- Zulassungsbescheinigung Teil I
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Dieser Artikel beschreibt die Zulassungsbescheinigung nach dem aktuellen Recht.
Zur vormaligen Rechtslage vergleiche Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (für Deutschland) bzw. Zulassungsschein und Typenschein (für Österreich). - Eine Individualisierung des Fahrzeugs, in aller Regel anhand der vom Hersteller vergebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (früher und auch heute noch verbreitet Fahrgestellnummer genannt)
- die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens für eine bestimmte Person (meist der Eigentümer)
- die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den technischen Zulassungsvorschriften (Bauartzulassung) eines EU-Staates.
- Richtlinie -1801/37/EWG Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
- Zulassungsbescheinigung in Österreich
- Änderungen für die Zulassung von Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2007 - Information des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Die Zulassungsbescheinigung ist eine amtliche Urkunde über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Inhalt der Zulassungsbescheinigung ist:
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person lediglich der Halter des entsprechenden Fahrzeug ist, jedoch weder der Eigentümer noch der Besitzer. In den meisten Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei dem Halter auch um den Eigentümer handelt. Die Zulassungsbescheinigung wurde sukzessive bis zum Jahr 2005 in den Ländern der Europäischen Union eingeführt.
Eigentlich sollte mit dieser Umstellung eine Vereinheitlichung der bislang unterschiedlichen nationalen Zulassungsprozeduren sowie eine Verbesserung des Datenschutzes geleistet werden. Beispielsweise konnte man aus dem ehemaligen deutschen Fahrzeugbrief den Namen und die Anschrift von bis zu sechs Vorbesitzern sowie den Zeitraum ihrer Halterschaft entnehmen.
Tatsächlich besteht jedoch offenbar von Land zu Land, mitunter sogar von Region zu Region ein gewisses Maß an Uneinheitlichkeit fort oder wurde sogar im Zuge der Umstellung neu geschaffen. Der Datenschutz ist europaweit nicht überall im gleichen Maße gewährleistet.
Inhaltsverzeichnis |
Deutschland
Vorteile
Als Vorteile der neuen Dokumente werden vor allem die höhere Fälschungssicherheit und die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung der Datenfelder hervorgehoben. Daneben weist die Zulassungsbescheinigung Teil I einen höheren Informationsgehalt auf als der bis Ende September 2005 ausgegebene Fahrzeugschein.
Nachteile
Kritisiert wird hauptsächlich, dass in Teil II maximal der Vorbesitzer und der aktuelle Halter des Fahrzeugs aufgeführt werden können (im Gegensatz zu sechs im deutschen Fahrzeugbrief bis Ende September 2005), wodurch die Wertermittlung für gebrauchte Fahrzeuge erschwert wird. Von der Europäischen Union wird jedoch angeführt, dass diese begrenzte Halterauflistung aus datenschutzrechtlichen Gründen unerlässlich sei. Unter dem Punkt B(1) wird allerdings die Anzahl der Vorhalter des Fahrzeugs eingetragen.
Ebenso kritisiert wird, dass nur noch eine zulässige Reifengröße angegeben wird. Im ehemaligen Fahrzeugschein wurden meist zwei Größen angegeben.
Für Kfz-Neuanmeldungen und -Ummeldungen ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I ab 1. Oktober 2005 in Deutschland den bisherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den Fahrzeugbrief.
Umtausch
Eine generelle Umtauschpflicht ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben.
Ein gebührenpflichtiger Umtausch findet bei der ersten Befassung der Zulassungsstelle mit den alten Papieren statt, wenn eine Um- oder Anmeldung erfolgt oder beispielsweise die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Fahrzeugbrief entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger „Fahrzeugschein“)
Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. So wird in Deutschland in Teil I Ziffer 15 (Bereifung) beispielsweise nur noch eine Reifengröße eingetragen. Die Dokumentation etwaiger alternativer Eintragungen oder Befreiungen von Reifenbindungen sowie aller weiteren eintragungspflichtigen technischen Änderungen zum Serienzustand soll in Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) mit entsprechender Referenzierung (im Fall der Reifenbindungen zum Beispiel zur Ziffer 15) erfolgen, dies wird aber offensichtlich regional nicht einheitlich gehandhabt.
Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld „Bemerkungen“ des ehemaligen Fahrzeugscheins.
Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet. Manche Zulassungsstellen füllen dieses Feld mit einer Ausfüllhilfe aus, die die Verweise auf die Ziffern des alten Kfz-Scheines automatisch auf die Ziffern der Zulassungsbescheinigung Teil I überführt, sodass die Referenzierung wieder stimmt.
Es wird empfohlen, sich unbedingt bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugbrief entwertet aushändigen lassen und ihn sorgfältig aufzubewahren, damit zu einem späteren Zeitpunkt recherchiert werden kann, wie die ursprünglichen Eintragungen ausgesehen haben. Es empfiehlt sich in jedem Fall, eine korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere sorgfältig zu prüfen und – wenn notwendig – noch unmittelbar in der Zulassungsstelle zu reklamieren.
