Steuerfahndung

Steuerfahndung
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Die Steuerfahndungsstellen sind Dienststellen der Landesfinanzbehörden.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Aufgabe der Steuerfahndung ist nach § 208 Abgabenordnung (AO)

  1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
  2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
  3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Die Beamten der Steuerfahndung haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Sie sind wie diese auch Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Sie haben danach das Recht des so genannten ersten Zugriffs sowie das Recht, Hausdurchsuchungen durchzuführen und Gegenstände zu beschlagnahmen. Seit dem 1. September 2004 haben auch Polizeibeamte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft das Recht zur Durchsicht der Papiere des von einer Durchsuchung Betroffenen, ein Recht, das ohne Anordnung nur den Beamten der Steuerfahndung zusteht und auch schon früher zustand. Durchsuchungen und Beschlagnahme geschehen in der Regel nur aufgrund richterlicher Anordnung, in seltenen Ausnahmefällen auch bei Gefahr im Verzuge. Da den Beamten der Steuerfahndung auch die Rechte und Pflichten der Beamten der Finanzämter im Besteuerungsverfahren zustehen, haben sie quasi eine rechtliche Zwitterstellung. Ihr Aufgabenbereich umfasst sowohl die Ermittlungen steuerstrafrechtlicher Sachverhalte als auch die Feststellung steuerlicher Sachverhalte. Sie haben jedoch nicht Rechte und Pflichten der Polizei, soweit diese im Polizeiaufgabengesetz begründet sind.

Ermittlungen

Bundesweit führten im Jahre 2004 Ermittlungen der Steuerfahndungsstellen zu bestandskräftigen Mehrsteuern i. H. v. 1.613,4 Millionen Euro, zu Freiheitsstrafen in Höhe von 1.624 Jahren und zu Geldstrafen in Höhe von 30,7 Millionen Euro und Geldbußen bis zu 3,8 Millionen Euro.

Im April 2010 veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) einen Bericht, wonach aus den Personalbedarfsberechnungen der Bundesländer hervorgehe, dass dem Fiskus durch einen Personalmangel bei Betriebsprüfern und Steuerfahndern jedes Jahr Milliardeneinnahmen entgehen. Der Gewerkschaftschef Dieter Ondracek schätzte die Mindereinnahmen für den Staat auf etwa 30 Milliarden Euro jährlich. Diese entstünden, weil vor allem die Prüfung von Kleinbetrieben und Einzelunternehmern vernachlässigt würde.[1]

Typische Ermittlungsanlässe

Ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht als Voraussetzung für strafprozessuale Maßnahmen liegt bereits dann vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist [1].

Die für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung erforderlichen Informationen stammen häufig aus dem Umfeld des Steuerpflichtigen. Typische, immer wiederkehrende Konstellationen werden hier vorgestellt.

(Anonyme) Strafanzeigen aus dem nahen Umfeld

Strafanzeige zum Beispiel des Ex-Ehepartners, von Nachbarn, Arbeitnehmern (insbesondere nach Kündigungen), Kollegen, Geschäftskunden, Familienmitgliedern oder Freunden nach Streitigkeiten.

Kontrollmitteilungen

Die Finanzämter notieren sich bei der Prüfung von Steuerfällen Angaben zu Geschäftspartnern und teilen diese den zuständigen Finanzämter zur weiteren Überprüfung mit (sogenannten Kontrollmitteilungen). Beispiel: Hat der überprüfte Steuerpflichtige Betriebausgaben angesetzt, so muss nach allgemeiner Logik ein anderer die korrespondierende Einnahme angesetzt haben. Dem Finanzamt des Empfängers wird dies mitgeteilt, um die Erfassung der Einnahme zu prüfen.

Mitteilungen deutscher Behörden oder Gerichte

Zum Beispiel im Rahmen einer Zivilrechtsstreitigkeit wird eine Schwarzgeldabrede bekannt, die das Gericht dann der Finanzbehörde mitteilt. Andere Behörden sind zur Mitteilung des Verdachts von Steuerstraftaten verpflichtet.

