- Erbmarschall
-
Das Amt des Reichserbmarschalls war eines der im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation in Vertretung der Kurfürsten vorgesehenen Erbämter.
Inhaltsverzeichnis
Erzamt und Erbamt
Jeder der weltlichen Kurfürsten bekleidete neben seiner Funktion bei der Königswahl ein bestimmtes Erzamt. Er konnte sich in der Ausübung dieses zeremoniellen Amtes bei der Kaiserkrönung durch eine altadlige Familie vertreten lassen. In diesen Familien wurden die Stellvertretungsämter weitervererbt, man sprach daher auch von Erbämtern.
Das Amt des Erzmarschalls (Archimareschallus) übte der Kurfürst von Sachsen aus. Sein Amtszeichen waren zwei gekreuzte rote Schwerter. Der Kurfürst gab das Amt als Erbamt an das Geschlecht der Pappenheimer weiter. Diese führten dann ebenfalls die beiden roten Schwerter im ersten und vierten Feld ihres Wappens.
Die Herren und späteren Reichsgrafen zu Pappenheim aus dem Altmühltal hatten als Erbmarschälle eine besondere Funktion beim kaiserlichen Krönungszeremoniell. Wie die anderen Vertreter der adeligen Familien in Stellvertretung der Kurfürsten hatten sie eine der Reichsinsignien zu tragen. Für den Reichserbmarschall war bei der Krönung das Tragen des Reichsschwerts vorgesehen. Beim Krönungsmahl ritt er zu Pferd in einen aufgeschütteten Haferhaufen, der dem Pferd bis zum Bauch reichen musste. Damit wurde symbolisiert, dass der kaiserliche Marstall gut mit Futter versorgt war. Der Hafer wurde anschließend unter dem Volk verteilt.
Das Erbmarschallsamt besaß die Familie vermutlich schon ab 1100. Henricus de Pappenheim, der 1138 bis 1147 in Urkunden genannt wird, wurde erstmals in einer Urkunde von 1141 als Marschall tituliert. Ein weiterer Heinrich von Pappenheim nannte sich im Jahre 1263 Marschall von Gottes Gnaden des kaiserlichen Hofes und des Herzogtums Schwaben.
Der letzte Reichserbmarschall aus dem Hause Pappenheim war Karl Graf zu Pappenheim (* 1771), der das Amt 1792 bei der Krönung von Franz II., dem letzten römisch-deutschen Kaiser, ausübte.
Erbmarschall
Wie für den kaiserlichen Hof den Reichserbmarschall, so gab es auch für die Kurfürsten, Erzbischöfe, Bischöfe, Herzöge, Stiftsprälaten, Abteien und andere Reichsstände ihre Erbmarschälle. In Österreich hatten die heutigen Bundesländer Oberösterreich/Niederösterreich, Steiermark, Kärnten und Tirol ihre eigenen Erbämter.[1]
In Bayern wurde den Herren und späteren Reichsfreiherren von Gumppenberg 1411 die Erbmarschallswürde von Oberbayern übertragen, die sie bis 1808 ausübten. In Hessen ging im Jahre 1432 das Erbmarschallamt an den Ritter Hermann Riedesel. Die Familie Riedesel übte das Amt bis zu seiner Aufhebung 1918 einheitlich für ganz Hessen aus. Noch heute ist nominell der Vorsitz in der Althessischen Ritterschaft an den Erben des Titels gebunden.
Amtsinhaber
Träger des Stellvertreteramtes des Reichserbmarschalls:
- Veit zu Pappenheim (1535-1600)
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Pierer's Universal-Lexikon, Band 5., Altenburg, 1858, S. 815. (Online bei zeno.org)
Literatur
- Haupt Graf zu Pappenheim: Regesten der frühen Pappenheimer Marschälle vom XII. bis zum XVI. Jahrhundert. 1927
Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text („public domain“) aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Bitte entferne diesen Hinweis nur, wenn Du den Artikel so weit überarbeitet oder neu geschrieben hast, dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt und dies mit Quellen belegt ist, wenn der Artikel heutigen sprachlichen Anforderungen genügt und wenn er keine Wertungen enthält, die den Wikipedia-Grundsatz des neutralen Standpunkts verletzen.
Wikimedia Foundation.