Erbgesundheitsgericht

Erbgesundheitsgericht

Die Erbgesundheitsgerichte wurden im Deutschen Reich durch das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 eingeführt.[1] Sie entschieden in äußerlich rechtsförmig gestalteten Verfahren über (Zwangs-)Sterilisationen (vermeintlich) Kranker und waren damit Werkzeug zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Rassenhygiene, die den Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Verfügungsgewalt herabwürdigte.[2] Bis Mai 1945 wurden aufgrund der Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte etwa 350.000 Menschen zwangssterilisiert.[3]

Inhaltsverzeichnis

Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten

Das Erbgesundheitsgericht wurde auf Antrag des „Unfruchtbarzumachenden“, seines Pflegers oder – mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts – seines gesetzlichen Vertreters tätig (§ 2). Zur Antragstellung waren – gesetzessystematisch nachrangig, in der Praxis allerdings in erster Linie – auch beamtete Ärzte sowie bei Insassen einer Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalt auch der Anstaltsleiter berechtigt (§ 3).

Organisatorisch war das Erbgesundheitsgericht den Amtsgerichten angegliedert. Es musste mit einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt besetzt sein, der mit der „Erbgesundheitslehre besonders vertraut“ zu sein hatte (§ 6 Abs. 1). Für die Zuständigkeit des Gerichts war der allgemeine Gerichtsstand des „Unfruchtbarzumachenden“ entscheidend (§ 5). Die Öffentlichkeit war bei den Verfahren der Erbgesundheitsgerichte nicht zugelassen (§ 7 Abs. 1).

Für das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten galt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 7 Abs. 2). Das Gericht entschied nach freier Überzeugung mit Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung (§ 8).

Rechtsmittelgericht für die Beschlüsse des Erbgesundheitsgerichts war das bei den Oberlandesgerichten zu bildende Erbgesundheitsobergericht. Es entschied verbindlich (§ 10 Abs. 3) über die Beschwerden des Antragstellers, des beamteten Arztes oder des „Unfruchtbarzumachenden“ (§ 9). In dieser Hinsicht lag also niemals eine Zerstörung des damaligen rechtsstaatlichen Systems vor.

Aufhebung der Gerichtsbeschlüsse (1998) und Ächtung des Gesetzes (2006)

Durch das Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte vom 25. August 1998 wurden sämtliche Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte, die eine Unfruchtbarmachung anordneten, aufgehoben.[4] Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2007 das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 geächtet.[5]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. RGBl. I 529.
  2. Antrag der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zur Ächtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, BT-Drs. 16/3811 vom 13. Dezember 2006, S. 1.
  3. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte, BT-Drs. 13/10708 vom 13. Mai 1998, S. 1.
  4. BGBl. I 2501.
  5. Plenarprotokoll 16/100 des Deutschen Bundestages vom 24. Mai 2007, Tagesordnungspunkt 27, S. 10285; Das Parlament, Ausgabe 22/23 2007.

Weblinks

Gesetzestext im Reichsgesetzblatt

Bundestagsdrucksachen

Literatur


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