Elektrofachkraft

Elektrofachkraft
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Die Elektrofachkraft ist in Deutschland die Bezeichnung für eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen (elektrotechnischen) Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können soll.

Diese Definition ergibt sich aus der Norm DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 (Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen) sowie aus der BG-Vorschrift BGV A3 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Nachdruckfassung von Januar 2005; Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997).

Qualifikation

Abschnitt 5.2 der genannten DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) enthält u. a. folgende Formulierung zur Qualifikation: Die Anforderung der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt:

  • a) Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/Facharbeiter,
  • b) Ausbildung zum Handwerksmeister,
  • c) Ausbildung zum Industriemeister,
  • d) Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker,
  • e) Ausbildung zum Diplomingenieur, Bachelor oder Master.

Auch die Durchführungsanweisungen zur BGV A3 vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 konkretisieren die Qualifikation der Elektrofachkraft:

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren[1].

Ergänzend definiert DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) die "Verantwortliche Elektrofachkraft -VEFK", die Fach- und Führungsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt (bestellt) ist. Die Beauftragung bedarf der Schriftform, da es sich hierbei um eine Pflichtenübertragung im Sinne des § 13.2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und § 9.2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) handelt. Bei der Beauftragung sind der Verantwortungsbereich (elektrotechnischer Gesamtbetrieb bzw. Teilbereich Elektrotechnik) und die Befugnisse zu regeln. Für die Ausübung der Tätigkeit als VEFK ist grundsätzlich (also ausnahmslos) eine Qualifikation als Techniker, Meister oder Ingenieur im Berufsfeld Elektrotechnik erforderlich (siehe VDE 1000-10 Abs. 5.3).

Als einziger Beruf im IT-Bereich gehört auch der Informations- und Telekommunikations-System-Elektroniker (ITSE) zu den Elektrofachkräften.

Darüber hinaus gibt es die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten und die elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP). Eine Person, die weder Elektrofachkraft noch EUP ist, ist ein elektrotechnischer Laie. Als solcher gilt übrigens auch ein Student der Fachrichtung Elektrotechnik.

Im Anhang A der VDE 1000-10 wird explizit darauf hingewiesen, dass es eine "Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist" nicht gibt. Das heißt, jede Elektrofachkraft gilt nur für das Gebiet auf dem sie ausgebildet wurde als Elektrofachkraft, und für andere Gebiete ggfs. als elektrotechnischer Laie.

In Deutschland sind nur Elektrofachkräfte berechtigt, elektrische Anlagen zu errichten, zu ändern oder instandzusetzen. Für Anlagen, die an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind - und dies sind nahezu alle, die mit 230/400 V betrieben werden -, muss die Elektrofachkraft zudem in das Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen sein. Gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (kurz: Niederspannungsanschlussverordnung, NAV) vom 1. November 2006. Dort heißt es in § 13 "Elektrische Anlage": Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden... Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden...

Einzelnachweise

  1. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (Hrsg.): Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Köln, 2005. (PDF; 239 kB).
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