- Ex cathedra
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Die Kathedra (altgr. καθῆσθαι = sitzen; griech.lat. cathedra = Sitz, Lehrstuhl) ist seit der Antike das Symbol der Vollmacht eines öffentlichen Amtsträgers (vgl. Katheder).
Im christlichen Kirchenbau bekam die Kathedra des Bischofs einen herausgehobenen Platz beim Altar und steht für die apostolische Amtsvollmacht (vgl. Kathedrale). Zugleich bezeichnet Kathedra den Bischofssitz auch im institutionellen Sinn.
ex cathedra
Der Terminus ex cathedra - d.h. von der Kathedra aus - bezieht sich auf den Bischofssitz von Rom, der nach katholischem Glauben in der Nachfolge des Petrus steht und die höchste Vollmacht über die Gesamtkirche hat. Ein Wort des Papstes „ex cathedra“ gilt als eine unfehlbar verkündete Lehrentscheidung in Fragen des Glaubens oder der Sittenlehre.
Als Papst Pius IX. beim Ersten Vatikanischen Konzil 1870 den bereits viel älteren Glauben an die Unfehlbarkeit des Papstes zum förmlich definierten Dogma erhob, wurde als Bedingung und Beglaubigung für eine unfehlbare Lehrentscheidung unter andrem deren Verkündung ex cathedra (Petri) festgelegt.
Da der Papst bei allen pastoralen und dogmatischen Äußerungen kraft seiner Amtsvollmacht spricht, müssen für die Unfehlbarkeit der Definition, die ihre Unwiderruflichkeit voraussetzt, noch weitere Bedingungen hinzukommen.
Für die Zeit bis 1870 herrscht große Unklarheit darüber, wieviele päpstliche Definitionen dieses Kriterium erfüllen; die Listen schwankten zwischen circa 10 und 20 Dokumenten. Fast immer als unfehlbare Definition ex cathedra wurden die Lehre Benedikts XII. zur visio beatifica (Bulle Benedictus Deus, 1336) und die fünf von Innozenz X. verurteilen Sätze des Jansenismus genannt (Bulle Cum occasione, 1653), manchmal die Schlussformel der Bulle Unam Sanctam des Bonifaz VIII. über den geistlichen Anspruch des Papsttums (1302). Laut I. Vatikanischem Konzil muss der Papst eine Dogmenverkündigung jedoch deutlich als solche als von Gott geoffenbarte Wahrheit kennzeichnen, so dass die Zahl der Anwendungsfälle heute allgemein auf ein bis zwei - 1950 die Leibliche Aufnahme Mariens in den Himmel und 1854 die Unbefleckte Empfängnis, deren Definition jedoch vor 1870 stattfand - reduziert wird.
Über den Fall der dogmatischen Definition hinaus nimmt die Kirche aber auch eine wesentliche Irrtumslosigkeit des päpstlichen und kirchlichen Lehramts hinsichtlich der in Kontinuität vorgetragenen Lehren an (vgl. Lumen gentium, 25). Die o.g. päpstlichen Entscheidungen sind also jedenfalls in das allgemeine, ordentliche Lehramt der Kirche verbindlich eingegangen, selbst wenn sie nach heute fast allgemeiner Ansicht nicht als Akt des außerordentlichen päpstlichen Lehramts gelten.
Auch zu fast sämtlichen Hauptfragen des Glaubens, äußert sich die Kirche ja affirmativ kontinuierlich, wie etwa über die Auferstehung Jesu, über die es kein definitives Dogma gibt, an deren Wahrheit aber das gesamte Christentum hängt. Auch bei der Anerkennung von neuen Ordensgründungen und auch bei Heiligsprechungen gilt das (nicht-definierende!) Handeln des Papstes übrigens als irrtumsfrei.
Literatur
- Klaus Schatz S.J., Welche bisherigen päpstlichen Lehrentscheidungen sind ex cathedra? Historische und theologische Überlegungen, in: Dogmengeschichte und Theologie (Hg. W. Löser S.J. u.a.), Würzburg 1985, S. 404-422.
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