Ewiger Bund

Ewiger Bund

Dieser Bundesbrief, datiert auf Anfang August 1291, ist der bekannteste von mehreren Bundesbriefen und gilt in der traditionellen und populären Geschichtsschreibung als eine oder gar als die Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Der damalige Bund wurde von den lokalen Führungseliten in den Talschaften Uri, Schwyz und Nidwalden (historisch ein Halbkanton) aufgestellt, womit diese gemeinhin als die ersten drei Kantone der späteren (weiteren Eidgenossenschaft; oft verkürzt im Namen) Schweiz gelten. Er ist erhalten und im Bundesbriefmuseum in der Gemeinde Schwyz ausgestellt. Der Bundesbrief liegt als Pergamentblatt im Format 320 x 200 mm vor und umfasst 17 Zeilen in lateinischer Sprache und zwei verbundene Siegel. Das Siegel von Schwyz ging zwischen 1330 und 1920 verloren.

Inhaltsverzeichnis

Text

Der deutsche Text lautet:

„In Gottes Namen. Amen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.— Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.— Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, — jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. — Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. — Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. — Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. — Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. — Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. — Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. — Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. — Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. — Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. — Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August. “

Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abt. 1, Urkunden Bd., 1 Aarau 1933

Schweizer Bundesbrief

Beteiligung, Zweck

Im Text werden Uri, Schwyz und Nidwalden, nicht aber Obwalden erwähnt. Die Urkunde ist aber mit dem Siegel von Unterwalden versehen, welches sowohl für Nidwalden als auch für Obwalden galt. Es könnte sein, dass Obwalden später diesem Bund beitrat. Allerdings ist auch die lateinische Bezeichnung für Nidwalden unsicher, und es könnte auch das Urserental gemeint sein. Eine Siegelergänzung (wohl im Umfeld der Morgarten 1315) wäre nicht unüblich. Gut denkbar ist auch eine Herstellung erst im Jahr 1309, unter Rückdatierung auf eine Vorlage aus dem Jahr 1291 im Zusammenhang mit der Errichtung einer Reichsvogtei in den Waldstätten.

Die Urkunde trägt kein genaues Datum. Sie sei „anfangs August“ 1291 verfasst worden, was aber nicht bedeutet, dass dies gerade am 1. August gewesen sein muss. Vielmehr wurde das Gründungsdatum erst im Zuge des neu erwachten Interesses am Bundesbrief im Jahr 1891 vom Bundesrat als offizieller Geburtstag auf diesen Tag gelegt. [1]

Im Bundesbrief wird nicht die Gründung eines Verteidigungsbündnisses festgehalten, ebenso wenig ist er als Auflehnung gegen Habsburg zu verstehen. Die habsburgischen Herrscher kümmerten sich nicht um die Orte der alten Eidgenossen und habsburgische Befestigungsanlagen sind in der Innerschweiz nicht bekannt. Der Bundesbrief ist eher ein Rechtsdokument, das nach dem Tod des deutschen Königs Rudolf I. die Rechtssicherheit im Allgemeinen in den Vordergrund stellte, die bestehenden Verhältnisse durch den lokalen Adel bestätigte und dadurch den Landfrieden sichern sollte. Nur zwei von sieben Absätzen sind für den Beistand im Kriegsfall relevant; andere beschäftigen sich mit Themen wie Streitbeilegung sowie Straf- und Zivilrecht.

Spätere Zuschreibungen

Erst im 19. Jahrhundert, insbesondere beim 600-jährigen Jubiläum 1891, schenkte man diesem Bundesbrief die Beachtung, die er heute geniesst. Zuvor wurde als Gründung der Schweiz meist der Bund von Brunnen angesehen, welcher am 9. Dezember 1315 nach der Schlacht bei Morgarten geschlossen wurde. Für den Rütlischwur existiert auch das überlieferte Datum 8. November 1307. Zudem wird im Bundesbrief von 1291 auf ein früheres Abkommen Bezug genommen, dessen Text jedoch nicht erhalten geblieben ist. Somit kann man die Gründung nicht auf ein einzelnes Ereignis (die Ausstellung des Bundesbriefes) reduzieren, sondern muss sie als lange andauernden geschichtlichen Prozess verstehen. Die schweizerische Eidgenossenschaft formte sich bis zum Ende des 15. Jahrhunderts aus einem engen, aber nie alle Orte zusammen umfassenden Bündnisgeflecht.

