- Unterkapitalisierung
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Bei der Unterkapitalisierung handelt es sich um ein Problem aus dem Kapitalgesellschaftsrecht. Eine Gesellschaft ist dann unterkapitalisiert, wenn sie über zu wenig Eigenkapital verfügt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht pauschal festlegen. Hierbei kommt es vielmehr auf eine Vielzahl von Faktoren wie das individuelle Geschäftsmodell, das Anlagevermögen, die Kreditwürdigkeit und den Geschäftsumsatz an. So wird etwa eine Fluglinien-AG mit einer Kapitalausstattung von € 50.000 sicherlich unterkapitalisiert sein, eine einfache Druckerei (etwa als GmbH & Co. KG) aber wahrscheinlich nicht.
Unterschieden wird zwischen nomineller und materieller Unterkapitalisierung. Eine nominelle Unterkapitalisierung liegt vor, wenn zwar insgesamt genügend Kapital vorhanden ist, der Eigenkapitalanteil jedoch zu gering ist, so dass die Gesellschaft letztlich nur von Krediten lebt. Genau genommen handelt es sich hierbei aber um gar keine Unterkapitalisierungssituation; daher ist mit dem Begriff Unterkapitalisierung meist die materielle Unterkapitalisierung gemeint, also der Fall, dass insgesamt zu wenig Kapital (Eigenkapital plus Fremdkapital) zur Verfügung steht.
In der Unterkapitalisierung kulminiert der Interessenkonflikt zwischen Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern. Für Gesellschaftsgläubiger ist es wichtig, dass die Gesellschaft über ein hohes Eigenkapital bzw. über dem Eigenkapital angenäherte Gesellschafterdarlehen verfügt. Denn andernfalls ist die Gesellschaft - vereinfacht gesprochen - ohne Substanz und das Ausfallrisiko der Gläubiger extrem hoch, sobald sich die Liquiditätssituation der Gesellschaft verschlechtert. Für die Gesellschafter besteht hingegen ein Anreiz, der Gesellschaft möglichst wenig Eigenkapital zu überlassen. Denn die Gewinne der Gesellschaft stehen allein ihnen vollumfänglich zu, auch wenn sie nur minimal Eigenkapital investiert haben; fällt die Gesellschaft in die Insolvenz, haben sie nur diesen minimalen Betrag verloren. Hinzukommen steuerliche Erwägungen.
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