- Erziehungsregister
-
Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters. Gesetzliche Grundlage ist damit auch das BZRG.
Neben den Entscheidungen und Anordnungen gegen die Person nach Jugendstrafrecht werden die Entscheidungen des Familien- und Vormundschaftsrichter nach §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB sowie § 1837 Abs. 4 BGB in das Register eingetragen. Steckbriefliche Eintragungen und Suchvermerke werden ebenfalls eingetragen. Auskunftsberechtigt sind die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, die Behörden des Justizvollzugs, die Familien- und Vormundschaftsgerichte, die mit der Sorge um die Person betraut sind, die Jugendämter, die für die Erteilung von Waffen- und Sprengstofferlaubnissen zuständigen Behörden sowie die Gnadenbehörden.
Sämtliche Eintragungen werden mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs entfernt, wenn keine Freiheits-, Jugendstrafe oder ein Strafarrest in das Zentralregister eingetragen ist.
Eintragungen in das Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.