Segway Personal Transporter

Segway Personal Transporter
Segway-PT-Fahrer in Atlanta (2006)

Der Segway Personal Transporter (Segway PT, früher HT für Human Transporter) ist ein elektrisch angetriebenes Einpersonen-Transportmittel mit nur zwei auf derselben Achse liegenden Rädern, zwischen denen die beförderte Person steht und das sich durch eine elektronische Antriebsregelung selbst in Balance hält. Er wird seit Dezember 2001 von Segway Inc. aus Bedford im US-Bundesstaat New Hampshire hergestellt.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau und Funktionsweise

Der Fahrer steht zwischen zwei nebeneinander angeordneten Rädern auf einer Plattform und kann sich an einer Lenkstange festhalten. Jedes Rad wird per Einzelradantrieb von einem separaten Elektromotor angetrieben. Unterschiedliche Drehzahlen der Räder ermöglichen eine Kurvenfahrt wie bei Kettenfahrzeugen.

Das Fahrzeug ist selbstbalancierend. Ein elektronischer Regelkreis lässt den Segway automatisch in die Richtung fahren, in die sich der Fahrer lehnt. Sobald die Neigungssensoren (Halbleiter-Gyroskope) registrieren, dass sich der Fahrer nach vorne oder hinten neigt, drehen die Räder in diese Richtung. Die Fortbewegung wird ausschließlich durch solche Gewichtsverlagerungen gesteuert, es gibt keine Bedienelemente zum Bremsen oder Beschleunigen. Diese Funktionsweise entspricht dem aufrechten Gang, bei dem sich der Schwerpunkt des Körpers stets über der Auflagefläche der Füße befindet. Der Segway ist deshalb intuitiv zu bedienen.

Ein Schwenken der Lenkstange nach rechts oder links bewirkt durch die Schwerpunktverlagerung die dementsprechende Kurvenfahrt. Sobald sich der Fahrer mit der Lenkstange zur Seite neigt, wird das von den Neigungssensoren wahrgenommen.

Technische Daten

Segway PT im Robotermuseum in Nagoya, Japan (2007)
Geschwindigkeit 0–20 km/h. Im Gegensatz zu anderen Zweirädern auch bei Langsamfahrt und im Stillstand stabil. Nie über 20 km/h, auch nicht bergab: Zur Geschwindigkeitsbegrenzung fahren die Räder vor den Fahrer, der dann von der Lenkstange zurückgedrückt wird (Speed Limiter).
Reichweite bis 38 km mit einer Ladung der Lithium-Ionen-Akkumulatoren. Abhängig u. a. von Gewicht des Fahrers, Steigungen, Untergrund, Fahrweise, Reifendruck und Wind.
Wendekreis 0 m (dreht auf der Stelle)
Gewicht 47,7 kg (Modell  i2); 54,4 kg (Modell x2). Zuladung: 45–118 kg
Verbrauch ≈3 kWh auf 100 km
CO₂-Emission 23 g/km, die bei der Stromerzeugung anfallen.[1] Zum Vergleich: Auto 170 g/km (durchschnittlicher Verbrauch 7 l/100 km),[2] Motorroller ≈80 g/km
Ladedauer 8 bis 10 Stunden bei völlig leergefahrenen Akkus. Integriertes Ladegerät zum Aufladen an normalen Steckdosen (110–230 V).[3]
Redundanz Alle sicherheitsrelevanten Elemente sind doppelt vorhanden (Akkus, Gyroskope, Motorwicklungen, Computer). Beim plötzlichen Ausfall eines Bauteiles kommt der Segway PT trotzdem stabil und sicher zum Stehen.
Nutzbremse Beim Bremsen oder bei Bergabfahrt wird elektrische Energie rückgewonnen und in den Akkus gespeichert.

Entwicklungsgeschichte

Der Erfinder des Segways, Dean Kamen (2002)
Logo des Herstellers, der Segway Inc. in Bedford, New Hampshire/USA

Der Segway PT ist eine Erfindung von Dean Kamen, der das Prinzip der dynamischen Stabilisierung ursprünglich für den Elektrorollstuhl iBot (Codename: Fred) entwickelte. Der iBot überwindet damit Treppen und kann seinen Benutzer auf Augenhöhe mit einem stehenden Gesprächspartner anheben.

