- Mobilitätshilfenverordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über die Teilnahme
elektronischer Mobilitätshilfen
am VerkehrKurztitel: Mobilitätshilfenverordnung Abkürzung: MobHV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: § 6 Abs. 1 StVG,
§ 7 Nr. 1 PflVGRechtsmaterie: Verkehrsrecht Fundstellennachweis: 9232-13 Datum des Gesetzes: 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2097)Inkrafttreten am: 25. Juli 2009 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) regelt die Verwendung von Mobilitätshilfen auf öffentlichen Straßen in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Aufgrund des verstärkten Aufkommens von Mobilitätshilfen in Deutschland, insbesondere von Segways, wurden in einzelnen Bundesländern unterschiedliche verkehrsrechtliche Regelungen getroffen, so dass schließlich eine bundeseinheitliche Vorschrift vom Bundesrat erwünscht war.[1]
Regelungsgehalt
Die MobHV betrifft Fahrzeuge mit elektronischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (§ 1 MobHV). Mobilitätshilfen, welche die in § 1 Abs. 1 MobHV festgelegten technischen Merkmale aufweisen, sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVO. Entsprechend dürfen sie nur nach Maßgabe der in den §§ 2–7 MobHV formulierten Bestimmungen auf öffentlichen Straßen verwendet werden. Die Berechtigung zum Führen einer Mobiltätshilfe ergibt sich aus der FeV; dabei ist mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen (§ 3 MobHV). Für das Führen von Mobilitätshilfen im Straßenverkehr gelten grundsätzlich die Vorschriften der StVO (§ 7 Abs. 1 MobHV).
Einzelnachweise
Weblinks
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