Auskünfte ausländischer Behörden an die deutschen Finanzbehörden

Auch ausländische Finanzbehörden teilen steuerliche Daten zur weiteren Überprüfung an inländische Finanzämter mit. Dies betrifft im Ausland festgestellte steuerrelevante Sachverhalte, z.B. Festgelder in Luxemburg. Das Erteilen von Auskünften stellt zwischenstaatliche Amtshilfe der Finanzbehörden dar.

Mitteilungen von Kreditinstituten und Notaren:

Notare und Kreditinstitute sind verpflichtet, bestimmte Sachverhalte zu melden, so kann es im Erbfall an die Erbschaftsteuer-Finanzämter weitergegeben werden, allgemein über vom Notar beurkundete, steuerlich relevante Vorgänge.

Rasterung von Bankkonten:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Daten von Bankkunden durch die Ermittlungsbehörden technisch abgeglichen werden. Noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die Steuerfahndung die Ergebnisse nutzen darf.

Eigene Auswertungen der Finanzbehörden:

Zeitungen (zum Beispiel: Berichte über Jubiläen, Geburtstage, Großveranstaltungen und andere), Internet (zum Beispiel: Versteigerungen auf ebay, Autobörsen). Die Finanzverwaltung setzt einen sogenannten Webcrawler ein, der Internetbörsen, vor allem „ebay“, systematisch durchforstet. Des Weiteren stellen Finanzämter sogenannte Vorfeldermittlungen an, bei denen sie wachen Auges Zeitungen und ähnliches auf Auffälligkeiten sichten.

Private (zufällige) Entdeckungen des Steuerfahnders:

Fehlende Firmenbenennung auf Bauschildern von Großbaustellen, widersprüchliche oder fehlende Beschilderung von Klingelschildern und Briefkasten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. SZ: Milliardenverlust durch Personalmangel in Finanzverwaltung. tagesschau.de, 3. April 2010, abgerufen am 24. Juli 2010.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Steuerfahndung — Steuerfahndung …   Deutsch Wörterbuch

  • Steuerfahndung — Steu|er|fahn|dung 〈f. 20〉 Prüfung der Geschäftsbücher seitens der Finanzbehörde (bei Verdacht der Steuerhinterziehung) * * * Steu|er|fahn|dung, die (Steuerw.): a) staatliche Überprüfung der Bücher eines Betriebs bei Verdacht eines… …   Universal-Lexikon

  • Steuerfahndung — Zollfahndung. 1. Verfahren der Finanzbehörde zur Erforschung von ⇡ Steuerstraftaten und ⇡ Steuerordnungswidrigkeiten sowie zur Ermittlung der entsprechenden ⇡ Besteuerungsgrundlagen und zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 …   Lexikon der Economics

  • Steuerfahndung — Steu|er|fahn|dung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Zollfahndung — ⇡ Steuerfahndung …   Lexikon der Economics

  • St.-Fdg. — Steuerfahndung EN (bureau for) investigation of tax offenses …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Liechtensteiner Steueraffäre — Information der Liechtensteinischen Regierung zu internationaler Steuerkonformität und Bankgeheimnis Die Liechtensteiner Steueraffäre ist der größte bisher in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Komplex von Ermittlung …   Deutsch Wikipedia

  • Steueraffäre in Deutschland 2008 — Die Liechtensteiner Steueraffäre ist der größte bisher in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Komplex von Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung.[1] Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Ermittlungen 3 Herkunft der Daten …   Deutsch Wikipedia

  • Steuerfahnder — Die Steuerfahndungsstellen sind Dienststellen der Landesfinanzbehörden. Aufgabe der Steuerfahndung ist nach § 208 Abgabenordnung (AO) die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen… …   Deutsch Wikipedia

  • Steuerfahndungsprüfer — Die Steuerfahndungsstellen sind Dienststellen der Landesfinanzbehörden. Aufgabe der Steuerfahndung ist nach § 208 Abgabenordnung (AO) die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”