Mobilitätshilfenverordnung

Mobilitätshilfenverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Teilnahme
elektronischer Mobilitätshilfen
am Verkehr
Kurztitel: Mobilitätshilfenverordnung
Abkürzung: MobHV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 6 Abs. 1 StVG,
§ 7 Nr. 1 PflVG
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9232-13
Datum des Gesetzes: 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2097)
Inkrafttreten am: 25. Juli 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) regelt die Verwendung von Mobilitätshilfen auf öffentlichen Straßen in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Aufgrund des verstärkten Aufkommens von Mobilitätshilfen in Deutschland, insbesondere von Segways, wurden in einzelnen Bundesländern unterschiedliche verkehrsrechtliche Regelungen getroffen, so dass schließlich eine bundeseinheitliche Vorschrift vom Bundesrat erwünscht war.[1]

Regelungsgehalt

Die MobHV betrifft Fahrzeuge mit elektronischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (§ 1 MobHV). Mobilitätshilfen, welche die in § 1 Abs. 1 MobHV festgelegten technischen Merkmale aufweisen, sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVO. Entsprechend dürfen sie nur nach Maßgabe der in den §§ 2–7 MobHV formulierten Bestimmungen auf öffentlichen Straßen verwendet werden. Die Berechtigung zum Führen einer Mobiltätshilfe ergibt sich aus der FeV; dabei ist mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen (§ 3 MobHV). Für das Führen von Mobilitätshilfen im Straßenverkehr gelten grundsätzlich die Vorschriften der StVO (§ 7 Abs. 1 MobHV).

Einzelnachweise

  1. Bundesrat-Drucksache 844/07 vom 20. Dezember 2007 (PDF, 20 KB)

Weblinks

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