Fahrrad mit Hilfsmotor

Fahrrad mit Hilfsmotor
Fahrrad mit Hilfsmotor

Ein Fahrrad mit Hilfsmotor, das mit einem schwachen Hilfsmotor angetrieben wird, unterliegt je nach Motorkonzept und Rechtslage in dem Staat, in dem es betrieben werden soll, vereinfachten Regeln, was die technische Ausstattung des Fahrzeugs, die Führerschein- und die Helmpflicht betrifft.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

Nach deutschem Recht wird ein Fahrrad mit Hilfsmotor als Mofa (siehe auch unten, Deutschland) und nach Schweizer Recht als Motorfahrrad (siehe auch unten, Schweiz) behandelt. Der Hilfsmotor kann hierbei ein Elektro- oder ein Verbrennungsmotor sein.

Nach österreichischem Recht ist einem Fahrrad mit Hilfsmotor nur ein solches Fahrzeug entsprechend, das mit Elektromotor angetrieben wird. Ein „Fahrrad“ mit Verbrennungsmotor wäre in Österreich ein Kraftfahrzeug nach § 2 KFG. (Siehe auch unten, Österreich.)

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor

In der Vergangenheit wurde Fahrrad mit Hilfsmotor in Deutschland auch als Synonym für Mofa verwendet. Heute bezeichnet der Begriff Fahrrad mit Hilfsmotor die Fahrzeugruppen Leichtmofa bis 20 km/h, Mofa bis 25 km/h, sowie Kleinkraftrad (Moped) über 25 km/h bis 40/45/50/60 km/h je nach Baujahr und Rechtsgrundlage.

Ein bekanntes Beispiel für das Konzept eines Fahrrades mit Hilfsmotor ist die Vélosolex. Ein anderes Beispiel ist die Saxonette, die einst mit dem von den 1930er bis in die 1960er Jahre produzierten Radnaben-Hilfsmotor gleichen Namens ausgestattet war[1][2] [3] und seit 1987 als moderne Saxonette bis heute produziert wird.[4] Da der Hubraum (mehr als 30 cm³) und die maximale Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) der Vélosolex die Grenzen der Zulassungsregeln überschreiten, kann diese - anders als die heutige Saxonette - jedoch nicht als Leichtmofa zugelassen werden.

Der größte Hersteller von Hilfsmotoren für Fahrräder war die Firma Garelli. Ihr Mosquito-Motor war der erfolgreichste aller Zeiten.

Fahrzeuge mit Elektromotor

Relativ neu auf dem Markt sind Elektrofahrräder. Sogenannte Pedelecs sind solche Fahrräder, bei denen der Elektromotor als Tretunterstützung wirkt, wobei nach „normalen“ bzw. „langsamen“, sowie nach „schnellen“ Pedelecs unterschieden wird. Darüber hinaus gibt es Pedelecs mit Anfahrhilfe (bis zu einer kleinen Geschwindigkeit gibt der Motor auch ohne Kurbeldrehung Leistung ab), sowie selbstfahrende Elektrofahrräder, wie sie in Österreich bis zu festgelegten Leistungsobergrenzen als Fahrräder zulässig sind.

Segway Personal Transporter als Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb fallen in Österreich unter den Begriff Fahrrad und in der Schweiz unter den Begriff Motorfahrrad. In Deutschland wird die Nutzung von Segways über die Mobilitätshilfenverordnung geregelt.

Rechtslage für „Fahrräder mit Hilfsmotor“

Deutschland

Rechtsgrundlage ist in Deutschland die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV)[5].

Die Anlage zu der genannten Verordnung nennt die Bedingungen für ein solches Leichtmofa. Dies sind u. a.:

  • Hubraum ≤ 30 cm3
  • Leistung ≤ 0,5 kW
  • Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h; ab 24 km/h (z.B. bei Rückenwind, bergab) darf keine Überschussleistung des Motors mehr abgegeben werden.
  • Leergewicht ≤ 30 kg
  • Vorderrad und Hinterrad 559 bis 640 mm bei einer Reifenbreite ≤ 47 mm
  • keine Gangschaltung zulässig
  • Lichtmaschine mit 3 Watt Nennleistung, Halogenlampe 2,4 Watt
  • Zusätzliche Stromversorgung über Batterie oder Akku
  • Tretkurbellänge > 169 mm
  • Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlager > 530 mm
  • Bremswirkung 2,5 m/s² nachgewiesen
  • Fahrgeräusch max. 65 dBa nachgewiesen
  • nach dem 31. März 1965 Geborene benötigen eine Mofa-Prüfbescheinigung oder den Führerschein einer beliebigen Klasse