Angaben der einzelnen Felder
B | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs | 2.1 | Code zu 2 | 2.2 | Code zu D.2 mit Prüfziffer |
J | Fahrzeugklasse | 4 | Art des Aufbaus | ||
E | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | 3 | Prüfziffer der Fahrzeug-Ident-Nummer | ||
D.1 | Marke | ||||
D.2 | Typ/ Variante/ Version | ||||
D.3 | Handelsbezeichnungen | ||||
2 | Hersteller-Kurzbezeichnung | ||||
5 | Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus | ||||
V.9 | für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse | ||||
14 | Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse | ||||
P.3 | Kraftstoffart oder Energiequelle | ||||
10 | Code zu P.3 | 14.1 | Code zu V.9 oder 14 | P.1 | Hubraum in cm³ |
22 | Bemerkungen und Ausnahmen |
L | Anzahl der Achsen | 9 | Anzahl der Antriebsachsen | P.2/P.4 | Nennleistung in KW/ Nenndrehzahl bei min -1 | T | Höchstgeschwindigkeit in km/h | |
18 | Länge in mm | 19 | Breite in mm | |||||
20 | Höhe in mm | G | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg Leermasse | |||||
12 | Rauminhalt des Tanks bei Tankfz in m3 | 13 | Stützlast in kg | Q | Leistungsgewicht in kW/ kg nur bei Krafträdern | |||
V.7 | CO2 in g/ km kombinierter Wert | F.1 | Technisch zulässige Gesamtmasse in kg | F.2 | Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg | |||
7.1 | Achse 1 | 7.2 | Achse 2 | 7.3 | Achse 3 | ... | ||
8.1 | Achse 1 | 8.2 | Achse 2 | 8.3 | Achse 3 | ... | ||
U.1 | Standgeräusch in dB A | U.2 | Drehzahl in min-1 zu U.1 | U.3 | Fahrgeräusch in dB A | |||
O.1 | Techn. zul. Anhängelast gebremst in kg | O.2 | Techn. zul. Anhängelast ungebremst in kg | S.1 | Sitzplätze einschl. Fahrersitz | S.2 | Stehplätze | |
15.1 | auf Achse 1 | |||||||
15.2 | auf Achse 2 | |||||||
15.3 | auf Achse 3 | |||||||
R | Farbe des Fahrzeugs | 11 | Code zu R | |||||
K | Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE | |||||||
6 | Datum zu K | 17 | Merkmal zur Betriebserlaubnis | 16 | Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II | |||
21 | Sonstige Vermerke |
H | Gültigkeitsdauer |
I | Datum dieser Zulassung |
7 | Technisch zulässige maximale Achslast/ Masse je Achsgruppe in kg |
8 | Zulässige maximale Achslast in Zulassungsstaat in kg |
15 | Bereifung |
Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger „Fahrzeugbrief“)
Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm). Die Rückseite ist mit einem einfarbigen Unterdruck versehen.
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum – bis 30. September 2005 ausgegebenen – Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jeden weiteren zweiten nachfolgenden Halter (also den fünften, den siebten etc.) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Eigentumsschutz
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung II möglich, denn der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.
Eine Ausnahme bilden Kraftfahrzeuge bis maximal 11 kW Leistung. Für sie wird auf der Zulassungsstelle nur die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.
Ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung II kann die Zulassungsstelle kein (neues) amtliches Kennzeichen zuteilen oder eine Halteränderung vornehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung soll verhindert werden, dass ein gestohlenes oder widerrechtlich erlangtes Fahrzeug in den Straßenverkehr gebracht wird. Faktisch wird damit gleichzeitig auch ein eventueller Sicherungseigentümer geschützt (wie z. B. die Finanzierungsbank beim Kauf des Fahrzeuges auf Kredit).
Befindet sich die Zulassungsbescheinigung II im Fahrzeug, wird dieser Umstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenden Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann, dass das Fahrzeug nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten).
Österreich
Die Zulassungsbescheinigung, Teil I und Teil II ist eine amtliche Urkunde zur Klärung der Betriebsberechtigung eines Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Österreich, sie werden unmittelbar mit der Kennzeichentafel ausgegeben.
In Österreich ist der Zulassungsschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II seit dem Jahr 1999 abgelöst.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Betrieb mitzuführen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird im Normalfall mit dem Typenschein beim Eigentümer beziehungsweise zu Hause aufbewahrt.
Ausgestellt wird die Zulassungsbescheinigung im Gegensatz zu den Zulassungsscheinen bei den Zulassungsstellen, die üblicherweise bei den Niederlassungen von Versicherungsanstalten angesiedelt sind. Diese sind in der Folge auch zur Aushändigung der Kennzeichentafeln zuständig. Ebenso werden dort Kopien von den Bescheinigungen bei Verlust innerhalb kurzer Zeit ausgestellt.
Weblinks
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