- Vertrag von Nizza
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Der Vertrag von Nizza ist ein Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, also des EG-Vertrags, des EURATOM-Vertrags und des bei der Unterzeichnung noch in Kraft befindlichen EGKS-Vertrags, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte. Als wichtigste Änderung galt, dass in vielen Bereichen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit statt mit Einstimmigkeit zur Regel wurden.
Der Vertrag wurde von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union anlässlich ihres Zusammentreffens im Europäischen Rat in Nizza am 11. Dezember 2000 beschlossen und am 26. Februar 2001 unterzeichnet. Er trat am 1. Februar 2003 in Kraft. Da der EGKS-Vertrag bereits am 23. Juli 2002 ausgelaufen war, waren mit Ausnahme des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfond für Kohle und Stahl alle durch den Vertrag von Nizza vorgesehenen Änderungen des EGKS-Vertrags gegenstandslos. Bemerkenswert ist die dem Vertrag von Nizza beigefügte "Erklärung (Nr. 23) zur Zukunft der Union", womit bereits in Nizza die nächste Änderung (sog. Post-Nizza-Prozess) eingeleitet wurde, da die „Amsterdam left-overs“ immer noch nicht abgearbeitet waren. Im Rahmen dieser Diskussion sollten folgende vier Fragen behandelt werden: die Abgrenzung der Zuständigkeiten, die Rolle der nationalen Parlamente, die Vereinfachung der Verträge und der Status der außerhalb der Verträge stehende Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 9. November 2001 erstmals feierlich verkündet wurde, siehe ehemals ABl. EG C 364 vom 18. Dezember 2000.
Der durch den Vertrag von Nizza geschaffene Rechtsstand wurde erst zum 1. Dezember 2009 durch den Vertrag von Lissabon erneut geändert. Zuvor scheiterte im Sommer 2005 der Vertrag über eine Verfassung für Europa, welcher alle früheren Gründungs- und Revisionverträge und somit auch den Vertrag von Nizza aufheben sollte (Art. IV-437 EU-VV).
Stimmverteilung im Rat der EU seit 1. November 2004 bzw. 1. Januar 2007; zum Vergleich Quadratwurzelgesetz Land Einwohner (Mio.) Stimmen Vergleich Deutschland 82,5 29 33,0 Frankreich 62,5 29 28,7 Vereinigtes Königreich 59,4 29 28,0 Italien 57,7 29 27,6 Spanien 39,4 27 22,8 Polen 38,6 27 22,6 Rumänien 21,7 14 16,9 Niederlande 15,8 13 14,4 Griechenland 10,6 12 11,8 Tschechien 10,3 12 11,7 Belgien 10,2 12 11,6 Ungarn 10,0 12 11,5 Portugal 9,9 12 11,4 Schweden 8,9 10 10,8 Österreich 8,1 10 10,3 Bulgarien 7,3 10 9,8 Slowakei 5,4 7 8,5 Dänemark 5,3 7 8,4 Finnland 5,2 7 8,3 Litauen 3,7 7 7,0 Irland 3,7 7 7,0 Lettland 2,4 4 5,6 Slowenien 2,0 4 5,1 Estland 1,4 4 4,3 Zypern 0,8 4 3,3 Luxemburg 0,4 4 2,3 Malta 0,4 3 2,3 EU 483,6 345 345,0 Inhaltsverzeichnis
Geschichte und Details
Die Zusammensetzung und Funktionsweise der Organe der Europäischen Gemeinschaften war seit 1957 bis in die neunziger Jahre wenig verändert worden, obwohl sich die Zahl der Mitgliedstaaten von ursprünglich sechs auf 15 erhöht hatte und die Europäische Union durch den Vertrag von Maastricht 1992 deutlich mehr Aufgaben wahrnahm als zu Beginn der Integration.
