Gleichberechtigungsgesetz

Gleichberechtigungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts
Kurztitel: Gleichberechtigungsgesetz
Abkürzung: GleichberG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht
Fundstellennachweis: 400-2
Datum des Gesetzes: 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1958
Letzte Änderung durch: Art. 127 G vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866, 883)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. April 2006
(Art. 210 Abs. 1 G vom 19. April 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen. Durch das am 23. Mai 1949 verkündete Grundgesetz war dem Bundesgesetzgeber die große Aufgabe übertragen worden, durch eine grundsätzliche Reform ein überlebtes, traditionelles Familienrecht aus dem 19. Jahrhundert in ein neues Familienverständnis zu überführen. Viele geltende Gesetze widersprachen auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes weiterhin der nun verfassungsrechtlich verankerten Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten nach Art. 117 GG bis zum 31. März 1953 an das Gleichberechtigungsgebot angepasst werden.

Diese Frist verstrich jedoch, ohne dass der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt etwas am Eherecht und am Recht der elterlichen Gewalt, die immer noch nahezu ausschließlich dem Ehemann zustand, geändert hatte. Neben anderen konservativen Kreisen hatten auch die Kirchen in Stellungnahmen davor gewarnt, die „natürliche Eheordnung“ durch eine Gleichberechtigung zu stören.

Erst am 23. Oktober 1952 hatte die Bundesregierung unter Konrad Adenauer einen Gesetzentwurf vorgelegt (Bundestagsdrucksache 1/3802). Dieser Entwurf enthielt eine Reihe offenbar weiterhin verfassungswidriger Bestimmungen. Beispielsweise war dem Mann nach wie vor ein Alleinentscheidungsrecht innerhalb der Ehe zugebilligt worden (Gehorsamsparagraph: § 1354 BGB-Entwurf). Da die parlamentarische Behandlung des Gesetzentwurfes schleppend verlief – Anträge der SPD-Fraktion auf Beschleunigung wurden abgelehnt –, konnte der Termin 31. März 1953 nicht eingehalten werden. Ein von der Regierungskoalition unternommener Versuch, die Frist zur Rechtsanpassung durch Verfassungsänderung um 2 Jahre herauszuschieben, scheiterte am Widerspruch von SPD und KPD.

Somit trat zum 1. April 1953 ein „gesetzloser“ Zustand ein, was die Gleichberechtigung von Mann und Frau innerhalb der Ehe und in Bezug auf die elterliche Gewalt betraf. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, welches der Fristsetzung des Artikels 117 GG die verfassungsrechtliche Bedeutung absprechen wollte, legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, welches daraufhin in seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 allerdings eindeutig feststellte, dass „seit dem Ablauf der in Art. 117 gesetzten Frist ... Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt (seien)“ (BVerfGE 3, 225)[1].

Artikel 3 Absatz 2 GG sei eine „echte“, unmittelbare Rechte und Pflichten begründende Rechtsnorm; es sei Aufgabe der Gerichte, mit ihren Mitteln das Rechtsvakuum zu füllen. In der Urteilsbegründung allerdings wurde das Differenzierungsverbot eingeschränkt. Etliche mit dem Gleichberechtigungsgebot in Konflikt stehende Bestimmungen waren somit als nichtig zu betrachten, was aber im Einzelfall von den Gerichten festgestellt werden musste, so z. B. der Verlust der elterlichen Gewalt der verwitweten Frau, wenn sie wieder heiratete (in § 1697 BGB a.F.), da dies für den wiederverheirateten Witwer nicht galt.

Der Gesetzesentwurf von 1952 wurde von der Bundesregierung ohne inhaltliche Änderungen erneut in den Bundestag eingebracht (im früheren Entwurf sollte lediglich auch das Ehegesetz 1946 wieder in das BGB eingegliedert werden) und führte nach heftigen Auseinandersetzungen zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I. S. 609), welches am 1. Juli 1958 in Kraft trat.

Umstritten waren vor allem das männliche Entscheidungsrecht in allen ehelichen Angelegenheiten (welches dann keinen Eingang in das Gesetz fand) sowie der väterliche Stichentscheid bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt (§ 1628 BGB a.F.) und der Alleinvertretungsanspruch bei der gesetzlichen Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 BGB a.F.).

Wiederum wurde es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes, den Gesetzgeber auf die Verfassung hinzuweisen. Durch Urteil vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 = BGBl. I. S. 633 = FamRZ 1959, 416 = NJW 1959, 1483)[2] stellte das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit von § 1628 BGB und § 1629 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest.

Quellen

  1. BVerfGE 3, 225
  2. BVerfGE 10, 59

Weblinks

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