Eigene Mehrheit

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Kanzlermehrheit ist eine umgangssprachliche, künstliche Wortschöpfung und bezeichnet in Deutschland die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags.

Damit unterscheidet sich die Kanzlermehrheit von der einfachen Mehrheit, bei der es sich um die Mehrheit der Abstimmenden (unabhängig von der Mitgliederzahl) handelt, und der Zwei-Drittel-Mehrheit.

Ohne Überhangmandate hat der Deutsche Bundestag gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG 598 Sitze; für die "Kanzlermehrheit" sind dann mindestens 300 Stimmen erforderlich. Im Fall von (mindestens zwei) Überhangmandaten erhöht sich die Anzahl der nötigen Stimmen entsprechend.

Die "Kanzlermehrheit" wird zunächst bei Abstimmungen benötigt, die den Bundeskanzler direkt betreffen:

Darüber hinaus kann durch die "Kanzlermehrheit" der Einspruch des Bundesrates bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen zurückgewiesen werden (Art. 77 GG). Auch Gebietsänderungen der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG bedürfen der absoluten Mehrheit im Sinne des Art. 121 GG, ebenso die Errichtung bundeseigener Mittel- und Unterbehörden (Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG) und die Aufhebung eines Beschlusses eines internationalen Organs im Spannungsfall (Art. 80a Abs. 3 S. 2 GG).

Für andere Abstimmungen genügt in der Regel die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten (einfache Mehrheit, vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG). In einigen Fällen schreibt das Grundgesetz aber auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden (z. B. für die Feststellung des Spannungsfalles, Art. 80a Abs. 1 S. 2 GG) oder - als höchste Hürde - der Mitglieder des Bundestages (insbes. für die Grundgesetzänderung, Art. 79 Abs. 2 GG) vor.

"Kanzlermehrheit" ist kein Begriff des Verfassungsrechts. Das Grundgesetz kennt den Terminus nicht. Dort ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages in Art. 121 GG definiert als "die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl". Die Benutzung des Begriffs "Kanzlermehrheit" anstelle von "Mehrheit der Mitglieder" nimmt jedoch, insbesondere in den Medien, seit geraumer Zeit zu.

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