Ende der 1990er Jahre war wegen der geplanten Osterweiterung der Europäischen Union von einer Zunahme der Zahl der Mitgliedstaaten von 15 auf bis zu 27, also auf annähernd das Doppelte, auszugehen. Dies hätte ohne Reform den institutionellen Rahmen der Union gesprengt und ihre Handlungsfähigkeit gefährdet: In einer Union der 27 hätte die Europäische Kommission nach den in Maastricht verabschiedeten Regeln 33 Mitglieder gehabt und die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wäre auf mehr als 800 gestiegen. Besonders die Beibehaltung des Prinzips der Einstimmigkeit der Beschlüsse im Rat hätte bei 27 Mitgliedern kaum noch Entscheidungen zugelassen.
Bereits der Vertrag von Amsterdam 1997 hätte die Europäische Union „fit“ für die Erweiterung machen sollen, doch die Mitgliedstaaten konnten sich damals nicht auf alle notwendigen institutionellen Reformen einigen. Amsterdam brachte zwar eine Stärkung des Europäischen Parlaments sowie eine Verkleinerung auf 700 Sitze nach der Osterweiterung. Zudem sollte sich die Kommission nach der ersten Erweiterung nur noch durch einen Kommissar pro Mitgliedsland konstituieren. Auch wurde eine leichte Erweiterung der Bereiche, in denen im Rat Mehrheitsentscheide möglich sein sollten, beschlossen. Dennoch waren die Reformen nicht ausreichend, insbesondere im Fall der Größe und Zusammensetzung der Kommission, die auch nach Amsterdam durch eine Erweiterung mit 12 Staaten auf 27 Mitglieder ansteigen würde und stärker mit Effizienzproblemen zu kämpfen hätte. Die erneute Ausweitung der Mehrheitsentscheide musste beschlossen werden, sowie die Stimmgewichtung der Mitgliedstaaten im Rat. Zudem sollte auch die Größe des Parlamentes neu verhandelt werden. Die durch diese sogenannten Amsterdam left-overs nötig gewordene Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Verträge begann am 14. Februar 2000 und sollte mit der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza zum Abschluss kommen. Die Frage der zukünftigen Stimmenverteilung im Rat blieb bis zu dieser Tagung offen. Nach teilweise zähen Verhandlungen besonders um diese Stimmengewichte (Belgien, das eine Stimme weniger [12] als der Nachbar Niederlande [13] erhielt, konnte zum Beispiel nur durch das Zugeständnis der Erklärung Nr. 22 zum Tagungsort des Europäischen Rates: "Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt." zum Einlenken bewogen werden) konnte sich der Rat unter dem Druck der bevorstehenden Erweiterung schließlich einigen. Unterzeichnet wurde der ausgearbeitete Vertrag am 26. Februar 2001, er trat in Kraft am 1. Februar 2003, die Abstimmungsregeln im Rat gelten seit 1. November 2004.
Trotz heftiger Diskussionen blieb es in der Kommissions-Regelung bei den in Amsterdam beschlossenen Bestimmungen. Ab 2005 sollte jeder EU-Mitgliedstaat nur noch ein Mitglied stellen dürfen. Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wurde hingegen neu geregelt. Durch die Erweiterung der EU auf 27 Mitgliedstaaten sollten als neue Höchstgrenze 732 Sitze bestimmt werden. Die Verkleinerung des Parlamentes sollte dabei insgesamt 91 Sitze umfassen, lediglich Deutschland und Luxemburg sollten ihre Sitze behalten dürfen. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments wurden zur Umsetzung der schon länger geforderten Demokratisierung der Union erweitert. Mit Ausnahme bestimmter Bereiche wie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik, für die nach wie vor Einstimmigkeit erforderlich war, wurden Ratsentscheidungen nun mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Dazu wurden für die einzelnen Staaten Stimmenzahlen festgelegt (siehe Tabelle). Für die qualifizierte Mehrheit waren 232 der 321 Stimmen bzw. nach dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien 258 der 345 Stimmen erforderlich, außerdem die Zustimmung von zwei Dritteln der Staaten bzw. bei Beschlüssen, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen waren, die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Staaten. Außerdem konnte ein Mitglied verlangen, dass geprüft wurde, ob diese Mehrheit mindestens 62 % der Bevölkerung der EU umfasste, war das nicht der Fall, galt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
Die ausgehandelte z.T. recht willkürlich erscheinende Stimmenverteilung für den Rat war in der Folge größter Kritikpunkt am Vertrag von Nizza. In diesem Punkt hat der Europäische Verfassungskonvent die Einführung des Verfahrens der Doppelten Mehrheit vorgeschlagen, was nur gegen großen Widerstand der im Vertrag von Nizza besonders begünstigten Staaten Spanien und Polen gelang. Nach dem Scheitern des Verfassungsvertrags wurde das Prinzip der Doppelten Mehrheit in den Vertrag von Lissabon übernommen, wird aber erst ab dem Jahr 2017 endgültig gelten.
