des GATT. Konvertible Währungen unterliegen keinen Devisenverkehrsbeschränkungen, Konvertibilität ist der Gegensatz zu Devisenbewirtschaftung.
Devisenbewirtschaftungen bilden im internationalen Handel allgemein die Ausnahme. Ziel des IWF ist unter anderem die Förderung des Welthandels, der auch der Aufrechterhaltung geordneter Wechselkursbeziehungen (Vermeidung von Abwertungswettläufen) und dem Abbau von Devisenverkehrsbeschränkungen dient. Diesen Grundsatz übernimmt auch die Europäische Union, denn in Artikel 56 Abs. 1 EGV („Nizza-Vertrag“) wird die Kapitalverkehrsfreiheit gleichlautend mit Artikel 63 Abs. 1 des AEUV („Lissabon-Vertrag“) wie folgt formuliert: „Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“ Diese Vorschrift wird als Pflicht zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs interpretiert, also auch zur Deregulierung der Finanzmärkte verstanden. Eine Pflicht, die nicht nur innerhalb der EU, sondern auch gegenüber Drittstaaten gilt. Das Verbot betrifft mithin alle gesetzlichen Maßnahmen der EU-Mitgliedsstaaten, die auf eine partielle oder totale Kapitalverkehrsbeschränkung innerhalb der EU und gegenüber Drittstaaten ausgerichtet sind. Handelsbeschränkungen – die nicht unmittelbar zu den Devisenbewirtschaftungen zu rechnen sind[5] - können indes nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden.
Transferstopp
Der Transferstopp ist eine wesentliche Teilmaßnahme von Regierungen innerhalb der Devisenbewirtschaftung. Dieses Transferstopprisiko wiederum stellt einen spezifischen Teil des Länderrisikos für ausländische Gläubiger dar. Dabei sind ausländische Gläubiger von Staatsregierungen oder von gebietsansässigen Schuldnern in diesen Ländern dem Transferstopprisiko ausgesetzt, wenn eine ausländische Regierung und/oder Zentralbank
- nicht in der Lage (wirtschaftliches Risiko) und/oder
- nicht willens (politisches Risiko)
ist, die zur Rückzahlung der Fremdwährungsverbindlichkeiten erforderlichen Devisen zu beschaffen oder vorhandene Devisen nicht zur Rückzahlung verwendet.
Das Transferstopprisiko betrifft in dieser Form zunächst einmal die Devisenverbindlichkeiten eines Staates oder seiner Gebietsansässigen, weil der Bestand an Devisen insbesondere in Schwachwährungsländern sehr begrenzt ist und durch Bedienung der Fremdwährungsverbindlichkeiten weiter aufgezehrt würde. Aber auch Verbindlichkeiten in eigener Landeswährung können vom Transferstopprisiko betroffen sein, obwohl zunächst davon ausgegangen werden sollte, dass ein Staat durch seine Zentralbank jederzeit unbegrenzt eigene Währungsvolumina schaffen kann („Gelddruckmaschine in Gang setzen“). Abgesehen von schädlichen inflationären und weiteren ökonomischen Folgen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Zentralbank hierzu nicht bereit ist, wodurch sich das politische Risiko materialisieren würde.
Folge ist, dass alle Forderungen – gleich welcher Denomination – gegen Staaten oder deren Gebietsansässige einem Transferstopprisiko ausgesetzt sind. Um dennoch Exporte in besonders von Transferstopprisiko oder allgemein von Devisenbewirtschaftung gefährdete Regionen zu ermöglichen, bieten Exportkreditversicherer eine Absicherung gegen derartige Risiken an.
Einzelnachweise
- ↑ Willi Albers, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1978, S. 159
- ↑ Willi Albers, a.a.O., S. 160
- ↑ Ulrich Falk, Gerd Bender: Recht im Sozialismus, 1999, ISBN 3465027965, Seite 135
- ↑ eine 100 %ige Mindestreservepflicht (= Verbot) für bei deutschen Banken deponierte Auslandsguthaben in Fremdwährung gegenüber der Deutschen Bundesbank: Der Spiegel 51/72
- ↑ allerdings kann durch Devisenbeschränkungen auch mittelbar der Handel betroffen sein
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