Familienheimfahrt

Familienheimfahrt
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Doppelte Haushaltsführung (dH) ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet (Zweitwohnung). Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten.

Inhaltsverzeichnis

Eigener Hausstand

Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, d.h. er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Die Wohnung muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Ein eigener Hausstand liegt nicht vor bei Arbeitnehmern, die in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen.

Dabei kommt es nicht auf den Familienstand des Steuerpflichtigen an. Es können also auch Ledige ohne Partner einen doppelten Haushalt begründen.

Zweitwohnung am Beschäftigungsort

Als Zweitwohnung kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, z.B. auch eine eigene Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft. Entscheidend ist, dass der doppelte Haushalt aus beruflichen Gründen begründet wurde. Ist der doppelte Haushalt entstanden, so ist es in der Folgezeit unbeachtlich, aus welchen Gründen dieser weiter aufrecht erhalten wird, eine zeitliche Begrenzung des Werbungskostenabzugs wird nicht vorgenommen. Die übergangsweise eingeführte gesetzliche Befristung des Werbungskostenabzugs auf zwei Jahre ist vom Bundesverfassungsgericht für nicht rechtmäßig erklärt worden.

Mehraufwendungen aus beruflichem Anlass

Als Werbungskosten kommen in Betracht:

Umzugskosten

Umzugskosten können anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich bedingt war, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Wechsel unmittelbar nach der Veränderung stattgefunden hat.

Berufliche Gründe liegen vor, wenn der der Arbeitgeber den Umzug fordert, zum Beispiel um die jederzeitigen Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten, bei Werks- oder Dienstwohnungen, aber auch wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z.B. in einer Großstadt) erheblich verkürzt wird, sowie bei Betriebsverlagerung.

Für Umzüge bei Arbeitsplatzwechsel ist es notwendig, dass sich durch den Umzug die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verringert. Fahrzeitverkürzungen von einer Stunde täglich, welche zumindest zeitweilig gegeben sein müssen, wurden vom Bundesfinanzhof als Gründe anerkannt.

Ein Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung wird auch dann anerkannt, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung beantragt hat und wenn der Umzug in ein neu errichtetes Eigenheim erfolgt. Die berufliche Veranlassung liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die neue Wohnung oder das eigene Haus bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat. Die privaten Gründe überdecken dann die beruflichen. Doch ist diese sogenannte "private Mitveranlassung" für die Finanzbehörden schwer nachzuweisen.

Bei Heirat können die Aufwendungen für den Wohnortwechsel geltend machen, wenn auch berufliche Gründe bei der Wohnungswahl eine Rolle gespielt haben. Auch hier ist eine Zeitersparnis von einer Stunde bei einem der Partner gefordert.

Fahrtkosten/Familienheimfahrten

Unabhängig vom Verkehrsmittel können für jeden Entfernungskilometer pauschal 30 Cent als Werbungskosten abgesetzt werden. Ausnahme: Wird die Familienheimfahrt mit einem Flugzeug durchgeführt, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. An Stelle der wöchentlichen Heimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und zu Ende der doppelten Haushaltsführung sind wie Dienstfahrten zu behandeln und daher mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen.

Des Weiteren sind die Fahrten zwischen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort zum Arbeitsplatz als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.

Unterkunftskosten

Die Unterkunftskosten sind in Höhe der Mietkosten als Werbungskosten absetzbar. Hierbei ist aber auf den angemessenen Rahmen zu achten. So dürfen bestimmte Wohnungsgröße nicht überschritten werden. Aus der gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass regelmäßig eine Wohnungsgröße von 60 m² angemessen ist. Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Wohnung, gehören die Absetzungen für Abnutzung (AfA), Hypothekenzinsen und Reparaturkosten zu den Werbungskosten - begrenzt auf die Aufwendungen, die ein Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage vergleichbare Wohnung tragen müsste. Eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage kommt nicht in Betracht, solange der Arbeitnehmer die genannten Aufwendungen als Werbungskosten geltend macht. Auch die Kosten der Ausstattung der Zweitwohnung werden vom Fiskus begünstigt. Jedoch ist dabei darauf zu achten, dass Gegenstände, die mehr als 410 € netto kosten, auf die Nutzungsdauer (in der Regel 13 Jahre bei Möbeln) abzuschreiben sind. Luxusgegenstände erkennt das Finanzamt dagegen nicht als Werbungskosten an.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung können die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, die bei Dienstreisen angesetzt werden, als Werbungskosten abgezogen werden. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung oder dem Ort des Lebensmittelpunktes. Für den Veranlagungszeitraum 2005 und 2006 betragen diese Pauschalen für eine Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6 €, für eine Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12 € und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 € je Kalendertag.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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