- Ermittlungsverfahren
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Das Ermittlungsverfahren (EV) oder Vorverfahren ist Ausgangspunkt jedes Bußgeld- und Strafverfahrens. Gesetzlich geregelt ist das Ermittlungsverfahren im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der Strafprozeßordnung (§ 160 bis § 177 StPO).
Inhaltsverzeichnis
Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Ermittlungen müssen nach dem Legalitätsprinzip aufgrund von Anzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets aufgenommen werden (sog. Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO). Die Polizei hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen.
Ablauf des Ermittlungsverfahrens
Als Herrin des Ermittlungsverfahrens führt meistens die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft mit Unterstützung ihrer so genannten Ermittlungspersonen Untersuchungen hinsichtlich (mutmaßlicher) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig die zuständige Verwaltungsbehörde, § 35 OWiG. In der Praxis werden die Ermittlungen ganz überwiegend durch die Polizei durchgeführt.
Die Ermittlungsbehörden müssen in Deutschland auch alle entlastenden Tatsachen erforschen. Bei der Erforschung der be- und entlastenden Tatsachen sind sie an das Freibeweisverfahren gebunden. Bei überörtlicher und massierter Begehung von Straftaten wird das EV zentralisiert von einer Staatsanwaltschaft geführt (sogenanntes „Sammelverfahren“).
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, obliegt es allein der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird.
Liegt hinreichender Tatverdacht gem. § 170 Abs. 1 StPO vor, wird Anklage erhoben oder der Strafbefehl beantragt und das Strafverfahren tritt in das Zwischenverfahren beim jeweiligen Gericht ein. Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Anlassunabhängige Ermittlungsverfahren im Vorfeld ohne die Leitungsbefugnis einer Staatsanwaltschaft werden durch das Bundeskriminalamt, die Zoll- und Steuerfahndung sowie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesbehörden für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdachts durchgeführt.
Siehe auch
Weblinks
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