Bis 1966 erachtete man den Bundesbrief als echt und Erneuerung eines früheren Schreibens. Viele weisen nach 1966 dann darauf hin, dass der Bundesbrief mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Fälschung aus dem 14. Jahrhundert oder um 1400 darstellt, wie sie im Mittelalter gang und gäbe waren. Kritiker dieser Haltung betonen hingegen, man habe das Alter des Bundesbriefes mit der C14-Methode mit einer Wahrscheinlichkeit von 85 Prozent auf den Zeitraum zwischen 1252 und 1312 festlegen können.[2] Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch die Zuverlässigkeit der Radiometrie teilweise umstritten ist und letztlich nur über das Alter des verwendeten Pergaments, nicht aber über dessen Inhalt Auskunft geben kann. Unbestritten ist hingegen, dass der Bundesbrief im Kontext von unzähligen anderen Landfrieden der damaligen Zeit gesehen werden muss und sich keine direkte Verbindung zum modernen Schweizer Bundesstaat von 1848 herleiten lässt. Vielmehr endete die alte Ordnung des Staatenbundes, welche durch unzählige Bundesbriefe geschaffen wurde, mit der Gründung des Bundesstaates.

Im Sommer 2006 sorgte ein Ausflug des Bundesbriefes zur Ausstellung Sister Republics im Museum für Verfassungsgeschichte, dem National Constitution Center in Philadelphia (USA), für heftige Diskussionen. Der Eigentümer der Urkunde, das Bundesbriefarchiv im Kanton Schwyz, liess das Dokument für eine Million Franken versichern. Einige rechtsgerichtete Politiker hatten versucht, den "identitätsstiftenden Brief" zu kaufen, um die Ausleihe zu verhindern.[3] Der Kanton lehnte das Angebot jedoch ab.

Siehe auch

Literatur

  • Roger Sablonier: Gründungszeit ohne Eidgenossen. Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300. Baden 2008.
  • Roger Sablonier: Der Bundesbrief von 129: Eine Fälschung? Perspektiven einer ungewohnten Diskussion. In: Die Entstehung der Schweiz: Vom Bundesbrief 1291 zur nationalen Geschichtskultur des 20. Jahrhunderts. Hrsg. von Josef Wiget, Einsiedeln 1999, S. 127–146.
  • Pascal Ladner: Urkundenkritische Bemerkungen zum Bundesbrief von 1291. In: Die Entstehung der Schweiz: Vom Bundesbrief 1291 zur nationalen Geschichtskultur des 20. Jahrhunderts. Hrsg von Josef Wiget, Einsiedeln 1999, S. 103–119 .
  • Willy Woelfli, Georges Bonani: Datierung des Bundesbriefes mit Hilfe der Radiokarbonmethode. In: Mitteilungen des Historischen Vereins des Kantons Schwyz 84 (1992), S. 27–31.
  • Anton Castell: Die Bundesbriefe zu Schwyz. Verlagsanstalt Benziger, 1936.

Weblinks

  • Lateinischer Originaltext bei der Lateinischen Wikisource
  • Deutsche Übersetzung des Bundesbriefes bei den Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaften - Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abt. 1, Urkunden Bd. 1 Aarau 1933

Einzelnachweise

  1. Nationalfeiertag
  2. Untersuchung des Bundesbriefes mit der Radiokarbonmethode
  3. Meldung auf Nachrichten.ch

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