- Anfangsverdacht
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Anfangsverdacht ist eine der Verdachtsstufen bei der Strafverfolgung in Deutschland. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet, hierbei gilt das Legalitätsprinzip.
Ein Anfangsverdacht, der Anlass zum Einschreiten gibt und zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare (ohne erkennbare Verfolgungshindernisse, wie etwa offensichtlicher Schuldausschließungsgründe bei Kindern) Straftat vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO). Anlass zur Prüfung von Ermittlungen ergibt sich beispielsweise aus Strafanzeigen, amtlich erlangter Erkenntnisse (Konkursakten, Berichte in Medien), ggf. auch ausnahmsweise aus privat erlangten Kenntnissen mit hohem öffentlich-rechtlichem Einschlag (Besonderes öffentliches Interesse).
Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden (§ 170, § 203 StPO) sowie vom dringenden Tatverdacht (vgl. etwa § 112 Abs. 1 StPO).
Die Frage des hinreichenden Tatverdachts stellt sich erst, nachdem die Ermittlungen aufgenommen wurden. Er besteht, wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen davon ausgehen kann, dass dem Beschuldigten die Tat in einer späteren Hauptverhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Andernfalls wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der dringende Tatverdacht ist eine Steigerungsform des Tatverdachts.
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