Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen wurde am 5. November 1992 vom Europarat gezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Ziel

Ziel der Charta ist es, dass Regional- oder Minderheitensprachen als ein einzigartiger Bestandteil des kulturellen Erbes Europas anerkannt werden. Sie setzt sich dafür ein, dass die Zusammengehörigkeit von regionalen Sprachminderheiten nicht durch politische Grenzen behindert wird. Durch das verbindende Element der Charta soll die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Anhängern einer Sprachgruppe gestärkt werden. Die Regional- und Minderheitensprachen sollen vor dem Aussterben geschützt und ihren Gebrauch im Bereich des Rechts, der Schulen, des öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens sowie der Medien ausgeweitet werden. Dazu gehören der fremdsprachliche Unterricht und das Studium der jeweiligen Sprache, auch und vor allem für ihre dachsprachlichen Mitbürger. Die Charta setzt explizit auf die Verbindung verschiedener Bevölkerungsteile, nicht auf eine Abschottung voneinander.

Gliederung

Die Sprachencharta gliedert sich in fünf Abschnitte.

  • Der erste („Allgemeine Bestimmungen“) enthält eine sehr weite Definition des Gegenstandes, die nicht zwischen Regional- und Minderheitensprachen differenziert. Die Charta definiert sie als von einer historisch siedelnden Bevölkerungsminderheit eines Staates gebrauchte Sprache, die sich von der Amtssprache unterscheidet. Sie schützt damit weder Dialekte noch die Sprachen von Immigranten.
  • Der zweite Teil („Ziele und Grundsätze“) formuliert allgemeine Zielsetzungen und es ist den Staaten möglich, eine oder mehrere Sprachen lediglich dem „Schutz“ dieses Abschnittes zu unterstellen (der weniger verbindlich ist als der dritte Abschnitt).
  • Dieser dritte Teil („Maßnahmen“) enthält einen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Stellungen der Regional- oder Minderheitensprachen in den Bereichen „Bildungswesen“, „Justiz“, „Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe“, „Medien“, „Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen“, „Wirtschaftliches und soziales Leben“ und „Grenzüberschreitender Austausch“. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mindestens 35 von 98 möglichen Maßnahmen aus diesem Katalog umzusetzen.
  • Der vierte Teil („Anwendung der Charta“) regelt die Berichtspflicht der Unterzeichnerstaaten.
  • Der fünfte („Schlußbestimmungen“) enthält Regelungen zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten.

Geltung

Die Charta wurde bisher von 24 Staaten des Europarates ratifiziert (Stand: 04/2010). Mitgliederstaaten, die die Charta bis jetzt nicht unterzeichnet haben, sind: Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Portugal und die Türkei. Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Island, Italien, Mazedonien, Moldawien und Russland haben die Charta zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Die Charta in Deutschland

Die Charta wurde durch die Bundesregierung 1998 ratifiziert und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Durch Hinterlegung beim Europarat verpflichtet sich Deutschland fünf Minderheitensprachen und eine Regionalsprache zu schützen, wobei sich die Maßnahmen auf die Bundesländer beschränken, in denen die Sprache verbreitet ist. Die Minderheitensprachen: Dänisch in den drei Varianten Reichsdänisch, Sydslesvigdansk und Sønderjysk (in Schleswig-Holstein), Sorbisch (Obersorbisch in Sachsen, Niedersorbisch in Brandenburg), Nordfriesisch (in Schleswig-Holstein), Saterfriesisch (in Niedersachsen) und Romanes (geschützt nach Teil 2 seit 1998, erst später Hinzufügung nach Teil 3 in Hessen). Die Regionalsprache Niederdeutsch (in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nach Teil 3, in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt nach Teil 2). Für jede Sprache wurden getrennt und unterschiedlich weitreichende Maßnahmen benannt, über deren Umsetzung die Bundesregierung in Berichten an den Europarat informiert. In den Berichten können auch Vertreter der Sprachgemeinschaften Stellungnahmen anfügen.

Die Charta in Luxemburg

Luxemburg hat die Charta zwar ratifiziert, wendet sie jedoch nicht an, da keine entsprechenden Minderheitensprachen im Land vorhanden sind.

Die Charta in der Schweiz

Die Schweiz ist der einzige Staat Europas, in dem das Jenische, eine Varietät des Deutschen, im Zuge der Ratifizierung der Europäischen Sprachencharta 1997 als „territorial nicht gebundene“ Sprache anerkannt wurde, wenn auch nur informell durch Verlautbarungen des Bundesrates und die aufgrund der Charta an den Europarat abgelieferten Berichte.[1] Da die vier regionalen Sprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) als Nationalsprachen festgeschrieben sind, kann keine von ihnen vom Staat durch die Charta geschützt werden.

Durch das herrschende Territorialitätsprinzip haben die einzelnen Kantone im Bereich der Sprachen jedoch besondere Kompetenzen und so ist es möglich, dass die Charta im Kanton Graubünden auf Bündnerromanisch und Italienisch angewendet werden kann, da sie als kantonale Minderheitensprachen anerkannt sind. Dasselbe gilt für das Italienische im Kanton Tessin.

Würdigung und Kritik

Die Charta stellt das erste völkerrechtliche Abkommen dieses Ausmaßes zum Schutz von Minderheiten- und Regionalsprachen dar. Sie kann damit auch über Europa hinaus Referenzcharakter haben, auch wenn viele der Maßnahmen in anderen Staaten zu kostenintensiv sind, als dass sie umgesetzt werden könnten. Abgesehen von den konkreten Maßnahmen bietet die Charta den Sprechern der Sprachen eine Plattform, Legitimation und Argumentationshilfe für das politische Agendasetting des Sprachschutzes. Der Maßnahmenkatalog ist bewusst gestaffelt gehalten, so dass Staaten unter Berücksichtigung sowohl ihrer Möglichkeiten als auch der Bedürfnisse zum Schutz der Einzelsprachen Verpflichtungen eingehen können. Damit liegt die Auswahl der Stärke der Maßnahmen jedoch bei den Regierungen der Staaten und wird von finanziellen und politischen Ansprüchen eingeengt. Die Charta enthält keine Möglichkeit des Einklagens von Sprachrechten auf europäischer Ebene, sondern ist auch hier von der Übernahme in das Gesetzeswerk der Staaten abhängig. Die Beschränkung auf lediglich historisch siedelnde Sprachminderheiten und damit der Ausschluss von z. B. Sprachen von Immigranten, ist der praktischen Umsetzung geschuldet. Auch finden Sprachen keine Beachtung, die mehrheitlich nicht als Einzel- bzw. Ausbausprachen sondern als Dialekt kategorisiert werden. Ebenfalls problematisch ist der Ausschluss von offiziellen Sprachen, was z.B. das Luxemburgische oder das in Portugal ansässige Mirandés ausschließt. Die „Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte“ von 1996 betont dagegen stärker das persönliche Recht auf den Gebrauch einer eigenen Sprache und ist damit in ihrem Anspruch weitgehender als die Charta, wird jedoch so nicht umgesetzt. Durch die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten, in regelmäßigen Abständen über ihre Fortschritte in der Förderung ihrer jeweiligen Minderheitensprachen zu berichten, wird auf die Staaten ein gewisser Druck ausgeübt, die Forderungen auch wirklich zu erfüllen. Es drohen jedoch keine Sanktionen, wenn diese nicht eingehalten werden.

Siehe auch

Einzelanmerkungen und -belege

  1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Kultur: Fahrende – Anerkennung als nationale Minderheit.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Sprachencharta – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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