- Freiherr
-
Der Freiherr (bisweilen mit der Höflichkeitsanrede „Baron“ angesprochen) gehörte zum titulierten Adel im Heiligen Römischen Reich. In Österreich und dem Deutschen Reich bestand dieser Titel bis 1919. Im Gegensatz zum untitulierten Adel, der lediglich das Adelsprädikat „von“ im Namen trug, gehörten zum betitelten Adel die Titel Freiherr, Graf, Fürst und Herzog, wobei man zwischen dem Ritterstand und dem Herrenstand unterschied; der Herrenstand begann beim Freiherren.
Inhaltsverzeichnis
Anrede
Angehörigen freiherrlicher Familien stand im 17. und 18. Jahrhundert die Anrede Wohlgeboren, später Hochwohlgeboren oder Hoch- und Wohlgeboren zu. In Deutschland war es üblich, den Adelstitel dem Vornamen voranzustellen. Seit der Abschaffung des Adels in Deutschland 1919 sind ehemalige Adelstitel namensrechtlich Bestandteile des Familiennamens. In Österreich war es bereits während der Monarchie üblich, den Adelstitel zwischen dem Vor- und dem Familiennamen einzufügen (z. B. Rudolf Freiherr von Slatin). Dies wurde nicht nur im amtlichen Schriftverkehr, sondern auch bei Hof so gehandhabt. Seit der Aufhebung des Adelsstandes in Österreich im Jahr 1919 sind sämtliche Adelstitel namensrechtlich vollständig abgeschafft.
Europäische Länder
Während in vielen europäischen Ländern der dem Freiherrn entsprechende Titel „Baron“ geführt wurde, wird der Zusatz „Freiherr“ auch beispielsweise in Skandinavien benutzt (schwedisch: friherre).
Vergleichbare Adelsprädikate:
- Kroatien – barun, barunica
- Polen – Baron, Baronowa
- Litauen – Baron, Baronesse
- Lettland – Barons, Baronesse
- Weißrussland – Baron, Baronessa
- Russland – Baron, Baronessa
- Italien – barone, baronessa
- England – Baron, Baroness
- Schweden – friherre, friherrinnan (fröken (Fräulein) für die Freiin)
- Dänemark – Baron, Baronesse (ebenso für die Freiin)
- Norwegen – friherre, friherrin (ebenso für die Freiin)
- Finnland – vapaaherra
- Niederlande – Baron, Barones
- Katalonien – Baró, Baronessa
- Portugal - Barão, Baronesa
- Spanien - Barón, Baronesa
Weibliche Form
Die weibliche Form lautet „Freifrau“ (Baronin) für die Frau eines Freiherrn bzw. „Freiin“ (Baronesse) für die ledige Tochter eines Freiherrn. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichtes während der Weimarer Republik, die in Deutschland bis heute Bestand hat, dürfen sich die Ehefrauen von Freiherren namensrechtlich korrekt „Freifrau“ nennen (z. B. Ilselore Freifrau von Braun; eine gegenteilige Meinung wollte auf der Schreibweise „Ilselore Freiherr von Braun“ bestehen). Seitdem umgangssprachlich „Fräulein“ für eine unverheiratete Frau außer Gebrauch gekommen ist, wird die Form „Freiin“ von einigen Trägerinnen als diskriminierend empfunden. Einer Namensänderung in „Freifrau“ steht von behördlicher Seite diesbezüglich in der Regel nichts entgegen.
Reichsfreiherr
Reichsfreiherr ist eine Standesbezeichnung aus dem Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Einerseits wurden damit die Inhaber reichsunmittelbarer Territorien bezeichnet, andererseits auch solche Personen, die den Titel Freiherr als Briefadel durch den römisch-deutschen Kaiser verliehen bekommen hatten.
Inhaber eines reichsunmittelbaren Territoriums
Reichsfreiherren dieser Gruppe waren alle diejenigen, die mit Reichsgut direkt vom Kaiser oder von einer Reichsstadt belehnt waren (Reichsunmittelbarkeit) sowie deren Nachfahren. Sie waren reichsunmittelbare Freiherren, ohne dass es einer förmlichen Bezeichnungsverleihung bedurfte, und sie konnten innerhalb ihrer Herrschaftsgebiete die ihnen zukommenden Machtbefugnisse frei ausüben. In sogenannten Lehenbüchern wurden solche Belehnungen oft festgehalten. Diese sind häufig überliefert. Gemäß Geburtsrecht wurden auch diejenigen als Reichsfreiherren bezeichnet, deren Vorfahren zwar mit einem solchen Lehen belehnt waren, bei denen selbst eine Belehnung jedoch nicht (mehr) gegeben war.
Briefadel
Als Reichsfreiherren wurden auch solche Adelige bezeichnet, die ihren Freiherrentitel durch eine Urkunde des römisch-deutschen Kaisers oder eines Reichsvikars verliehen bekommen hatten (Briefadel). Eine durch den Kaiser ausgesprochene Standeserhöhung war, soweit nicht ausdrücklich anders vorgesehen, im ganzen Reich anerkannt und bedurfte keiner weiteren Naturalisierung durch die reichsunmittelbaren Fürsten. Dem gegenüber galten Standeserhöhungen, die nicht durch den Kaiser vorgenommen wurden, grundsätzlich nur auf den Ländereien des nobilitierenden Landesherrn. Ein Kurfürst von Brandenburg etwa konnte nur einen Titel mit Gültigkeit innerhalb seiner Herrschaftsgebiete verleihen, ein römisch-deutscher Kaiser aus dem Haus Habsburg hingegen konnte entweder (in seiner Eigenschaft als Regent der Erblande) einen erbländisch-österreichischen Titel, oder aber (in seiner Eigenschaft als Kaiser) auch einen Titel des Heiligen Römischen Reiches verleihen. Mit Reichsunmittelbarkeit oder einer Belehnung mit Reichsgut hatte der Titel in diesem Fall nichts zu tun, sondern war lediglich ein Hinweis darauf, dass er vor 1806 durch den Kaiser oder Reichsvikar verliehen worden war.
Freiherrenkrone
Die Freiherrenkrone ist eine Rangkrone und gewöhnlich als ein Reif ausgebildet, aus dessen oberen Rand sieben perlenbesetzte hohe Zacken hervorragen (Adelskrone: fünf Zacken, Grafenkrone: neun Zacken). Bei einer flacheren Form liegen die Perlen direkt auf dem Reif auf, unter Wegfall der Zacken.
Von dieser deutschen Freiherrenkrone sind die französische, schwedische, spanische, portugiesische, belgische und englische Freiherrenkrone zu unterscheiden.
Literatur
- Wolfgang Ribbe/Eckart Henning: Taschenbuch für Familiengeschichtsforschung. Verlag Degener &Co., Neustadt an der Aisch 1980, ISBN 3-7686-1024-1
- Eugen Haberkorn/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker 2. 6. Auflage. Francke Verlag, München 1964, ISBN 3-7720-1293-0
- Schulze Pellengahr, Christian: Wirksamwerden einer Adelsverleihung nach der Wiedervereinigung? In: Das Standesamt 56 (2003), S. 193–198.
Siehe auch
Wikimedia Foundation.