Die Übertragung der Balancierautomatik auf ein „Alltagsfahrzeug für Jedermann“ folgte aus der Vision, damit verstopfte Städte vom Autoverkehr zu entlasten. Der Segway PT wurde dementsprechend als ernsthaftes Verkehrsmittel konzipiert und nicht als Mode- oder Spaßfahrzeug.[4]

Die Produktentwicklung (Codename: Ginger) und der Aufbau der Fertigung verschlangen über 100 Millionen US-Dollar an Risikokapital und wurde von vielen Gerüchten begleitet, die durch die Prominenz des Erfinders und seiner Verhandlungspartner bei der Kapital-Akquisition angeheizt wurden (u. a. Amazon.com-Chef Jeff Bezos, Apple-Chef Steve Jobs, Venture-Capital-Legende John Doerr). Die erste öffentliche Demonstration des Gerätes fand am 3. Dezember 2001 in der Fernsehsendung „Good Morning America“ statt. Steve Jobs prophezeite, dem Fahrzeug werde die Zukunft des Verkehrs in den Städten gehören und John Doerr glaubte, Segway Inc. würde in kürzester Zeit Milliardenumsätze erreichen. Bisher verfehlte der Absatz mit insgesamt gut 50.000 Fahrzeugen solche Erwartungen.[5] Einer der Gründe für die fehlende Verbreitung ist der Anschaffungspreis (in Deutschland ab ca. 8.000 € (Stand 2010)). Ein Ersatzakkumulator kostet 1.400,- €, die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Akkus liegt bei drei Jahren.[6]

Die Segways der ersten Generation (Modelle i167, p133, i170, i180 und XT) besitzen noch eine starre Lenkstange mit einem Drehgriff zum Lenken. Seit August 2006 werden nur noch Fahrzeuge der zweiten Generation produziert (Modelle i2 und x2), ausgestattet mit der Lean-Steer-Lenkung, einem drahtlosen Info-Key und einer elektronischen Wegfahrsperre.

In Kooperation mit dem Autohersteller General Motors entwickelt Segway Inc. ein zweisitziges, zweirädriges Stadtfahrzeug mit 50 km/h Höchstgeschwindigkeit und 50 km Reichweite. Am 7. April 2009 präsentierten die Firmen den ersten P.U.M.A.-Prototyp.[7]

Segway Inc. wurde im Dezember 2009 vom britischen Unternehmer Jimi Heselden übernommen, der im September 2010 tödlich verunglückte. Nach Angaben der Polizei stürzte er vermutlich mit einem Segway-Prototyp über eine Klippe in einen Fluss.[8]

Konkurrenten arbeiten mittlerweile ebenfalls an selbstbalancierenden Fahrzeugen (z. B. Toyotas Winglet[9] oder HUBO Labs Huboway). Der Konzeptwagen Saturn Flextreme weist Stauraum für zwei Segway-Roller auf.[10]

Verkehrssicherheit

Mehrere Sicherheitsgutachten sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherheitsrisiken und das Konfliktpotenzial mit anderen Verkehrsteilnehmern nicht größer sind als bei anderen zugelassenen Kleinfahrzeugen. Seit der Produkteinführung wurden nur vereinzelt Segway-Unfälle gemeldet. Die Bremsverzögerung übertrifft mit > 5 m/s² die gesetzliche Vorgabe von 3,5 m/s². In dem 100-seitigen Abschlussbericht „Segway im öffentlichen Verkehrsraum“,[11] den die TU Kaiserslautern im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausbrachte, schreibt Hartmut Topp: „Das Unfallrisiko und die Gefährlichkeit von Stürzen erscheinen beim Segway im Vergleich etwa zum Fahrrad geringer.“

Gruppe von Segway-PT-Fahrern mit Fahrradhelmen (hier in Washington, D.C., USA; 2006)

Unfallrisiken bestehen, wenn ein Rad die Bodenhaftung verliert (z. B. bei Glatteis) oder mit Hindernissen kollidiert (tiefe Schlaglöcher, hohe Kantsteine oder Wände). Fahranfänger unterschätzen diese Gefahren gelegentlich.

Die bislang einzigen Crashtests führte die Unfallforschung der Versicherer (UDV) durch. Diese Untersuchung[12] zeigte, dass der Segway – zumindest mit der getesteten Geschwindigkeit von 15 km/h – eine Gefahr für Fußgänger darstellt. Dies ist nicht zuletzt auf die große Gesamtmasse zurückzuführen. Deshalb kommt die UDV zu dem Schluss, in Fußgängerzonen oder Gehwegen mit dem Segway nur mit maximal 6 km/h zu fahren. Aber auch Segway-Fahrer selbst setzen sich bei Geschwindigkeiten um 15 km/h einer nicht zu unterschätzenden Gefahr sowohl bei einer Kollision mit einem Fußgänger als auch bei einer Kollision mit einem Fahrzeug aus. An dieser Stelle empfiehlt die UDV das Tragen von Fahrradhelmen. Die Fahrversuche hingegen zeigten, dass der Segway prinzipiell unproblematisch in seiner Handhabung ist. Allerdings gibt es Situationen, wie plötzliches Ausweichen und Bremsen, die nur durch spezielles, ausführliches Training erfolgreich gemeistert werden können.

