Erfüllungsbürgschaft

Erfüllungsbürgschaft
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Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft verbürgt sich eine dritte Partei für den Auftragnehmer, dass dieser seine vertraglichen Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag erfüllt.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Auftraggeber in erster Linie vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber auch darauf zurückgreifen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden.

In diesem Sinne kann ein tauglicher Bürge nur eine Bank, Sparkasse oder eine (Kredit-)Versicherung sein. Untauglich sind Bürgschaften von Dritten, die mit dem Auftragnehmer in einem Konzern vereint sind oder andere bedeutende Abhängigkeiten bestehen, da bei auftretenden Problemen wie z. B. Insolvenz die Partner meist mitbetroffen sind.

Vertragserfüllungsbürgschaften spielen im Bauwesen eine herausragende Rolle. Seit dem 1. Januar 2003 dürfen Vertragserfüllungsbürgschaften in der Form der "Bürgschaft auf erstes Anfordern" nicht mehr geforderter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, sondern müssen individuell vereinbart werden. Im Bauwesen werden Vertragserfüllungsbürgschaften selten in voller Höhe der Bruttoauftragssumme (inkl. Mehrwertsteuer) gestellt, meistens aber über eine Summe von ca. 5% - 20 % des Auftragswertes.

Nach Abnahme der Leistungen wird die Vertragserfüllungsbürgschaft in der Regel von einer Gewährleistungsbürgschaft abgelöst.

Wenn Sicherheitsleistungen vereinbart sind, gelten die §§ 232 bis 240 BGB. Im Bauwesen werden die Bedingungen im § 17 der VOB/B detailliert geregelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann danach nicht gefordert werden (§ 17 Nr. 4 Satz 3 VOB/B).

Im Exportgeschäft sind anstelle von Bürgschaften Bankgarantien (meist zahlbar auf erste Anforderung) üblich, wobei hier die Höhe in der Regel bei maximal 10 % des Auftragswertes liegt. Problematisch ist hier das Drohpotential der "ungerechtfertigten Inanspruchnahme" seitens des Garantiebegünstigten, um dessen (gelegentlich unberechtigte) Interessen kurzfristig durchzusetzen. Im allgemeinen gilt dabei der Grundsatz: "Erst zahlen, dann prozessieren", d.h. der Auftragnehmer (gleich Garantieauftraggeber) kann seine Einsprüche erst im Rückforderungsprozess versuchen durchzusetzen und trägt somit das Insolvenzrisiko des Garantiebegünstigten.

Gerade im Exportgeschäft gibt es (häufig) die indirekten Bankgarantien, bei denen der Exporteur seine Hausbank bittet, dass deren Korrespondenzbank (meist im Lande des Auftraggebers) eine Garantie zu Gunsten des Auftraggebers übernimmt. Die Garantie der Korrespondenzbank unterliegt dann in der Regel dem Recht im Land des Auftraggebers. Dessen Implikationen sind dem Exporteur selten ausreichend bekannt. Für den Auftraggeber hätte der Verzicht auf eine Bankgarantie aus seinem Sitzland umgekehrt das Risiko, dass er sich mit dem Recht des Landes der garantierenden ausländischen Bank nicht auskennt. Zum Interessenausgleich wird hier gelegentlich die Bank in einem gemeinsam akzeptierten Drittland vertraglich vereinbart, was aber sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer das Problem der Rechtsunkenntnis aufbürdet. Die Ausführungen zur Erfüllungsbankgarantie gelten gleichermaßen für die Bietungs-, Anzahlungs- und Gewährleistungsbankgarantie.

Siehe auch

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  • Vertragserfüllungsbürgschaft — (engl. performance bond) ist im Bankwesen ein Avalkredit, bei welchem die haftende Bank sicherstellt, dass ein Vertragspartner (Bankkunde) seine aus einem Vertrag gegenüber einem Dritten übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann.… …   Deutsch Wikipedia

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