Mofas und Leichtmofas benötigen in Deutschland eine Versicherung und eine Betriebserlaubnis. Während in den 1950er Jahren für Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor eine allgemeine Betriebserlaubnis für den Motor genügte, muss seit 1960 eine Betriebserlaubnis für das Gesamtfahrzeug vorliegen.

Fahrer von Leichtmofas sind von der Helmpflicht befreit. Die Leichtmofas müssen bezüglich der Lichttechnik nicht die technischen Anforderungen an Mofas, sondern nur die an Fahrräder erfüllen. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften wie für Mofas, z.B. Tacho, Klingel und Ständer.

Österreich

In Österreich gibt es „Fahrrad mit Hilfsmotor“ als Rechtsbegriff nicht und ist als Bezeichnung nicht üblich. Ein „Fahrrad“ mit Verbrennungsmotor ist kein Fahrrad, sondern ein Kraftfahrzeug. Als „Fahrräder mit Hilfsmotor“ können daher nur Fahrräder mit Elektroantrieb betrachtet werden. Rechtsgrundlage für diese ist § 2 Abs. 1 Z. 22 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2a KFG.

Um als Fahrräder im Sinn der StVO und somit nicht als Kraftfahrzeug nach KFG zu gelten, ist der Antrieb für elektrisch angetriebene Fahrräder auf eine höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h beschränkt. Elektrofahrräder, die nicht innerhalb dieses Rahmens liegen, sowie solche fahrradähnliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren werden als Motorfahrräder angesehen und unterliegen den kraftfahrrechtlichen Ausrüstungs- und Lenkbestimmungen.

Mangels genauerer Definition in StVO, KFG und Fahrradverordnung, darf der elektrische Antrieb sowohl zugeschaltet zum menschlichen Antrieb, als auch alleine verwendet werden. Eine geschwindigkeitsabhängige Begrenzung des Zusatzantriebs, wie in Deutschland vorgeschrieben, ist nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen.

Fahrer von Fahrrädern mit elektrischem Hilfsmotor sind, mangels Fahrens eines dem KFG unterliegenden Fahrzeugs, von der Helmpflicht befreit. Auch für solche Fahrräder gelten die für Fahrräder vorgeschriebenen Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung des Bundesministeriums für Verkehr Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 146/2001 (kurz Fahrradverordnung), darunter fallen insbesondere:

  • Ein weißer Rückstrahler nach vorne (min. 20 cm²).
  • Ein roter Rückstrahler nach hinten (min. 20 cm²).
  • Je zwei gelbe Seitenrückstrahler in jedem Rad oder eine gleichwertige rückstrahlende Einrichtung (min 20 cm²)
  • Glocke bzw. Hupe
  • Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen.
  • Erforderliche Bremsleistung 4 m/s² aus 20 km/h.
  • Bei Tageslicht und guter Sicht ist keine aktive Beleuchtung erforderlich, es muss also unter diesen Betriebsbedingungen keine Lichtanlage am Fahrrad vorhanden sein.
  • Bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht ist das Fahrrad mit weißem Licht nach vorne (min. 100 cd) und mit rotem Licht nach hinten (min. 1 cd) zu beleuchten.

Schweiz

Auch in der Schweiz entfällt die Helmpflicht bei Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 20 km/h oder bei Pedelecs.

Galerie

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.oldsachsmotor.de/sarchiv/saxoprosp_1.jpg
  2. http://www.oldiemofa.de/html/body_saxonette1.html
  3. http://cyclemaster.files.wordpress.com/2008/01/hub.jpg
  4. http://www.hilfsmotor.eu/wiki/Geschichte/#wiki_p1s2
  5. Eigentlich: Verordnungen über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVRAusnV) BGBl. I 1993, 395.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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