- Erfüllungsgarantie
-
Die Erfüllungsgarantie oder Performance Bond ist die vertragliche Übernahme einer Einstandspflicht für die ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Ansprüche, etwa aus einem Kaufvertrag oder Werkvertrag. Dabei wird die Garantie für den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder den Nichteintritt eines bestimmten Schadens übernommen.
Die Erfüllungsgarantie ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. In § 443 BGB finden sich Bestimmungen über die „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ beim Kaufvertrag. Im Rahmen der im Schuldrecht herrschenden Vertragsfreiheit steht es den Vertragsparteien aber frei, Garantieverpflichtungen auch mit anderem Inhalt und bei anderen Vertragstypen zu begründen.
Die Erfüllungsgarantie kann als unselbständige Garantie im Rahmen eines bestimmten Vertrages zusätzlich übernommen werden. Sie dient dann der Verstärkung und Erweiterung vertraglicher Rechte und kann auch eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen. Es gibt aber auch die selbständige Garantie, mit der eine Gewähr für Umstände übernommen wird, die über den vertraglich geschuldeten Erfolg hinausgehen. Eine solche selbständige Garantie kann insbesondere auch von einem Dritten in einem besonderen Garantievertrag übernommen werden (beispielsweise Zusicherung einer Mindesthaltbarkeit oder –belastbarkeit der verwendeten Baumaterialien durch den Hersteller).
Eine Garantie ergänzt oft die im Gesetz vorgesehene vertragliche Gewährleistung.
Zur Sicherung vertraglicher Ansprüche kann auch eine Bürgschaft übernommen werden, etwa eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder Gewährleistungsbürgschaft. Garantie und Bürgschaft sind aber im deutschen Recht zu unterscheiden. Die Verpflichtung aus der Bürgschaft ist von einer zu sichernden Hauptforderung abhängig, die Garantie kann dagegen selbständige Ansprüche begründen.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Siehe auch
Wikimedia Foundation.