Rechts- und Zulassungsfragen

Aufgrund der vielen Neuheitsmerkmale des Segway PT (zweirädriges aber mehrspuriges Motorfahrzeug, keine mechanische Bremse, kein Sitz, elektronisch geregelte Lenkung und Stabilität) ist seine verkehrsrechtliche Zulassung anhand herkömmlicher Vorschriften meist nicht zu erreichen. Um den Fahrzeugeigenschaften gerecht zu werden und den Betrieb zu ermöglichen, schuf der Gesetzgeber in den USA deshalb eine eigene Fahrzeugklasse (EPAMD = Electric Personal Assistive Mobility Device).

Eine entsprechende europaweite Regelung hat die EU-Kommission mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um ein Straßenfahrzeug und gehöre deshalb nicht zum Regelungsbereich der EU.[13] Dies steht im Widerspruch zur EU-Richtlinie 2002/24/EU,[14] wonach alle Elektrofahrzeuge mit mehr als 0,25 kW Leistung als Kraftfahrzeuge gelten und dem EU-Typgenehmigungsverfahren unterfallen.

Situation in Deutschland

Da eine verkehrsrechtliche Zulassung fehlte, war Segway-Fahren auf öffentlichem Grund zunächst verboten. Dies stand den Zielen der Bundesregierung entgegen, (Elektro-)Mobilität, Innovation und Umweltschutz zu fördern. Die ersten Segway-Genehmigungen wurden im Juni 2006 in Hamburg für die Durchführung von Stadtrundfahrten erteilt und ab April 2007 im Saarland für private Segway-Besitzer. Nach und nach folgten weitere Bundesländer und gestatteten die lokale Nutzung mit unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Ausnahmegenehmigungen. Im Dezember 2007 forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine bundeseinheitliche Regelung zu treffen.[15]

Seit dem 25. Juli 2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ (MobHV) die Segway-Nutzung in ganz Deutschland.[16] Solange das Typgenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird den Fahrzeugen nach technischer Einzelprüfung (Bremswirkung, Licht, Glocke) eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt (§ 2 MobHV und § 21 StVZO).

Zum Betrieb des Segways sind die Berechtigung zum Führen eines Mofas sowie ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Das Fehlen der Versicherung kann gem. § 6 PflVG als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Segway-Halter haben einen Anspruch auf Versicherung (Kontrahierungszwang gem. § 5 Abs. 2 PflVG), dem sich die Versicherungsunternehmen nicht entziehen können; abgelehnte Versicherungsanträge führen aufgrund der gesetzlichen Annahmefiktion aus § 5 Abs. 3 und 4 PflVG trotzdem zu einem rechtsgültigen Versicherungsverhältnis.[17]

Das Fahren des Segways ist nach der Verordnung nur auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen zulässig. Wenn solche nicht vorhanden sind, dann darf innerorts auf der Fahrbahn gefahren werden, außerorts nur auf der Fahrbahn, wenn die Straßen nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind (§ 7 MobHV).

Die Segway-Modelle XT und x2 sind breiter als 0,7 m und gelten damit rechtlich nicht als Mobilitätshilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MobHV).

Seit Dezember 2009 ist die Mitnahme von Segways in den Bussen, Tram- und U-Bahnen des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (MVV) untersagt.[18]

Situation in Österreich

Im April 2004 stellte das Unternehmen, vertreten durch dessen Europadirektor für rechtliche Angelegenheiten (‚Director Regulatory Affairs, Europe‘), Nicola Dallatana, eine schriftliche Anfrage an das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und präsentierte in persönlicher Vorsprache das Fahrzeug Segway. Im Juni 2004 antwortete die zuständige Mitarbeiterin des Ministeriums, Ingrid Holzerbauer-Högler, schriftlich unter dem Betreff „Segway; rechtliche Qualifikation“, mit dem Ergebnis, „dass dieses Fahrzeug aufgrund § 2Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 Z 22 lit. d der Straßenverkehrsordnung iVm § 1Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2a Kraftfahrgesetz als Fahrrad zu qualifizieren ist.“[19]

