Fahrzeugbrief

Fahrzeugbrief

Der aktuelle deutsche Fahrzeugbrief, der seit dem 1. Oktober 2005 „Zulassungsbescheinigung Teil II“ heißt
Vorderseite des bis
30. September 2005 ausgegebenen deutschen Fahrzeugbriefs
Rückseite des bis
30. September 2005 ausgegebenen deutschen Fahrzeugbriefs

Der Fahrzeugbrief (auch Kfz-Brief, in Österreich Typenschein bzw. Einzelgenehmigung, in der Schweiz Fahrzeugausweis) ist eine amtliche Urkunde über die allgemeine Zulassung eines Kraftfahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr.

Der Kraftfahrzeugbrief wurde in Deutschland bereits mit der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11. April 1934 eingeführt. Nach dem Recht der Europäischen Union (EU) heißt der Fahrzeugbrief „Zulassungsbescheinigung Teil II“. Deutschland führte diese Zulassungsbescheinigung zum 1. Oktober 2005 mit der 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein, um das geltende EU-Recht umzusetzen (siehe dazu § 12 FZV). Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen Kraftfahrzeugbriefe behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.

Über die konkrete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr (Anmeldung) wird ein Fahrzeugschein (jetzt EU-weit „Zulassungsbescheinigung Teil I“) ausgestellt.

Bei der Abmeldung des Fahrzeuges (vorübergehende Stilllegung) wird der Fahrzeugbrief nicht eingezogen, sondern wird mit einem Abmeldevermerk versehen. Er wird nicht entwertet, da sonst der Brief die Gültigkeit verliert.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt des Fahrzeugbriefs

Inhalte des Fahrzeugbriefs sind

Eigentumsschutz

Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.

Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe des Fahrzeugbriefes möglich, denn der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Vielmehr steht das Eigentum am Brief in entsprechender Anwendung von § 952 BGB dem Eigentümer des Fahrzeugs zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Besitz des Fahrzeugbriefs aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief nicht mitübergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.

Befindet sich der Fahrzeugbrief im Auto, wird dieser Umstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenden Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann, dass der Wagen nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten).

Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Verkehrsblatt 2005 S. 188) erläutert den Fahrzeugbrief und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen. Letztmalig wurde die Richtlinie im Bundesgesetzblatt (Teil I) Nr. 21 vom 29. April 2006 aktualisiert.

Erläuterungen zu den Eintragungen in Deutschland

  • Punkt 1: Fahrzeug- und Aufbauart (z. B. Pkw geschlossen). Die sechsstellige Schlüsselnummer hat folgende Bedeutung:
  • Punkt 2: Fahrzeughersteller. Die vierstellige Herstellerschlüsselnummer (HSN) ist die Kennzahl für den Hersteller.
  • Punkt 3: Typ und Ausführung. Enthält die Angabe des Herstellers über den Typ, welcher auch in der Typschlüsselnummer (TSN) kodiert ist.

