- Dār al-Harb
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Der arabische Begriff Dār al-Harb دار الحرب dār al-harb, DMG dāru ʾl-ḥarb heißt wörtlich übersetzt „Haus des Krieges" oder besser: „Gebiet des Krieges“ und bezeichnet alle nicht unter islamischer Herrschaft stehenden Gebiete der Welt, die kein Dār-al-ahd (Gebiet des Vertrages) sind. Die Bewohner der Dār al-Harb sind die Harbis, für die eigene rechtliche Bestimmungen gelten. Weitestgehend mit gleicher Bedeutung wie Dār al-Harb wird auch der Begriff Dār al-Kufr (دار الكفر), wörtlich „Gebiet des Unglaubens“ gebraucht. Im Gegensatz dazu werden Gebiete unter islamischer Herrschaft Dar al-Islam (دار الإسلام) genannt. Der Begriff taucht nicht im Koran auf, sondern geht Yusuf al-Qaradawi zufolge auf den Begründer der hanafitischen Rechtsschule, den islamischen Rechtsgelehrten Abu Hanifa (699-767) zurück. [1]
Kriegszüge gegen die Dār al-Harb werden aus traditioneller Sicht des Islam nicht als Kriege betrachtet und deshalb auch nicht als Kriege, sondern als „Öffnungen“ (فتوحات Futuhat) bezeichnet. Nach traditioneller islamischer Auffassung kann es keinen Salām („Frieden“) mit der Dār al-Harb geben, sondern nur eine zeitlich begrenzte Hudna („Waffenstillstand“). Kriege gegen die Dār al-Harb werden traditionell als Dschihad bezeichnet.
Wer den Dschihad betreibt, wird als Mudschahid (مجاهد), pl. Mudschahidun (مجاهدون), bzw. im Genitiv und Akkusativ Mudschahidin (مجاهدين) bezeichnet. Der Dschihad ist keine Pflicht des individuellen Muslims, sondern Pflicht für die Gesamtheit der Muslime (fard kifâya). Wer während des Dschihad getötet wird, geht als Schahid (شهيد), wörtlich übersetzt „Zeuge“, „Märtyrer“ unmittelbar in den Himmel ein, wo er von den so genannten Paradiesjungfrauen (Huri) und anderen Freuden umgeben ist.
Eigentlich ist es nach ursprünglicher Auffassung einem Muslim verboten, in der Dār al-Harb zu leben und er muss, wenn es ihm irgend möglich ist, von dort in die Dar al-Islam auswandern (Hidschra, wörtlich „Flucht“, „Rückzug“, wie einst der Prophet Mohammed aus Mekka, bevor es islamisch war, nach Medina auswanderte).
In späterer Zeit wurden Begriffe wie Dar as-Sulh („Gebiet mit Friedensvertrag“) und gleichbedeutend Dar al-'Ahd geschaffen. Sie bezeichneten Gebiete, die einen Vertrag mit der Dar al-Islam geschlossen hatten und tributpflichtig waren. Aus diesen Gebieten mussten Muslime auch nicht zwingend auswandern. Nach der britischen Eroberung Indiens erklärten Religionsgelehrte wie Sayyid Ahmad Khan, dass jedes Land, in dem die Muslime ihre Religion praktizieren dürfen, als Dar al-Aman („Gebiet mit Sicherheitsgarantie“) zu betrachten sei, womit die Pflicht zu Dschihad oder Auswanderung entfalle. In diesem Sinne betrachteten nach der Teilung Indiens 1947 viele Muslime Indien als Dar al-Aman. Viele indische Muslime blieben aber der traditionellen Auffassung treu und wanderten nach Pakistan aus (Muhadschirun).
Diese späteren Begriffe sind aber umstritten, da die islamischen Madhahib etwa seit dem 11. oder 12. Jahrhundert jegliche Neuerungen ablehnen. Genaueres über Neuerungen steht im Artikel Fiqh.
Einzelnachweise
- ↑ "Dar Al-Islam And Dar Al-Harb: Its Definition and Significance" von Ahmed Khalil, oberes Drittel
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