In Österreich unterliegen Fahrräder, und damit auch Elektrofahrräder, nach § 1Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2a KFG nicht dem Kraftfahrzeugrecht[20], sie sind deshalb weder genehmigungspflichtig noch benötigen sie eine Betriebsgenehmigung. Dagegen gelten die Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder, also die österreichische Fahrradverordnung. Segways müssen daher für den Betrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit akustischer Einrichtung (Glocke, Hupe oder dergleichen), Rückstrahleinrichtungen, sowie bei Nacht oder wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, mit Scheinwerfer und Rücklicht ausgestattet sein.

Da ein Fahrrad ein Fahrzeug ist, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auch mit dem Segway auf der Fahrbahn zu fahren (§ 2Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 Z 2 StVO), Gehwege und Gehsteige dürfen nur zum Überqueren derselben auf den dafür vorgesehenen Stellen befahren werden (§ 8Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 4 StVO). Ansonsten gelten die fahrradrechtlichen Bestimmungen der StVO wie für mehrspurige Fahrräder, insbesondere wonach bei Vorhandensein von Radfahranlagen diese mit den Modellen bis 80 cm Breite benützt werden dürfen (§ 68 „Verhalten der Radfahrer“). Da die Modelle x2 (Adventure, Turf und Golf) nach Herstellerangabe[21] breiter als 80 cm sind, dürfen mit ihnen Radfahranlagen nicht benützt und darf ausschließlich auf der (allgemeinen) Fahrbahn gefahren werden.

Wohnstraßen dürfen, wie mit jedem Fahrrad, gegen die Einbahn (§ 76bVorlage:§/Wartung/RIS-Suche StVO), sonstige Einbahnen gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung (§ 7Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 5) und Fußgängerzonen (§ 76aVorlage:§/Wartung/RIS-Suche StVO) jedoch nur bei Ausnahmen für den Fahrradverkehr befahren werden. Da ein „Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte ‚Zebrastreifen‘) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil“ ist (§ 2Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 Z 12 StVO), darf ein solcher zur Querung der Fahrbahn, wie mit jedem anderen Fahrzeug auch, mit dem Segway nicht befahren werden.

Darüber hinaus gelten wie für jedes andere Fahrrad auch die Altersgrenzen nach § 65Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StVO „Benützung von Fahrrädern“. Entsprechend darf ein Segway ab 12 Jahren gefahren werden, bei Erwerb eines Fahrradführerscheins schon ab 10 Jahren.

Wer ein Fahrrad schiebt, gilt nach § 65Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 StVO nicht als Radfahrer. Nach Rechtslehre und Judikatur sind in diesem Fall die Bestimmungen für Fußgänger anzuwenden und insbesondere das Fahrrad auf dem Gehweg/Gehsteig zu schieben. Das gilt daher auch für das Schieben eines Segway, wenn dieser wegen eines leeren Akkus oder wegen eines technischen Defekts geschoben werden muss.

Situation im sonstigen Europa

Die meisten europäischen Länder erlauben oder dulden inzwischen die Nutzung des Segway PT. Auch in Italien, Frankreich, Spanien, Griechenland, Tschechien, Ungarn, den Niederlanden, Belgien, Portugal, der Schweiz und in den baltischen Ländern wird der Segway PT offiziell befürwortet.

Praxiseinsatz und Sonderanwendungen

In seiner hauptsächlichen Anwendung, dem innerstädtischen Nahverkehr (z. B. für Besorgungen und Pendler), hat sich der Segway PT bisher nicht als Massenverkehrsmittel durchgesetzt. Besser etablierte er sich in einer Reihe von Nischenmärkten:

Patrouillenfahrzeug
Polizeidienststellen, Sicherheitsfirmen und Wachdienste setzen den Segway PT als Patrouillenfahrzeug ein. Auch von Rettungsdiensten werden sie vor allem bei Großveranstaltungen eingesetzt.[22]
Behindertenfahrzeug
Segway PTs können bei körperlichen Einschränkungen z. B. durch die Anfangsstadien von Multipler Sklerose oder Parkinson benutzt werden.[23]
Golf Kart
Das Sondermodell „x2 Golf“ bewegt den Spieler und sein Zubehör mit rasenschonenden Niederdruckreifen über den Platz.
Funsport
Als Segway-Mannschaftssport hat sich Segwaypolo etabliert.[24] Apple-Mitbegründer Steve Wozniak ist prominenter Spieler in der Mannschaft „Silicon Valley Aftershocks“. Jährlich findet der "Woz challenge cup" statt - die WM im Segwaypolo. 2009 wurde sie in Köln und 2010 auf der Karibikinsel Barbados gespielt. Aktueller Weltmeister ist das Team der Flying Fish Barbados.
Roboterplattform
Der Segway RMP[25] wird als Basis für autonome mobile Roboter eingesetzt.
Stadtführungen
In einigen deutschen und österreichischen Städten wird der Segway PT für touristische Stadtrundfahrten eingesetzt. Hierfür wird in Deutschland nach der Zulassungverordnung gegebenenfalls eine Sondererlaubnis benötigt.[26][27]

