- Fahrzeugschein
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Der Fahrzeugschein wird von der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) bei der An- oder Ummeldung von Straßenfahrzeugen ausgestellt und dient der Identifizierung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Seit Oktober 2005 unterliegt der Fahrzeugschein in Deutschland EU-einheitlichen Regelungen als Zulassungsbescheinigung, wie dies in Österreich schon seit 2003 der Fall ist. Die neuen fälschungsgesicherten Fahrzeugscheine, die im Gesetz noch immer ‚Fahrzeugschein‘ heißen, tragen diese Bezeichnung im Formular jedoch nur noch als Klammerzusatz zur offiziellen Bezeichnung ‚Zulassungsbescheinigung Teil I‘.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Bedeutung
In Deutschland ist der Fahrzeugschein (§ 11 FZV) seit dem 1. Oktober 2005 Teil I der Zulassungsbescheinigung, deren Teil II der Fahrzeugbrief ist. Der Fahrzeugschein enthält die wichtigsten technischen Angaben, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegen, sowie Name und Anschrift desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, amtliches Kennzeichen und Vermerke über die Durchführung der Hauptuntersuchung. Er enthält jedoch keine Angaben zur Abgasuntersuchung, sodass dazu eine gesonderte Bescheinigung nachzuweisen ist, die aber entgegen verbreiteter Auffassung nicht verpflichtend mitzuführen ist. Berechtigten Personen ist diese Bescheinigung auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Zulassung eines Straßenfahrzeuges wird mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens eine neue Zulassungsbescheinigung (Teil I) ausgestellt und bei der Abmeldung des Fahrzeuges wird der bisherige Fahrzeugschein entwertet.
Aussehen und Beschaffenheit sind in Anlage 5 (und Anlage 6 für Fahrzeuge der Bundeswehr) der FZV vorgeschrieben. Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Verkehrsblatt 2005 S. 188) erläutert den Fahrzeugschein und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen.
Der Fahrzeugschein ist eine Urkunde, damit sind die Vorschriften des § 267 StGB (Urkundenfälschung) anwendbar.
Die Polizei ist bei einer Kontrolle zur Einsicht in den Fahrzeugschein berechtigt, er ist gemäß § 11 Abs. 5 FZV beim Fahren eines Kraftfahrzeugs ständig mitzuführen. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist der Fahrzeugschein nicht im Auto zu belassen, um bei einem Diebstahl des Kfz dem Dieb keine Legitimation zum Führen dieses Fahrzeugs zu geben. Wird der Fahrzeugschein bei einer polizeilichen Kontrolle nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht vorgezeigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § § 48 Nr. 5 FZV vor und kann ein Bußgeld von 10 Euro nach sich ziehen (BKat Nr. 174).
Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist der Halter eines Kraftfahrzeuges nicht zwangsläufig mit demjenigen identisch, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Halter eines Kraftfahrzeuges ist, wer ein Fahrzeug dauerhaft auf eigene Rechnung gebraucht und darüber hinaus die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt. Die Eigentümereigenschaft und die Zulassung zum Straßenverkehr sind regelmäßig nur Indizien für die Haltereigenschaft. Es ist daher beispielsweise möglich, dass Person A Eigentümer eines Fahrzeuges ist, das auf Person B zugelassen ist, während Person C die Kosten bestreitet und über das Fahrzeug verfügt und damit Halter ist. Nur den Halter trifft die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.
Beschreibung des alten Fahrzeugscheines
Der Fahrzeugschein enthält:
Seite 1
- Amtliches Kennzeichen
- Name und Geburtsdatum der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wurde
- Anschrift der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wurde
- Anmeldung zur ersten Hauptuntersuchung nach Ausstellung
- Ausstellungsdatum
- Siegel der ausstellenden Behörde
- Unterschrift des Sachbearbeiters
Seite 2
- Schlüsselnummern zu 1 – zu 2 – zu 3
- 1. Fahrzeug- und Aufbauart
- Fahrzeughersteller 2.
- 3. Typ und Ausführung
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer 4.
- Antriebsart 5.
- Höchstgeschwindigkeit in km/h 6.
- kW bei min−1 (Umdrehungen pro Minute) 7. Leistung in
- Hubraum in cm³ 8.
- 9. Nutz- oder Aufliegelast in kg
- 10. Rauminhalt des Tanks in m³
- 11. Steh-/Liegeplätze
- 12. Sitzplatz einschließlich Führerplatz und Notsitz
- 13. Maße über alles in mm (Länge/Breite/Höhe)
- 14. Leergewicht in kg
- 15. zulässiges Gesamtgewicht in kg
Seite 3
- 16. Zulässige Achslast in kg (vorn/mitten/hinten)
- 17. Räder und/oder Gleisketten
- 18.–19. Achsenanzahl
- 20.–23. Größenbezeichnung der Bereifung
- 24.–25. Überdruck am Bremsanschluss
- 26. Anhängerkupplung DIN 740.. – Form und Größe
- 27. Anhängerkupplung Prüfzeichen
- 28.–29. Anhängelasten
- 30. Standgeräusch in dB (A)
- 31. Fahrgeräusch in dB (A)
- 32. Tag der ersten Zulassung
- 33. Bemerkungen [Eintragungen gingen über die Seiten 2 und 3]
Seite 4
- Vermerke über die Durchführung der weiteren Hauptuntersuchungen
- Eintragung der Außerbetriebsetzung
- ausgebende Zulassungsstelle mit Dienstsiegel (Stempel, Plakette bzw. Klebesiegel)
Seiten 5 und 6
- Informationstext zur Allgemeinen Betriebserlaubnis und Definition der Feldbezeichnungen der Seiten 2 und 3
- optisch variables Sicherheitsmerkmal in Form eines (Kinegramms) und fortlaufender Dokumentennummer
Siehe auch
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- Straßenverkehrszulassungsrecht (Deutschland)
- Kraftfahrzeug
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