Texteintragungen bei der Einführung des Kraftfahrzeugbriefes 1934 in Deutschland

  1. Art des Fahrzeugs: Personenwagen, Omnibus, Krankenwagen, Lastwagen, Kipper, Brennstoffkesselwagen, Zugmaschine, Sattelschlepper, Sonderfahrzeug: für Feuerlöschzwecke, für Straßenreinigung, für sonstige Zwecke
  2. Fahrgestell: a) Hersteller, b) Fabriknummer, c) Baujahr
  3. Antriebsmaschine: a) Art des Antriebs – Verbrennungsmaschine: Vergaser, Diesel, Glühkopfmotor, Gasgenerator für Holz – für Kohle, Dampfmaschine, Elektromotor b) Leistung in PS c) Hubraum in cm³ (nur bei Verbrennungsmaschinen): Zahl der Zylinder, Durchmesser der Zylinder in mm, Kolbenhub in mm d) Fabriknummer e) Hersteller f) Takt: Zweitakt – Viertakt
  4. Eigengewicht des Fahrzeugs in kg
  5. Zulässige Belastung (außer bei Zugmaschinen) in kg – Tragfähigkeit des Fahrgestells (nur bei Lastwagen und Omnibussen) in kg
  6. Zahl der Sitze (einschl. Führersitze und Notsitze) – Bei Personenwagen (Sitzplätze), bei Omnibussen (Sitzplätze, Stehplätze), bei Krankenwagen (Sitzplätze, Liegeplätze)
  7. Art des Aufbaus: a) bei Personenwagen (Offen – Geschlossen – Kabriolett – Roll- oder Schiebedach b) bei Lastwagen und Sattelschleppern (Plattform – Offener Kasten – Geschlossener Kasten – Plane mit festem Spriegelgestell – Lose Spriegel)
  8. Maße über alles, bei Sattelschleppern einschl. aufgesatteltem Anhänger: Länge, Breite und Höhe des Fahrzeugs einschl. Verdeck oder Spriegel
  9. Räder, Bereifung, Gleisketten: a) Rad- oder Gleiskettenantrieb? b) Zahl der Räder ohne Ersatzräder (Zwillingsräder sind einfach zu rechnen) c) Zahl der angetriebenen Achsen d) Art der Bereifung: einfach – doppelt: Luft – Elastik – Eisen e) Felgengröße (z. B. 3,25 Ex17) g) Sind Greifer vorhanden? (nur bei Zugmaschinen): ja – nein
  10. Kleinste Bodenfreiheit in mm
  11. Bremsanlage: a) Art der Bremsen (Mechanisch – Druckluft – Saugluft – Hydraulisch) b) Hersteller c) Bei Druckluft Höhe des Bremsdruckes in atü d) Besteht Bremsanschluss zum Anhänger? ja – nein
  12. Ist Anhängevorrichtung vorhanden? Wenn ja: a) Art der Befestigung des Anhängers: Durchsteckbolzen – Zughaken b) Durchmesser des Durchsteckbolzens oder des Zughakens in mm c) Höhe der Anhängevorrichtung über der Fahrbahn in mm d) Größte Zugkraft (nur bei Zugmaschinen) in kg und km/h – auf der Straße – auf dem Acker
  13. Ist Seilwinde oder Spill vorhanden? (außer bei Personenwagen) ja – nein Wie angetrieben? Von Hand – Von Motor
  14. Höchstgeschwindigkeit in km/h
  15. Achs- und Felgendruck in kg und kg/cm vorn – hinten in beladenen Zustand (nur bei Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t übersteigt; Felgendruck dabei nur, falls das Fahrzeug nicht mit Luftreifen versehen ist)
  16. Laderaum (nur bei Lastwagen) a) Höchste innere Maße in mm Länge – Breite – Höhe b) Höhe der Ladefläche über der Fahrbahn in mm c) Ist Ladefläche mit Blech ausgeschlagen? ja – nein d) Sind Vorrichtungen zum Anbringen von Sitzen vorhanden? ja – nein
  17. Bei Brennstoffkesselwagen a) Fassungsvermögen m³ b) An wieviel Stellen kann gleichzeitig gezapft werden? c) Höhe der Zapfstellen über der Fahrbahn in mm d) Ist Vorrichtung zum mechanischen Füllen und Entleeren eingebaut? ja – nein
  18. Listenpreis des fabrikneuen Fahrzeugs in RM

Die unterzeichnete Firma bescheinigt, daß das Fahrzeug in diesem Brief richtig beschrieben ist, zu der Gattung von Fahrzeugen mit dem Kennwort – Unterscheidungszeichen … gehört und mit ihr in den in der Genehmigung gekennzeichneten Teilen übereinstimmt. Es wird versichert, daß das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Literatur

Straßenverkehrszulassungsordnung Deutschland

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