Literatur

  • Steve Kemper: Reinventing the Wheel: A Story of Genius, Innovation, and Grand Ambition. HarperBusiness, 2005, ISBN 0-06-076138-5.
  • Kühn, Grabolle: Bewertung der Sicherheitseigenschaften des Segway. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 02/2009. ISSN 074-2050.

Weblinks

 Commons: Segways – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. The Role of the Segway PT in Emissions Reduction and Energy Efficiency (PDF 76 kB)
  2. Klimaschutz: Deutsche Autos müssen abspecken. Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e.V., archiviert vom Original am 9. Mai 2008, abgerufen am 27. September 2010.
  3. Segway FAQ. General Segway PT Questions. Abgerufen am 27. September 2010 (englisch).
  4. Vortrag von Dean Kamen auf der TED-Konferenz im Februar 2002 (Video, englisch)
  5. Verkaufsentwicklung anhand der Serien-Nummern (englisch)
  6. Segway im Crashtest
  7. Homepage zum Entwicklungsprojekt P.U.M.A. (Personal Urban Mobility and Accessibility)
  8. Tödliches Scooter-Unglück: Segway-Chef stürzt Klippe hinab. SPIEGEL online, 27. September 2010, abgerufen am 27. September 2010.
  9. Segway kriegt Geschwister auf neuerdings.com, vom 2. August 2008, abgerufen am 7. April 2009.
  10. Pressemitteilung zur Konzeptstudie des Elektroautos Saturn Flextreme
  11. Kurzbericht zum Pilotprojekt Segway im öffentlichen Verkehrsraum. Saarbrücken, Januar 2006 (PDF 320 kB)
  12. Untersuchung der Sicherheitseigenschaften des Segways durch die Unfallforschung der Versicherer
  13. Amtsblatt der Europäischen Union 2004/C 11 E/231 (PDF, 83 KB)
  14. EU-Richtlinie 2002/24/EU (PDF, 258 KB)
  15. Bundesrat-Drucksache 844/07 vom 20. Dezember 2007 (PDF, 20 KB)
  16. Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr
  17. Urteile des Lübecker Amts- und Landgerichtes zu Versicherungspflicht, Kontrahierungszwang und Annahmefiktion bei fehlender Betriebserlaubnis (PDF, 351 KB)
  18. D. Hutter: Neuer MVV-Fahrplan - Teurer und komplizierter. sueddeutsche.de GmbH, 9. Dezember 2009, abgerufen am 27. September 2010: „Segways etwa sind künftig in Bus und Bahn verboten.“
  19. Schreiben des BMVIT vom 29. Juni 2004: „Segway; rechtliche Qualifikation“ (PDF, 447 KB). Abgerufen am 28. Juli 2010. Veröffentlicht auf der privaten Website von Thomas Knauf: Unsere Erfahrungen mit dem Segway Human Transporter.
  20. § 1Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2a KFG: „Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und 2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.“
  21. Website von Segway: Explore Models. Abgerufen am 28. Juli 2010
  22. Wozu Segways? Website von 144 Notruf Niederösterreich, abgerufen am 8. November 2010.
  23. Die Organisationen Stehendmobil in Deutschland sowie DRAFT in den USA unterstützen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen beim Einsatz des Segway PT.
  24. Englischsprachige Wikipedia-Seite über Segway Polo.
  25. Segway Robotic Mobility Platform. 29. Dezember 2004, abgerufen am 27. September 2010 (englisch).
  26. Anemi Wick: Berlin mit dem Zauber-Rad entdecken. In: Morgenpost Online. 24. Juli 2008, abgerufen am 20. September 2010.
  27. dpa/lni: Auf dem Elektro-Roller durch Hannovers Altstadt. In: Abendblatt. 26. Mai 2010, abgerufen am 9. Januar 2011.

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