- Halbkanton
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Halbkantone (französisch demi-canton, italienisch semicantone, rätoromanisch mez chantun) ist die heute nicht mehr offizielle, aber weiterhin übliche Bezeichnung für jene sechs Schweizer Kantone, welche nur mit einem Sitz im Ständerat vertreten sind, während es bei den anderen Kantonen zwei Sitze sind, und bei der Berechnung des Ständemehrs nur eine halbe Standesstimme besitzen.
Diese sechs Kantone sind:
- Obwalden (OW) und Nidwalden (NW), gemeinsamer Name Unterwalden;
- Basel-Stadt (BS) und Basel-Landschaft (BL), getrennt seit 1833;
- Appenzell Ausserrhoden (AR) und Appenzell Innerrhoden (AI), getrennt seit 1597.
In den neuen Legenden der Schweizer Bundesverfassung (BV) von 1999 wird der Begriff nicht mehr verwendet. Sie zählt in Art. 142 Abs. 4 die betroffenen Kantone auf und sagt, diese «Kantone» hätten «je eine halbe Standesstimme».[1] Die neue offizielle Zählweise, wie sie auch aus Art. 1 BV hervorgeht, betrachtet diese Kantone somit als «ganz», womit die Schweiz nunmehr aus 26 (und nicht mehr aus 23) Kantonen besteht.[2]
Am eigentlichen Status dieser Kantone hat sich aber nichts geändert. Abgesehen von der kleineren Vertretung im Ständerat und der halben Standesstimme besitzt jeder «Halbkanton» seit je die gleiche innere Autonomie wie ein «Vollkanton».
Der Grund für diese Einteilung liegt in der Geschichte. Im Zuge der Reformation teilte sich 1597 der Kanton Appenzell in ein katholisches Innerrhoden und ein reformiertes Ausserrhoden (Landteilung). Im Kanton Basel führte 1833 ein Konflikt zwischen politisch dominanter Stadt und bevormundeter Landschaft zur Aufspaltung (Basler Kantonstrennung). Unterwalden hingegen ist von jeher in Ob- und Nidwalden unterteilt.
Zwischen 1682 und 1836 war auch der Kanton Glarus in zwei Halbkantone unterteilt (siehe Geschichte des Kantons Glarus), nämlich in «Protestantisch-Glarus» und «Katholisch-Glarus». Dabei hatten die beiden Staatswesen kein eigenes Territorium, die Einwohner waren aber gemäss ihrem Glauben der jeweiligen Staatsgewalt (getrennte Verwaltung und getrennte Gerichtsbarkeit) unterstellt. In den 1830er Jahren war zudem der Kanton Schwyz vorübergehend in zwei Halbkantone unterteilt, nämlich in Inner- und Ausserschwyz.
Einzelnachweise
- ↑ SR 101 Art. 142 Erforderliche Mehrheiten. In: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 20. September 2007.
- ↑ SR 101 Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft. In: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 20. September 2007.
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