Im Rahmen der Konferenz von Nizza wurde außerdem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert, die aber erst mit dem Vertrag von Lissabon Rechtsverbindlichkeit erlange.
Ratifizierung
In allen Mitgliedstaaten außer Irland wurde der Vertrag durch die nationalen Parlamente bestätigt. Da in Irland die Verfassung nur durch ein Referendum geändert werden konnte und der Vertrag von Nizza die irische wie auch die meisten anderen Verfassungen berührte, fand dort im Mai 2001 eine Volksabstimmung statt. Der Vertrag wurde bei niedriger Beteiligung überraschend abgelehnt. Die irische Regierung entschied, am 19. Oktober 2002 noch einmal eine Volksabstimmung abzuhalten, die mit einer umfangreichen Medienkampagne (Fernsehinterviews mit Václav Havel und anderen Prominenten) vorbereitet wurde. Im zweiten Versuch stimmte auch das irische Volk zu.
Zeitliche Einordnung
Unterz.
In Kraft
Vertrag1948
1948
Brüsseler
Pakt1951
1952
Paris1954
1955
Pariser
Verträge1957
1958
Rom1965
1967
Fusions-
vertrag1986
1987
Einheitliche
Europäische Akte1992
1993
Maastricht1997
1999
Amsterdam2001
2003
Nizza2007
2009
LissabonEuropäische Gemeinschaften Drei Säulen der Europäischen Union Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) → ← Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Vertrag 2002 ausgelaufen Europäische Union (EU) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG) → Justiz und Inneres (JI) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) ← Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) → Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ← Militärbündnis Westeuropäische Union (WEU) Vertrag 2010 beendet Literatur
- Klemens H. Fischer: Der Vertrag von Nizza. Text und Kommentar. 2. Auflage Baden-Baden, 2003
- Thomas Läufer (Hrsg.): Vertrag von Nizza – Die EU der 25. BpB, 2004, ISBN 3-89331-547-0
- S. Hölscheidt, K.O. Miederer: Der Vertrag von Nizza – Die EU vor der Osterweiterung, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Der aktuelle Begriff“,2001/2002, 97-101,
Weblinks
Commons: Vertrag von Nizza – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien- Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001
- Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den konsolidierten Fassungen vom 1. Februar 2003.
Geltende Verträge: Vertrag über die Europäische Union | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union | Euratom-Vertrag
Gründungs- und Änderungsverträge: EGKS-Vertrag (1951) | EWG-Vertrag (1957) | Euratom-Vertrag (1957) | Fusionsvertrag (1965) | Erster Finanzvertrag (1970) | Zweiter Finanzvertrag (1975) | Einheitliche Europäische Akte (1986) | Vertrag von Maastricht (1992) | Vertrag von Amsterdam (1997) | Vertrag von Nizza (2001) | Vertrag von Lissabon (2007)
Beitritts- und Austrittsverträge: 1972 | 1979 | Grönland-Vertrag (1984) | 1985 | 1994 | 2003 | 2005
Abgelehnte Verträge: EVG-Vertrag (1952) | Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004)
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